Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Das Schriftformerfordernis bei Änderungen der Miethöhe

Das Schriftformerfordernis bei Änderungen der Miethöhe – Neue Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis bei Änderung der Miethöhe in langfristigen Miet- und Pachtverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem Urteil deutlich hervorgehoben, dass die Änderung der Miethöhe stets eine wesentliche und damit bei langfristigen Verträgen dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung darstellt (Urteil vom 25. November 2015, XII ZR 114/14). Heißt dies, dass jede Änderung der Miethöhe einschließlich Änderungen aufgrund einer Wertsiche-rungsklausel oder einer Staffelmietvereinbarung in einem Nachtrag zum Mietvertrag zu dokumentieren ist, um dem Schriftformerfordernis zu genügen?

Das Schriftformerfordernis

Nach deutschem Recht unterliegen Mietverträge mit einer Festlaufzeit von mehr als einem Jahr dem Schriftformerfordernis gemäß den §§ 550, 126 BGB. Demnach müssen die wesentlichen Elemente des Mietvertrags (wie z.B. Vertragsparteien, Mietgegenstand, Miete, Laufzeit) schriftlich festgehalten werden. Hintergrund ist, dass ein Käufer des Grundstücks, auf dem das Mietobjekt belegen ist, kraft Gesetzes in den Mietvertrag eintritt und die aus dem Mietvertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernimmt (Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete” – § 566 Abs. 1 BGB).

Das Urteil

In seinem Urteil vom 25. November 2015 hat der BGH deutlich zu der bis-lang nicht höchstrichterlich geklärten Frage Stellung genommen, ob eine nachträgliche Änderung der Miete stets und unabhängig von ihrer Höhe wesentlich ist oder ob es zusätzlich der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle bedarf, damit diese Mietvertragsänderung in einem gesonderten Nachtrag festzuhalten ist. Nach Auffassung des BGH ist eine dauerhafte Änderung der Miethöhe immer vertragswesentlich und daher stets nach § 550 BGB schrift-lich zu vereinbaren. Als Ausnahmen er-wähnt der BGH nur Fälle, in denen Änderung der Miethöhe für nicht mehr als ein Jahr erfolgt oder jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann.
Als Begründung führt der BGH an, dass es sich bei der Miete nicht nur um einen per se vertragswesentlichen Punkt handele, der für durch die §§ 550, 126 BGB geschützten potentiellen Grundstückserwerber von besonderem Interesse ist, sondern dass sich Änderungen der Miete unmittelbar auf die Möglichkeit des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters auswirken können. Die Nichtzahlung eines vergleichsweise geringfügigen Erhöhungsbetrages kann sich zum Einen bei einem langfristigen Mietvertrag auf-summieren und gegebenenfalls zu einem für eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b) BGB ausrei-chenden Rückstand führen. Zum Anderen kann der Verzug mit einem nur ge-ringfügigen Erhöhungsbetrag im Zusammenspiel mit anderen Zahlungsrückstanden des Mieters dazu führen, dass „das Faß überläuft“ und ein wichtiger Grund für eine Kündigung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu bejahen ist.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Begründung sah der BGH auch eine Mieterhöhung um 20,00 € pro Monat als eine dem Formzwang der §§ 550, 126 BGB unterfallende Vertragsänderung an und wies insoweit die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts zurück (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2014).

Nachträge bei Mieterhöhungen aufgrund Indexanpassungen oder Staffelmietvereinbarungen?

Bedeutet dies nun, dass auch bei Mieterhöhungen wegen Indexanpassungen und aufgrund von Staffelmietvereinbarungen stets ein Nachtrag zum Mietvertrag zu schließen ist, um dem Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 BGB Genüge zu tun? Hierzu hat der BGH in einer anderen Entscheidung Stellung genommen. In einem Urteil vom 5. Februar 2014 (XIII ZR 65/13) äußerte das Gericht, dass eine auf eine mietvertragliche Wertsicherungsklausel gestützte Mieterhöhung nicht die Schriftform der §§ 550, 126 BGB zu wahren braucht. Zur Begründung verwies der BGH da-rauf, dass bei einer automatischen Mietanpassung zu einem bestimmten Datum die entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Mieterhöhung bereits im ursprünglichen Mietvertrag enthalten sei. Sofern der Mietvertrag ansonsten dem Schriftformerfordernis genüge, bedürfe es dann keines Nachtrages, um die aufgrund der Indexklausel eingetretene Mieterhöhung zu dokumentieren. Dies gelte selbst dann, wenn die Indexklausel eine schriftliche Mitteilung des Vermieters an den Mieter über die Mietänderung vorsehe, falls diese Mitteilung nur deklaratorischen Charakter habe – und nicht etwa für Grund und Höhe der Mietänderung ausschlaggebend sei. Die Frage, ob tatsächlich eine „Änderungsautomatik“ vereinbart wurde, muss folglich jeweils geprüft wer-den, wenn es als Folge von Indexänderungen zu Mieterhöhungen oder Mietreduzierungen gekommen ist und die Schriftformgerechtigkeit eines lang laufenden Miet- oder Pachtverhältnisses untersucht werden soll, wie beispielsweise in einer Ankaufs-Due Diligence.
Dieselben Grundsätze lassen sich auf Staffelmietvereinbarungen übertragen: Eine Mieterhöhung aufgrund einer Staffelmietvereinbarung bedarf dann keines Nachtrages, um dem Schriftformerfordernis der §§ 550,126 BGB zu genügen, wenn die Vereinbarung betreffend die Staffelmiete im ursprünglichen Mietvertrag enthalten ist und die Erhöhung automatisch zu einem bestimmten Stich-tag erfolgt. Der ursprüngliche Mietvertrag muss hierbei dem Schriftformerfordernis genügen.
Wir halten Sie über die weitere Rechtsprechungsentwicklung zu dem – noch immer spannenden – Thema Schriftformerfordernis in langfristigen Miet- und Pachtverträgen unterrichtet. Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen anzusprechen.

Explore #more

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

02.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Rheinischen Post zum Thema Influencer Steuerhinterziehung

Das nordrhein-westfälische Landesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein Datenpaket aus. Es soll 6000 Datensätze umfassen. Der Verdacht: Influencer sollen diese Vergütungen…

31.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Handelsblatt: Neue EU-Verordnung betrifft 370.000 Firmen

Zum Jahresende verbietet die EU Erzeugnisse, die mit der Zerstörung von Wäldern in Verbindung stehen. Die Hoffnung vieler Importeure, die darauf gesetzt hatten, dass die…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll