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02.11.2020 | KPMG Law Insights

Verbandssanktionen – Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes

In der Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung zu den Empfehlungen des Bundesrates (siehe dazu: Verbandssanktionengesetz – Erster Durchgang im Bundesrat) beschlossen. Die vorliegende Vorabfassung der Stellungnahme (BT-Drs. 19/23568, S. 151 ff.) enthält kaum Überraschungen.

Kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) seien von der Erhöhung der Sanktion nicht betroffen, könnten allerdings von den verfahrensrechtlichen Regelungen des Entwurfs profitieren, die die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen erhöhten. Dabei würden KMU nicht durch die Einführung oder den Zukauf eines ausufernden Compliance Management Systems überfordert – bei der Angemessenheit der Maßnahmen komme es wesentlich auf die Besonderheiten des Unternehmens an. Dem Vorschlag des Bundesrats zu überprüfen, ob die Verantwortlichkeit und die Sanktionen für KMU verhältnismäßig ausgestaltet sind und inwieweit bestimmte Verbandstaten gänzlich ausgenommen werden sollten, wurde damit eine Absage erteilt.

Vorgaben an Compliance: Die Bundesregierung wird prüfen, ob und gegebenenfalls wie Vorgaben an Compliance für Unternehmen genauer umschrieben und weiter konkretisiert werden können. Dabei werden auch die Belange der KMU nochmals berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollen die Kriterien für die Sanktionsbemessung konkretisiert werden.

Definition der Verbandstat: Die Bundesregierung wird prüfen, ob bei der Alternative der (angestrebten) Bereicherung des Verbands die Rechtswidrigkeit klarstellend aufzunehmen ist. Ein entsprechendes Kriterium wird bereits in der Entwurfsbegründung genannt.

Auslandstaten: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Auslandstaten inländischer Verbände gehe nicht zu weit. Die Aufnahme einschränkender Kriterien (z.B. wesentlicher Geschäftsbetrieb oder erheblicher Schaden im Inland) sei im Hinblick auf die bereits vorgesehene Einstellungsmöglichkeit (§ 38 VerSanG-E) nicht geboten. Die Bundesregierung wird diese Frage aber in die vorgesehene Überprüfung der Einstellungsmöglichkeiten einbeziehen.

Verbandstaten von Nichtleitungspersonen: Die Bundesregierung will prüfen, ob Verbandstaten von Nichtleistungspersonen nur dann zugerechnet werden, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Vorkehrungen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben oder ob nicht bereits das bloße Vorliegen eines objektiven Organisationsdefizits genügt.

Legalitätsprinzip: Die Bundesregierung will weiter an dem teils stark kritisierten Legalitätsprinzip festhalten, das zu einer bundesweit einheitlicheren und intensiveren Verfolgung von Fällen von Unternehmenskriminalität führen soll. Die vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten sollen sicherstellen, dass nicht „jeder geringfügige Verstoß“ verfolgt wird. Eine Überlastung der Justiz sei damit nicht zu befürchten, da gegen den Individualtäter ohnehin ein Ermittlungsverfahren geführt werden müsse.

Die Bundesregierung will allerdings den Bedarf für eine weitere Ausdifferenzierung der Einstellungsgründe prüfen: insbesondere für den Fall, dass die Verbandsverantwortlichkeit neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, bei Insolvenzreife und bei Auslandstaten.

Die Bundesregierung will prüfen, ob der besonders schwere Fall aus dem Entwurf gestrichen werden soll.

Die Immunität des Individualtäters soll der Sanktionierung des Verbands weiter entgegenstehen.

Rechtsnachfolge: Eine Begrenzung der Verbandssanktion des Rechtsnachfolgers auf den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Verbandssanktion soll nicht ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden. Die Beschränkung auf die gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessene Sanktion ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen soll dem Gericht bei Verhängung einer Verbandssanktion ein Ermessensspielraum verbleiben, um auszuschließen, dass die Sanktionierung durch Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge umgangen wird.

Die Bundesregierung hält an der öffentlichen Bekanntmachung von Verurteilungen fest, wird aber die Ausgestaltung der Kriterien für eine Veröffentlichung eingehend prüfen.

Für das Sanktionsverfahren soll es kein Sonderstrafstrafverfahrensrecht geben. Vielmehr sollen für den Verband dieselben Verfahrensvorschriften wie für den Individualtäter gelten.

Das Schweigerecht der gesetzlichen Vertreter des Verbands soll verhindern, dass diese in die Konfliktlage gebracht werden, zu Lasten des von ihnen geleiteten Verbandes aussagen zu müssen. Eine Streichung lehnt die Bundesregierung ab.

Die Bundesregierung wird prüfen, ob bzw. welche Regelungen oder Maßnahmen bezüglich der Verwendung von im Rechtshilfeweg im Ermittlungsverfahren wegen der Verbandstat gewonnenen Beweismittel für das Sanktionsverfahren geschaffen bzw. getroffen werden müssen.

Schließlich will die Bundesregierung unter Berücksichtigung der vom Bundesrat vorgetragenen Gründe eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von zwei auf drei Jahre erneut prüfen.

 

Wie geht es weiter?

Der Gesetzesentwurf wurde zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet, der dann über den Entwurf beraten und abstimmen wird. Die Bundesregierung kann ihre eventuellen Änderungsvorschläge nach einer Stellungnahme des Bundesrats über die Mehrheitsfraktionen in die (Ausschuss-)Beratungen einbringen.

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