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20.12.2013 | KPMG Law Insights

EU-Beihilfenrecht: Neue De-Minimis-Verordnung veröffentlicht

Liebe Leserinnen und Leser,

pünktlich zum Weihnachtsfest bzw. zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ihre neue De-Minimis-Verordnung erlassen. Jedoch nicht zur Freude aller: Diejenigen von Ihnen, die auf dem Wunschzettel eine Erhöhung der Beihilfenhöchstgrenze für De-minimis-Beihilfen stehen hatten, dürften nun enttäuscht sein. Es ändert sich zwar einiges, die unbeliebte Höchstgrenze bleibt jedoch bestehen.

Spannendes gibt es auch aus dem Fördermittel- und Vergaberechtsbereich sowie vom EuGH zu berichten. Dieser hat die nationalen Gerichte in die Schranken gewiesen und unmissverständlich klargestellt, dass sie trotz eines in der gleichen Sache noch laufenden Prüfverfahrens vor der EU-Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2014!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt Rechtsanwältin

Am 18. Dezember 2013 hat die EU-Kommission eine Neufassung ihrer De-Minimis-Verordnung veröffentlicht. Danach erfüllen Beihilfemaßnahmen, welche die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, nicht alle Tatbestandsmerkmale des Beihilfentatbestandes aus Art. 107 Abs. 1 AEUV und sind daher von vornherein von der Anmelde- und Genehmigungspflicht freigestellt.

Freigestellt sind alle einem Unternehmen seitens der öffentlichen Hand (insgesamt) gewährten Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 200.000 EUR, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (100.000 EUR für Unternehmen aus dem Straßengüterverkehr). Insofern sieht die neue Verordnung keine Änderungen zur alten Regelung vor. Auch gilt nach wie vor, dass nur „transparente“ Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt sind. Darunter fallen insbesondere Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen.

Neuerungen der Verordnung 2013

Staatliche Darlehensgewährungen fielen bislang nur unter sehr engen Voraussetzungen unter die De-Minimis-Befreiung. Diesbezüglich gibt es mit der neuen Verordnung Erleichterungen. Als transparente Beihilfen gelten Darlehen nunmehr – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne nähere Prüfung bereits immer dann, wenn es sich bei dem Beihilfenbegünstigten nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und das Darlehen einen Betrag von 1.000.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) nicht übersteigt.

Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Definition des Begriffs „Beihilfen zugunsten eines einzigen Unternehmens“. Darunter fallen nunmehr ausdrücklich auch Konstellationen, in denen z.B. ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder der Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält oder in denen ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Diese Unternehmen dürfen insgesamt nicht mehr als die freigestellte Höchstsumme von 200.000 EUR erhalten. Darüber hinausgehende Beihilfengewährungen sind anhand der allgemeinen Regeln zu prüfen und ggfs. eigenständig abzusichern.

 

Inkrafttreten der neuen Verordnung und Handlungsbedarf

Die neue Verordnung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. Sie ersetzt die alte De-Minimis-Regelung aus 2006 und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die neue „allgemeine“ De-Minimis-Verordnung tritt neben die spezielle Verordnung für De-Minimis-Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse befasst sind.

Da die neue Verordnung im Vergleich zur alten Regelung keine Verschärfung vorsieht, gibt es für bestehende De-Minimis-Beihilfen aktuell keinen Handlungsbedarf. Allerdings sollten beihilfengewährende Stellen und Beihilfenempfänger, die nach der alten De-Minimis-Verordnung nicht von der Notifizierungspflicht befreit waren, prüfen, ob sich nach der neuen Verordnung entsprechende Freistellungsmöglichkeiten eröffnen. Hierbei wäre indes zu beachten, dass es auch nach der neuen De-Minimis-Verordnung erforderlich ist, die fragliche Beihilfe als „De-Minimis-Beihilfe“ und mit ausdrücklichem Hinweis auf die Verordnung zu gewähren.

Vergaberecht: Kein Widerruf des Zuwendungsbescheids bei Verstoß gegen Treu und Glauben

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) vom 04. September 2013 ist der Widerruf eines Zuwendungsbescheids rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft, wenn der Zuwendungsgeber dem Zuwendungsempfänger signalisiert hat, dass ein Vergaberechtsverstoß für die Förderung unschädlich sei.

Der Kläger beantragte bei dem zuständigen Landesbeauftragten Landesmittel für die Verlegung seines Standortes. Nach Zuweisung der erforderlichen Haushaltsmittel durch das zuständige Ministerium bewilligte der Landesbeauftragte dem Kläger die beantragten Zuwendungen. Der Zuwendungsbescheid enthielt unter „Ziffer II. Nebenbestimmungen“ u.a. die Regelung, dass entsprechend der AN-Best-P die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten sind.

Die bewilligten Zuwendungen wurden nach und nach vom Kläger abgerufen und vom Landesbeauftragten entsprechend ausgezahlt. Laut der Mitteilung des Rechnungsprüfungsamts verstieß der Kläger bei allen durch-geführten Bauvergaben gegen die VOB, woraufhin der Landesbeauftragte seine Zu-wendungsbescheide wegen Verstoßes gegen das Zuwendungsrecht wiederrief und einen Teil der gewährten Zuwendungen vom Kläger zurückforderte.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage vor dem VG Düsseldorf und hatte Erfolg. Zwar habe der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts gegen die Auflage des Zuwendungsbescheids, die Bestimmungen der VOB zu beachten, in vielfacher Hinsicht verstoßen. Jedoch sei vorliegend der Widerruf der Zuwendungsbescheide rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft, da sich der Landesbeauftragte zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße habe.

Denn der Landesbeauftragte habe als zuständige Behörde durch sein gesamtes Verhalten dem Kläger gegenüber signalisiert, dass er damit rechne, dass der Kläger die Auflage zur Beachtung der VOB wegen der Kürze der Zeit nicht erfüllen könne. Dadurch wurde beim Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach eine Nichtbeachtung der Vergabevorschriften keine negativen Konsequenzen für die Förderung habe.

Zudem habe der Landesbeauftragte die Verwendungsnachweise des Klägers nicht dahingehend geprüft, ob die Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben wurden und hat gleichwohl den Verwendungsnachweis mit einem positiven Prüfungsvermerk versehen.

Mithin bestand zwischen den Beteiligten eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend, dass die Förderung auch dann erfolgen solle, wenn die Vergabeauflage nicht eingehalten werde.

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