
Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
In Deutschland werden die europäischen Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Bundesregierung hat im September 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Verbrauchende besser vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln schützen.
Die Neuerungen hinsichtlich Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erfolgen im UWG unter anderem dadurch, dass der Begriff der Umweltaussage definiert, das Irreführungsverbot angepasst und die sogenannte „Schwarze Liste“ um zusätzliche Verbote erweitert wird.
Umweltaussagen sind freiwillige Aussagen oder Darstellungen. Sie können in Form von Texten, Bildern, Grafiken oder Symbolen auftreten.
Sie sollen vermitteln, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist.
Dazu gehören Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die in der kommerziellen Kommunikation, also insbesondere in der Werbung, verwendet werden.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo, da diese Berichte nicht freiwillig und nicht an Verbraucher gerichtet sind. Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen Umweltaussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in der Werbung verwendet. Dann müssen die Vorgaben der EmpCo eingehalten werden.
Unlauter sind künftig allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Weil vage Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ bei Verbraucher:innen den Eindruck erwecken, dass die Produkte besondere Umwelteigenschaften haben, die inhaltlich geprüft sind, muss zukünftig nachgewiesen werden können, dass die beworbene hervorragende Umweltleistung tatsächlich vorliegt.
Auch Aussagen wie „Bis 2040 erreichen wir Klimaneutralität“ sind zukünftig nicht zulässig, wenn die Verpflichtung nicht unter anderem in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt ist, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.
Neben Umweltaussagen hat der Gesetzgeber auch Nachhaltigkeitssiegel im Fokus. Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen. Sie dienen dazu, die ökologischen oder sozialen Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorzuheben oder zu fördern.
In einer Studie aus dem Jahr 2020 hatte die EU festgestellt, dass etwa die Hälfte der Umweltlabel auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruht und dass es insgesamt 230 Nachhaltigkeitssiegel in der EU gibt, die sich in ihrem Maß an Transparenz erheblich unterscheiden.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen zukünftig nur noch benutzt werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist unzulässig.
Für das Zertifizierungssystem stellt die EmpCo Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit auf. So muss beispielsweise die Überwachung des Systems durch einen Dritten erfolgen, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Verwender des Siegels auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung der Norm ISO 17065. Es wird also eine separate Prüfstruktur notwendig. Den Unternehmer trifft die Pflicht zu prüfen, ob das an ihn verliehene Nachhaltigkeitssiegel diese Anforderungen erfüllt. Dafür muss der Händler die öffentlich verfügbaren Bedingungen überprüfen. Verwendet man ein nicht EmpCo-konformes Nachhaltigkeitssiegel, geht dies zu eigenen Lasten.
Grundsätzlich müssen Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Anforderungen der EmpCo entsprechen, ab dem 27. September 2026 aus der kommerziellen Kommunikation entfernt werden. Wenn Händler Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen identifizieren, die nicht den neuen Regeln entsprechen, haben sie zum Beispiel die Möglichkeit, diese mit Aufklebern abzudecken oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitzustellen.
Verstöße gegen die Regelungen der EmpCo werden in erster Linie von anspruchsberechtigten Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden verfolgt werden und führen regelmäßig zu Abmahnungen, auf die Unternehmen kurzfristig reagieren sollten. Kommt das Unternehmen der Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und sogar Bußgelder in Betracht.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mehr Transparenz und strengere Anforderungen bei Umweltaussagen einstellen. Es empfehlen sich folgende Schritte:
Klar ist: Greenwashing wird künftig noch konsequenter geahndet. Wer sich jetzt aktiv mit den neuen Regeln auseinandersetzt und seine Prozesse und Kommunikation anpasst, minimiert Risiken und kann sich als glaubwürdiger Vorreiter im Markt positionieren.
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