vorweihnachtliche Freude dürfte insbesondere bei den Nachwuchswissenschaftlern und Gründerinnen und Gründern aufkommen. Denn die EU zeigt sich äußerst spendierfreudig und unterstützt mit ihren Starting Grants junge Spitzenwissenschaftler in ganz Europa in nicht unbeträchtlichem Umfang. Lesen Sie dazu unseren Bericht aus Brüssel.
Geknausert wird auch nicht bei den EXIST-Förderprogrammen Gründungsstipendium und Forschungstransfer: Die Konditionen für Gründerinnen und Gründer werden künftig deutlich verbessert. Zudem haben Bund und Länder Mitte dieses Monats endlich den Beschluss zur Fortführung des Hochschulpakts, des Pakts für Forschung und Innovation sowie der Exzellenzinitiative getroffen.
Zudem haben wir für Sie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Umgang mit Musterlösungen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zusammengefasst. Unter der Rubrik „Vergaberecht“ finden Sie Anhaltspunkte dafür, wie mit Fristen im Zusammenhang mit Bieterinformationen in der Weihnachtszeit umzugehen ist.
Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2015.
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer, Rechtsanwalt
Dr. Anke Empting, Rechtsanwältin
Die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 15. Dezember 2014 zeigt: Die EU zeigt sich gegenüber Spitzenwissenschaftlern auch in diesem Jahr wieder äußerst spendierfreudig.
Die Entscheidung über die Förderung liegt beim Europäischen Forschungsrat (European Research Council – ERC). Die konkrete Förderung nennt sich „Starting Grants“ und geht in diesem Jahr an 328 ausgewählte Spitzenwissenschaftler mit 38 unterschiedlichen Nationalitäten. Die Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland sind mit 70 Förderverträgen auf der Pole-Position. Bemerkenswert: Das Durchschnittsalter der ausgewählten Forscher liegt bei etwa 35 Jahren.
Die Grants sind auf insgesamt 485 Millionen Euro festgelegt. Unterstützt werden soll eine neue Generation Wissenschaftler in Europa, die Forschungsprojekte mit hohem Risiko und zugleich hohem Gewinnpotenzial in verschiedensten Bereichen durchführen. Dazu zählt Forschung zu den Ursprüngen menschlicher Vernunft.
Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungsoberhäupter am 11. Dezember 2014 ist es besiegelt: Die drei großen Pakte der Wissenschaft, namentlich der Hochschulpakt, der Pakt für Forschung und Innovation sowie die Exzellenzinitiative werden fortgeführt.
Hochschulpakt:
Bund und Länder wollen bis 2020 rund 760.000 zusätzliche Studienmöglichkeiten (gemessen an dem Stand 2005) gemeinsam finanzieren. Über die Gesamtlaufzeit von 2007 bis 2023 wird der Bund insgesamt 20,3 Milliarden Euro und werden die Länder 18,3 Milliarden Euro bereitstellen. Dadurch sollen die Hochschulen rund 37 Prozent mehr Erstsemester aufnehmen können. Die Programmpauschale der Deutschen Forschungsgemeinschaft soll bis 2020 weiterhin abgefragt werden können.
Pakt für Forschung und Innovation:
Die außeruniversitären Forschungsorganisationen Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Leibniz-Gemeinschaft und Max-Planck-Gesellschaft erhalten bis 2020 einen jährlichen Aufwuchs ihrer Grundfinanzierung von drei Prozent, insgesamt 3,9 Milliarden Euro, vom Bund.
Exzellenzinitiative:
Bund und Länder wollen die bisher gemeinsam bereitgestellten Mittel mindestens im selben Umfang auch nach 2017 für die Förderung exzellenter Spitzenforschung an Hochschulen zur Verfügung zu stellen.
Auch die Gründer können sich freuen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbessert die Konditionen aus den EXIST-Förderprogrammen Gründerstipendium und Forschungstransfer. Das EXIST-Gründerstipendium, mittels dessen die Gründer ihren Lebensunterhalt während der Vor- und Gründungsphase bestreiten sollen, wird erstmals seit 2007 angehoben und zwar um gleich 25 Prozent. Die Investitionsmittel im EXIST-Forschungstransfer werden mehr als verdreifacht. Die neuen Förderrichtlinien gelten für die nächsten sieben Jahre.
Musterlösungen sind zwar eine praktische Hilfestellung für Prüfer bei der Bewertung in Prüfungsverfahren. Verbindlich sind sie aber nicht, weder für Prüfer noch für Prüflinge. Und sie stellen auch nicht zwingend „Bestleistungen“ dar, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2014 (Az. 9 S 279/14). Musterlösungen befreien den Prüfer demnach nicht von seiner Pflicht, die vom Prüfling angesprochenen Aspekte und Gedanken individuell zu beurteilen. An dem unverbindlichen Charakter der Lösungsskizzen ändert sich nach Auffassung des Gerichts selbst dann nichts, wenn der Prüfer diese selbst erstellt hat. „Musterlösung“ sei nicht gleichbedeutend mit „mustergültiger“ Bearbeitung.
Wenn der Auftraggeber den Zeitpunkt für den Versand der Telefax-Bieterinformation so wählt, dass sich die Frist für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags feiertagsbedingt von zehn auf faktisch drei Tage reduziert, ist es dem Auftraggeber nach Ansicht des OLG Düsseldorf verwehrt (Beschluss vom 5. November 2014 – Verg 20/14), sich auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit zu berufen.
Auftraggebern ist daher zu empfehlen, innerhalb der Stillhaltefrist liegende Feiertage sowie Wochenenden ausreichend zu berücksichtigen, um eine angemessene Frist zur Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Bieter zu gewährleisten. Andernfalls laufen Auftraggeber Gefahr, Nachprüfungsanträge und damit einhergehende Projektverzögerungen zu provozieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) plant eine umfassende Modernisierung des Vergaberechts und hat hierzu ein Informationspapier vorgelegt. Auslöser sind die drei neuen EU-Vergaberichtlinien, die bis Ende April 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die Eckpunkte zu dieser Reform sollen nach Abstimmung in der Bundesregierung noch in diesem Jahr im Kabinett verabschiedet werden.
Länder reagieren auf EuGH-Urteil zum vergabespezifischen Mindestlohn
Der EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 (C – 549/13) festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts nach den Vorgaben des Mitgliedstaates (hier: Tariftreue- und Vergabegesetz NRW) gegenüber Unternehmen, die ausschließlich außerhalb Deutschlands tätig ist, gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Mittlerweile haben mehrere Bundesländer Maßnahmen für eine europarechtskonforme Anwendung ihrer Tariftreue- und Vergabegesetze ergriffen.
Neben Runderlassen mit Vorgaben zu einer europarechtskonformen Anwendung des vergabespezifischen Mindestlohns stellen die Landesregierungen auch aktualisierte Mustererklärungen auf ihren Homepages zur Verfügung. Ferner kündigen die Länder an, ihre Gesetze im Rahmen der anstehenden Evaluation zu überarbeiten.
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