Suche
Contact
20.12.2013 | KPMG Law Insights

EU-Beihilfenrecht: Neue De-Minimis-Verordnung veröffentlicht

Liebe Leserinnen und Leser,

pünktlich zum Weihnachtsfest bzw. zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ihre neue De-Minimis-Verordnung erlassen. Jedoch nicht zur Freude aller: Diejenigen von Ihnen, die auf dem Wunschzettel eine Erhöhung der Beihilfenhöchstgrenze für De-minimis-Beihilfen stehen hatten, dürften nun enttäuscht sein. Es ändert sich zwar einiges, die unbeliebte Höchstgrenze bleibt jedoch bestehen.

Spannendes gibt es auch aus dem Fördermittel- und Vergaberechtsbereich sowie vom EuGH zu berichten. Dieser hat die nationalen Gerichte in die Schranken gewiesen und unmissverständlich klargestellt, dass sie trotz eines in der gleichen Sache noch laufenden Prüfverfahrens vor der EU-Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2014!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt Rechtsanwältin

Am 18. Dezember 2013 hat die EU-Kommission eine Neufassung ihrer De-Minimis-Verordnung veröffentlicht. Danach erfüllen Beihilfemaßnahmen, welche die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, nicht alle Tatbestandsmerkmale des Beihilfentatbestandes aus Art. 107 Abs. 1 AEUV und sind daher von vornherein von der Anmelde- und Genehmigungspflicht freigestellt.

Freigestellt sind alle einem Unternehmen seitens der öffentlichen Hand (insgesamt) gewährten Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 200.000 EUR, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (100.000 EUR für Unternehmen aus dem Straßengüterverkehr). Insofern sieht die neue Verordnung keine Änderungen zur alten Regelung vor. Auch gilt nach wie vor, dass nur „transparente“ Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt sind. Darunter fallen insbesondere Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen.

Neuerungen der Verordnung 2013

Staatliche Darlehensgewährungen fielen bislang nur unter sehr engen Voraussetzungen unter die De-Minimis-Befreiung. Diesbezüglich gibt es mit der neuen Verordnung Erleichterungen. Als transparente Beihilfen gelten Darlehen nunmehr – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne nähere Prüfung bereits immer dann, wenn es sich bei dem Beihilfenbegünstigten nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und das Darlehen einen Betrag von 1.000.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) nicht übersteigt.

Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Definition des Begriffs „Beihilfen zugunsten eines einzigen Unternehmens“. Darunter fallen nunmehr ausdrücklich auch Konstellationen, in denen z.B. ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder der Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält oder in denen ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Diese Unternehmen dürfen insgesamt nicht mehr als die freigestellte Höchstsumme von 200.000 EUR erhalten. Darüber hinausgehende Beihilfengewährungen sind anhand der allgemeinen Regeln zu prüfen und ggfs. eigenständig abzusichern.

 

Inkrafttreten der neuen Verordnung und Handlungsbedarf

Die neue Verordnung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. Sie ersetzt die alte De-Minimis-Regelung aus 2006 und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die neue „allgemeine“ De-Minimis-Verordnung tritt neben die spezielle Verordnung für De-Minimis-Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse befasst sind.

Da die neue Verordnung im Vergleich zur alten Regelung keine Verschärfung vorsieht, gibt es für bestehende De-Minimis-Beihilfen aktuell keinen Handlungsbedarf. Allerdings sollten beihilfengewährende Stellen und Beihilfenempfänger, die nach der alten De-Minimis-Verordnung nicht von der Notifizierungspflicht befreit waren, prüfen, ob sich nach der neuen Verordnung entsprechende Freistellungsmöglichkeiten eröffnen. Hierbei wäre indes zu beachten, dass es auch nach der neuen De-Minimis-Verordnung erforderlich ist, die fragliche Beihilfe als „De-Minimis-Beihilfe“ und mit ausdrücklichem Hinweis auf die Verordnung zu gewähren.

Vergaberecht: Kein Widerruf des Zuwendungsbescheids bei Verstoß gegen Treu und Glauben

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) vom 04. September 2013 ist der Widerruf eines Zuwendungsbescheids rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft, wenn der Zuwendungsgeber dem Zuwendungsempfänger signalisiert hat, dass ein Vergaberechtsverstoß für die Förderung unschädlich sei.

Der Kläger beantragte bei dem zuständigen Landesbeauftragten Landesmittel für die Verlegung seines Standortes. Nach Zuweisung der erforderlichen Haushaltsmittel durch das zuständige Ministerium bewilligte der Landesbeauftragte dem Kläger die beantragten Zuwendungen. Der Zuwendungsbescheid enthielt unter „Ziffer II. Nebenbestimmungen“ u.a. die Regelung, dass entsprechend der AN-Best-P die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten sind.

Die bewilligten Zuwendungen wurden nach und nach vom Kläger abgerufen und vom Landesbeauftragten entsprechend ausgezahlt. Laut der Mitteilung des Rechnungsprüfungsamts verstieß der Kläger bei allen durch-geführten Bauvergaben gegen die VOB, woraufhin der Landesbeauftragte seine Zu-wendungsbescheide wegen Verstoßes gegen das Zuwendungsrecht wiederrief und einen Teil der gewährten Zuwendungen vom Kläger zurückforderte.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage vor dem VG Düsseldorf und hatte Erfolg. Zwar habe der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts gegen die Auflage des Zuwendungsbescheids, die Bestimmungen der VOB zu beachten, in vielfacher Hinsicht verstoßen. Jedoch sei vorliegend der Widerruf der Zuwendungsbescheide rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft, da sich der Landesbeauftragte zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße habe.

Denn der Landesbeauftragte habe als zuständige Behörde durch sein gesamtes Verhalten dem Kläger gegenüber signalisiert, dass er damit rechne, dass der Kläger die Auflage zur Beachtung der VOB wegen der Kürze der Zeit nicht erfüllen könne. Dadurch wurde beim Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach eine Nichtbeachtung der Vergabevorschriften keine negativen Konsequenzen für die Förderung habe.

Zudem habe der Landesbeauftragte die Verwendungsnachweise des Klägers nicht dahingehend geprüft, ob die Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben wurden und hat gleichwohl den Verwendungsnachweis mit einem positiven Prüfungsvermerk versehen.

Mithin bestand zwischen den Beteiligten eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend, dass die Förderung auch dann erfolgen solle, wenn die Vergabeauflage nicht eingehalten werde.

Explore #more

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Geschäftsführer
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll