Suche
Contact
27.07.2022 | KPMG Law Insights

Der Countdown läuft: Nur noch 5 Monate Schrems II Umsetzungsfrist

Die Verwendung der neuen Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in Drittländer ist für Neuabschlüsse bereits seit dem 27. September 2021 Pflicht. Für die Anpassung bestehender Vertragsbeziehungen auf die neuen Muster räumt der entsprechende Durchführungsbeschluss der EU-Kommission ((EU) 2021/914 KOM) Verantwortlichen noch Zeit bis zum 27. Dezember 2022 ein. Danach müssen auch alle bereits abgeschlossene Standardvertragsklauseln die neuen Anforderungen erfüllen. Ab heute bleiben den Verantwortlichen nur noch fünf Monate Zeit für die finale Umsetzung. Mit einem bloßen Austausch von Formblättern ist dies jedoch nicht getan.

Komplexe Umsetzung

Der Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln ist keine bloße Formalie, da sowohl Datenübermittler als auch Datenempfänger zusätzliche Pflichten zu erfüllen haben. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Pflicht des Datenübermittlers ein sog. „Transfer Impact Assessment“ (kurz „TIA“) durchzuführen; d.h. eine umfangreiche Risikobewertung der Drittlandübermittlung im Einzelfall. Hierbei gilt es die individuellen Besonderheiten des Rechts im Zielland zu berücksichtigen. Je nach Ergebnis müssen spezielle vertragliche, organisatorische oder technische Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten identifiziert, vereinbart und umgesetzt werden. Da dies für den Datenempfänger zu teils erheblichen Mehraufwänden führen kann, ist eine Fortführung der Beziehung unter bisherigen Konditionen nicht selbstverständlich.

Fokus der Behörden

Die rechtskonforme Umsetzung von Standardvertragsklauseln und die Ergreifung wirksamer Ausgleichsmaßnahmen befinden sich zurzeit im Fokus der behördlichen Aufsichtstätigkeit. So haben mittlerweile die Datenschutzaufsichtsbehörden Frankreichs, Österreichs und Italiens angeführt, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eines Suchmaschinen-Anbieters beim Einsatz seines Analyse-Tools nicht ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Den betroffenen Verantwortlichen wurde der Einsatz des Analyse-Tools untersagt. Die festgestellten Probleme dürften in ähnlicher Form auch bei anderen US-Anbietern bestehen. Daneben führen die Datenschutzbehörden der Länder Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern derzeit eine koordinierte Prüfung der Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern durch. Der hierfür eingesetzte Fragebogen enthält auch einen Abschnitt über den Drittlandtransfer und erfragt, welche Version der Standardvertragsklauseln dabei genutzt wird.

Haftungsrisiken

Die Verwendung bisheriger Muster ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr gestattet und würde einen Verstoß gegen Art. 44 und 46 der Datenschutz-Grundverordnung darstellen. Dies kann insbesondere die Untersagung der entsprechenden Datenverarbeitung sowie Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20.000.000 Euro nach sich ziehen. Dabei ist der jeweils höhere Betrag maßgeblich. Außerdem drohen Schadensersatzansprüche von Betroffenen und gegebenenfalls Abmahnungen von Wettbewerbern. Nicht zu vernachlässigen ist dabei, dass die Umsetzung der neuen Vorgaben – bedingt durch die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten – für Dritte ohne größeren Aufwand feststellbar ist, wodurch für Verantwortliche die Gefahr wächst, Ziel solcher Maßnahmen zu werden.

Fazit

Verantwortliche, die bisher nicht mit der Aktualisierung eingesetzter Standardvertragsklauseln begonnen haben, sollten dies spätestens jetzt tun. Oftmals besteht eine Vielzahl solcher Verträge und jeder einzelne davon muss – zusätzlich zur Erstellung eines TIAs – individuell neu aufgesetzt und ausgehandelt werden. Der Anpassungsprozess ist mehrschrittig und sollte hinsichtlich seiner Komplexität nicht unterschätzt werden. Eine verspätete Umsetzung ist leicht erkennbar und stellt ein hohes Haftungsrisiko dar, welches durch frühzeitiges Handeln vermieden werden kann.

Explore #more

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

Miriam Oussalah

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: +49 341 22572-500
moussalah@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll