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28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses enthält unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Export- und Importbeschränkungen und eine Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen (Einfrieren der Vermögenswerte) auf weitere 87 Personen und 34 Organisationen. Auch der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wurde verboten.
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die mit dem zehnten Sanktionspaket neu geschaffenen Beschränkungen gegeben werden.

Ausweitung der Export- und Importbeschränkungen

Die EU weitet mit dem zehnten Sanktionspaket die bestehenden Exportbeschränkungen auf elektronische Komponenten, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke sowie Güter für den Bausektor, welche für das russische Militär bestimmt sein können wie Antennen oder Kräne, aus. Erfasst sind nun auch neue elektronische Komponenten, die in russischen Waffensystemen verwendet werden, darunter Drohnen, Raketen und Hubschrauber, sowie bestimmte seltene Erden, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildgeräte.

Zudem unterliegt mit dem zehnten Sanktionspaket nun der Import von Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetischem Gummi aus Russland Restriktionen.
Für Unternehmen mit Export- und Importgeschäfte mit Russland bedeutet dies, dass ein Abgleich mit den aktualisierten Güterlisten stattfinden muss und Import- bzw. Exportgeschäfte mit Russland hinsichtlich dieser Güter einzustellen sind.

Ausweitung der Finanzsanktionen (Einfrieren der Vermögenswerte)

Das Vermögen von weiteren 87 Personen und 34 Organisationen wird eingefroren. Hierunter befinden sich auch drei weitere russische Großbanken sowie Vertreter des iranischen Rüstungssektors.
Dies hat zur Folge, dass Unternehmen mit Zahlungsverkehr oder Warenlieferungen nach Russland oder den Iran die Aktualität ihres Sanktionslistenscreenings sicherstellen müssen. Insbesondere sind aufgrund der Aufnahme weiterer Banken auf die Sanktionsliste nicht nur die direkten Zahlungsempfänger:innen bzw. Vertragspartner:innen, sondern auch deren zur Zahlungsabwicklung genutzten Kreditinstitute in diese Prüfung einzubeziehen.

Maßnahmen zur Verhinderung der Sanktionsumgehung

Neben den genannten Beschränkungen hat die EU auch verschiedene Maßnahmen ergriffen, welche einer Umgehung der bestehenden Sanktionen verbeugen sollen:

So unterliegt neben dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder Ausfuhr von Gütern mit doppelten Verwendungszweck nach Russland nun auch die Durchfuhr dieser Güter durch das Hoheitsgebiets Russland einem Verbot. Für Unternehmen, welche Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreiben, hat dies zur Folge, dass diese ihre Transportwege so anpassen müssen, dass es zu keiner Durchfuhr dieser Güter durch das russische Hoheitsgebiet kommt.

In Ergänzung zu der Ausweitung der bestehenden Finanzsanktionen werden die Informationspflichten für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen sanktionierter Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank ausgeweitet. So sind zukünftig Informationen zur Identifizierung der sanktionierten Person (einschließlich Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer), Betrag oder Marktwert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Art der Gelder, Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in welchem die bzw. der betreffende Informationsinhaber:in ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu melden. Auch hiermit soll einer Umgehung der durch die EU erlassenen Sanktionen zusätzlich erschwert und das Auffinden sanktionierten Vermögens durch die zuständigen Behörden erleichtert werden.

Zukünftig werden Luftfahrzeugbetreiber Charterflüge mindestens 48 Stunden vor dem Flug bei ihrer zuständigen nationalen Behörde anmelden müssen, die dann die anderen Mitgliedstaaten unterrichten wird. Auf diese Weise soll eine Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU verhindert werden.

Weitere Maßnahmen

Zwei russische Staatsmedien werden mit einem Sendeverbot belegt. Zudem ist es nun verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer:innen oder Betreiber:innen von kritischen Infrastrukturen zu bekleiden. Auch ist es künftig verboten, russischen Staatsangehörigen, Personen mit Wohnsitz in Russland und russischen Unternehmen Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung zu stellen.

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Anne-Kathrin Gillig

Partner
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Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht

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