Suche
Contact
13.05.2020 | KPMG Law Insights

Chancen und Risiken in Corona-Zeiten für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Chancen und Risiken in Corona-Zeiten für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Viele Menschen haben die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus genutzt, um Privates zu erledigen, das schon länger liegen geblieben ist. Zu den Themen, die häufig auf später verschoben werden, gehört auch die Regelung der Nachfolge. Für Vermögensinhaber kann die aktuelle Situation besonders geeignet sein, sich die Frage zu stellen, wie und an wen sie ihr Vermögen weiter übertragen möchten oder ob ihre bisherige Nachfolgeplanung noch den aktuellen Gegebenheiten und Wünschen entspricht. Eine optimale Nachfolgeplanung erkennt dabei sowohl die Chancen als auch die Risiken, die sich in Corona-Zeiten ergeben.

Chancen in Corona-Zeiten für die Nachfolge

Die Auswirkungen der gesellschaftlichen Einschränkungen aufgrund des Coronavirus können den Wert von Unternehmen und sonstigem Vermögen beeinflussen. Ein gesunkener Vermögenswert kann sich in der Nachfolgeplanung z. B. durchaus positiv auswirken und zu neuen Möglichkeiten führen.

Ein wichtiger Faktor der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ist das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger. Aus verschiedenen Gründen kann die Frage im Raum stehen, ob und wie Pflichtteilsansprüche, die als reine Geldansprüche z.B. das Unternehmen gefährden, verringert werden können. Lebzeitige Schenkungen spielen hierbei eine große Rolle. Schenkungen reduzieren die Pflichtteilsansprüche jedoch nicht automatisch und sind später grundsätzlich nur dann auf einen Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen, wenn dies im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. Schenkungen, die nicht länger als 10 Jahre vor einem Erbfall zurückliegen, sind außerdem auch regelmäßig bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen.

Sofern jedoch derzeit Vermögenswerte sinken, sinkt auch der Wert von später im Erbfall zu berücksichtigenden Schenkungen. Das gilt z.B. für Schenkungen von Unternehmensanteilen, wenn diese im Zeitpunkt der Schenkung einen niedrigen Wert hatten. Dieser Effekt kann zur Verringerung der Pflichtteilsansprüche genutzt werden, und zwar gerade auch, wenn später die Vermögenswerte wieder steigen sollten.

Risiken in Corona-Zeiten für die Nachfolge

Vor dem Hintergrund möglicher Wertverluste stellt sich aber auch die Frage, ob die bisherige Nachfolgeplanung noch passend ist. Ist beispielsweise noch genügend liquides Vermögen für alle vorgesehenen Vermächtnisse und für Ausgleichszahlungen an weichende Erben verfügbar? Wenn das Nachfolgekonzept in der Vergangenheit auch aus der Vereinbarung eines Nießbrauchs oder einer Leibrente bestand, ist fraglich, ob diese Vereinbarungen heute wirtschaftlich noch passen und ausreichen, das gewünschte Ziel einer Versorgung des Vermögensinhabers oder seiner Angehörigen sicherzustellen.

Häufig sehen z.B. Testamente Regelungen vor, die es nur den Abkömmlingen ermöglichen sollen, in das Unternehmen nachzufolgen. Ehegatten sollen hingegen mit einer großzügigen Leibrente oder einem Vermächtnis abgesichert werden. Sofern die aktuellen Ereignisse aufgrund des Coronavirus z. B. zu Liquiditätseinbußen führen, sollte überlegt werden, ob diese Art der Absicherung des Ehegatten einerseits noch ihr Ziel erreicht und andererseits noch verträglich mit der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens ist.

Dies waren nur wenige Beispiele, die bei der Planung der Nachfolge aktuell zu berücksichtigen sein können. Außergewöhnliche Umstände, wie sie gerade in Zeiten einer Pandemie für weite Teile der Wirtschaft gegeben sind, lassen auch eine Überprüfung sinnvoll werden, ob die private und unternehmerische Nachfolgeplanung aus der Vergangenheit noch aktuell ist. Möglicherweise wurde die Nachfolgeplanung unter anderen wirtschaftlichen Annahmen getroffen, so dass eine Überprüfung des Testaments, des Ehevertrags oder eines Schenkungsvertrags aufzeigen kann, ob eine Anpassung notwendig geworden ist. Wer sich ohnehin mit dem Gedanken trägt, sich um seine Nachfolge zu kümmern, ist sicher gut beraten, die aktuellen Ereignisse als Anlass zu nehmen, diesen guten Vorsatz umzusetzen.

Explore #more

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

02.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Rheinischen Post zum Thema Influencer Steuerhinterziehung

Das nordrhein-westfälische Landesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein Datenpaket aus. Es soll 6000 Datensätze umfassen. Der Verdacht: Influencer sollen diese Vergütungen…

31.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Handelsblatt: Neue EU-Verordnung betrifft 370.000 Firmen

Zum Jahresende verbietet die EU Erzeugnisse, die mit der Zerstörung von Wäldern in Verbindung stehen. Die Hoffnung vieler Importeure, die darauf gesetzt hatten, dass die…

Kontakt

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

Dr. Philipp Alexander Pfeiffer

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195024
ppfeiffer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll