Anfang des Jahres hat die Bundesregierung im Bundesrat den Entwurf des FEG eingebracht, der am 15.2.2019 dazu Stellung nahm. Kritik erfahren haben vor allem die Regelungen zu einem beschleunigten Fachkräfteverfahren und zu zentralen Ausländerbehörden.
Worüber streitet man sich noch?
Allgemein teilt der Bundesrat die Auffassung nicht, dass das FEG ohne seine spätere Zustimmung nach Verabschiedung im Bundestag beschlossen werden könnte. Namentlich die detaillierten Vorgaben zu Verfahren und Behördenzuständigkeiten sind sein entscheidendes Argument für die Zustimmungspflicht.
Generell steht er der Einrichtung von zentralen Ausländerbehörden skeptisch gegenüber. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren könne ebenso gut von den kommunalen Ausländerbehörden geführt werden. Dies sind in der Regel die Städte und Landkreise. Jedenfalls müssten die Bundesländer freier entscheiden können, ob sie mindestens eine zentrale Ausländerbehörde jeweils schaffen oder nicht.
Auch wenn das beschleunigte Fachkräfteverfahren als solches positiv vom Bundesrat bewertet wird, spricht er sich für Regelungen im Detail durch eine Rechtsverordnung aus und nicht im Aufenthaltsgesetz selbst. Zugleich befürwortet er, dass nur Arbeitgeber im Inland dieses in Vollmacht der Fachkraft einleiten könnten.
An anderer Stelle möchte er die Obliegenheiten von Arbeitgebern reduziert wissen: Seiner Ansicht sei ein Verzicht auf die vorgesehene Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei vorzeitigem Beschäftigungsende des Ausländers zu prüfen, jedenfalls sollte die Frist dafür 4 anstelle 2 Wochen betragen.
Bedauerlicherweise hat der Bundesrat die Beschränkung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nur auf Visa nicht hinterfragt. Nach dem ersten Referentenentwurf sollten zentrale Ausländerbehörden auch über den ersten längerfristigen Aufenthaltstitel nach der Einreise entscheiden können.
So hat das beschleunigte Fachkräfteverfahren nur Bedeutung für das erste kurzfristige Visum zur Einreise (sog. nationales Visum) zu Beginn der Einwanderung. Seine beschleunigende Wirkung würde hauptsächlich darin liegen, dass es zu garantierten Terminen bei den Auslandsvertretungen (binnen drei Wochen) und Bearbeitungszeiten dort (binnen weiterer drei Wochen) führt.
In vielen Ländern wäre das ein vergleichsweise geringer Vorteil bei einer Verwaltungsgebühr von 411 Euro. Anders ist die Situation, wenn das Visum in Indien, auf dem Westbalkan oder im Iran seitens beantragt werden muss. Denn dort liegen die Wartezeiten auf einen Termin bei mehreren Monaten, im Iran sogar bei über einem Jahr.
Während die materiellen Regelungen für die Beschäftigung von Fachkräften nur wenig Kritik durch die Stellungnahme des Bundesrats erfahren, sieht dies bei begleitenden Regelungen teils anders aus.
So hat er sich dafür ausgesprochen, die Möglichkeiten zur Studien- und Ausbildungsplatzsuche einheitlich auf neun Monate festzulegen. Währenddessen soll eine Beschäftigung (jeder Art) von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich sein. Zeitlich wäre die Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte sogar auf zwölf Monate anzuheben. Fachkräfte sollten auch die Möglichkeit einer Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche erhalten, soweit die Tätigkeit ihrer Qualifikation nahesteht.
Auch spricht sich der Bundesrat bei diesen Regelungen gegen eine Erprobungsphase von fünf Jahren aus.
Schließlich soll nach seiner Ansicht die nur im ersten Referentenentwurf vorgesehene Möglichkeit von Aufenthaltstiteln aufgrund ausgeprägter berufspraktischer Erfahrungen auf Berufe außerhalb des IT-Bereichs erweitert werden. Auch andere Engpassberufe sollen in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung bestimmt werden können. Voraussetzung wäre in beiden Varianten, dass für den Beruf Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gefordert sind, die üblicherweise in einem Studium oder durch Berufsausbildung erworben werden. Zusätzlich müsste jeweils eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren nachgewiesen werden.
Ausländer in sonstigen Engpassberufen hätten zudem Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen; Ausnahmen wären nur denkbar, wenn der Ausländer sich im Arbeitsvertrag zu einem berufsbegleitenden Sprachkurs verpflichtet hätte. Wäre er oder sie bereits 45 Jahre alt, so wäre weiterhin ein angemessener Rentenversicherungsschutz nachzuweisen.
Wann könnte das FEG in Kraft treten?
Vor allem der Streit über die Zustimmungspflicht des Bundesrates könnte zu großen zeitlichen Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen. Entscheidend wird sein, ob der Bundestag auf detaillierte Vorgaben zum beschleunigten Fachkräfteverfahren verzichtet und die Einrichtung von zentralen Ausländerbehörden weitestgehend in das Ermessen der Bundesländer gestellt werden soll. Dadurch würden die Effekte durch die zentralen Ausländerbehörden und das beschleunigte Fachkräfteverfahren aber noch weiter entwertet werden.
Wünschenswert wäre, dass der Bundestag die Option der Schaffung einer zentralen Bundesbehörde analog zum BAMF zumindest diskutiert. Dieses trifft bundesweit in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling inhaltlich verbindliche Vorentscheidungen. Dies wäre eine Option, um Spezialwissen innerhalb einer Behörde zu bündeln, kommunale Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen durch verbindliche Vorentscheidungen zu entlasten und Bindungswirkungen für weitere Verfahren zu erzielen. Diese Option hat jüngst der frühere Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière befürwortet.
Um das angestrebte Ziel, das Inkrafttreten des FEG zum 1. Januar 2020 einzuhalten, müsste das Gesetzgebungsverfahren mit Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen werden. In jedem Fall ist dies ein sportliches Unterfangen, weil Streitigkeiten über die Einordnung als Einspruchs- bzw. Zustimmungsgesetz oftmals grundsätzliches und langwieriger Natur sind.
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