Suche
Contact
Symbolbild zur EmpCo: Frau schaut sich im Drogeriemarkt Etikett von Flasche an
09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

 

 

In Deutschland werden die europäischen Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Bundesregierung hat im September 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Verbrauchende besser vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln schützen.

 Was die EmpCo regelt

Die Neuerungen hinsichtlich Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erfolgen im UWG unter anderem dadurch, dass der Begriff der Umweltaussage definiert, das Irreführungsverbot angepasst und die sogenannte „Schwarze Liste“ um zusätzliche Verbote erweitert wird.

Begriff der Umweltaussage

Umweltaussagen sind freiwillige Aussagen oder Darstellungen. Sie können in Form von Texten, Bildern, Grafiken oder Symbolen auftreten.

Sie sollen vermitteln, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist.

Dazu gehören Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die in der kommerziellen Kommunikation, also insbesondere in der Werbung, verwendet werden.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo, da diese Berichte nicht freiwillig und nicht an Verbraucher gerichtet sind. Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen Umweltaussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in der Werbung verwendet. Dann müssen die Vorgaben der EmpCo eingehalten werden.

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig unlauter

Unlauter sind künftig allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.

Weil vage Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ bei Verbraucher:innen den Eindruck erwecken, dass die Produkte besondere Umwelteigenschaften haben, die inhaltlich geprüft sind, muss zukünftig nachgewiesen werden können, dass die beworbene hervorragende Umweltleistung tatsächlich vorliegt.

Auch Aussagen wie „Bis 2040 erreichen wir Klimaneutralität“ sind zukünftig nicht zulässig, wenn die Verpflichtung nicht unter anderem in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt ist, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.

 

 

Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen

Neben Umweltaussagen hat der Gesetzgeber auch Nachhaltigkeitssiegel im Fokus. Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen. Sie dienen dazu, die ökologischen oder sozialen Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorzuheben oder zu fördern.

In einer Studie aus dem Jahr 2020 hatte die EU festgestellt, dass etwa die Hälfte der Umweltlabel auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruht und dass es insgesamt 230 Nachhaltigkeitssiegel in der EU gibt, die sich in ihrem Maß an Transparenz erheblich unterscheiden.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen zukünftig nur noch benutzt werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist unzulässig.

Für das Zertifizierungssystem stellt die EmpCo Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit auf. So muss beispielsweise die Überwachung des Systems durch einen Dritten erfolgen, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Verwender des Siegels auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung der Norm ISO 17065. Es wird also eine separate Prüfstruktur notwendig. Den Unternehmer trifft die Pflicht zu prüfen, ob das an ihn verliehene Nachhaltigkeitssiegel diese Anforderungen erfüllt. Dafür muss der Händler die öffentlich verfügbaren Bedingungen überprüfen. Verwendet man ein nicht EmpCo-konformes Nachhaltigkeitssiegel, geht dies zu eigenen Lasten.

Grundsätzlich müssen Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Anforderungen der EmpCo entsprechen, ab dem 27. September 2026 aus der kommerziellen Kommunikation entfernt werden. Wenn Händler Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen identifizieren, die nicht den neuen Regeln entsprechen, haben sie zum Beispiel die Möglichkeit, diese mit Aufklebern abzudecken oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitzustellen.

Was droht bei Verstößen gegen die EmpCo?

Verstöße gegen die Regelungen der EmpCo werden in erster Linie von anspruchsberechtigten Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden verfolgt werden und führen regelmäßig zu Abmahnungen, auf die Unternehmen kurzfristig reagieren sollten. Kommt das Unternehmen der Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und sogar Bußgelder in Betracht.

Wie Unternehmen jetzt handeln sollten

Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mehr Transparenz und strengere Anforderungen bei Umweltaussagen einstellen. Es empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Bestandsaufnahme: Kommerzielle Kommunikation prüfen.
  2. Umweltaussagen auf Greenwashing-Risiken prüfen
  3. Bewusstsein im Unternehmen für Greenwashing-Risiken schaffen, zum Beispiel durch Guidelines und Schulungen
  4. Kommerzielle Kommunikation Greenwashing-sicher ausgestalten

Fazit

Klar ist: Greenwashing wird künftig noch konsequenter geahndet. Wer sich jetzt aktiv mit den neuen Regeln auseinandersetzt und seine Prozesse und Kommunikation anpasst, minimiert Risiken und kann sich als glaubwürdiger Vorreiter im Markt positionieren.

 

 

Explore #more

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

16.02.2026 | KPMG Law Insights

Mietrechtsreform 2026 setzt engere Rahmenbedingungen für Vermieter

Die geplante Mietrechtsreform 2026 begrenzt Möblierungszuschläge, deckelt Indexmieten, schneidet Kurzzeitmietmodelle ab und verschärft die Pflichten für Vermieter. Damit sollen Schlupflöcher zur Umgehung der Mietpreisbremse geschlossen…

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

Kontakt

Dr. Manuela Meyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 109
manuelameyer1@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll