Suche
Contact
13.05.2020 | KPMG Law Insights

Chancen und Risiken in Corona-Zeiten für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Chancen und Risiken in Corona-Zeiten für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Viele Menschen haben die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus genutzt, um Privates zu erledigen, das schon länger liegen geblieben ist. Zu den Themen, die häufig auf später verschoben werden, gehört auch die Regelung der Nachfolge. Für Vermögensinhaber kann die aktuelle Situation besonders geeignet sein, sich die Frage zu stellen, wie und an wen sie ihr Vermögen weiter übertragen möchten oder ob ihre bisherige Nachfolgeplanung noch den aktuellen Gegebenheiten und Wünschen entspricht. Eine optimale Nachfolgeplanung erkennt dabei sowohl die Chancen als auch die Risiken, die sich in Corona-Zeiten ergeben.

Chancen in Corona-Zeiten für die Nachfolge

Die Auswirkungen der gesellschaftlichen Einschränkungen aufgrund des Coronavirus können den Wert von Unternehmen und sonstigem Vermögen beeinflussen. Ein gesunkener Vermögenswert kann sich in der Nachfolgeplanung z. B. durchaus positiv auswirken und zu neuen Möglichkeiten führen.

Ein wichtiger Faktor der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ist das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger. Aus verschiedenen Gründen kann die Frage im Raum stehen, ob und wie Pflichtteilsansprüche, die als reine Geldansprüche z.B. das Unternehmen gefährden, verringert werden können. Lebzeitige Schenkungen spielen hierbei eine große Rolle. Schenkungen reduzieren die Pflichtteilsansprüche jedoch nicht automatisch und sind später grundsätzlich nur dann auf einen Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen, wenn dies im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. Schenkungen, die nicht länger als 10 Jahre vor einem Erbfall zurückliegen, sind außerdem auch regelmäßig bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen.

Sofern jedoch derzeit Vermögenswerte sinken, sinkt auch der Wert von später im Erbfall zu berücksichtigenden Schenkungen. Das gilt z.B. für Schenkungen von Unternehmensanteilen, wenn diese im Zeitpunkt der Schenkung einen niedrigen Wert hatten. Dieser Effekt kann zur Verringerung der Pflichtteilsansprüche genutzt werden, und zwar gerade auch, wenn später die Vermögenswerte wieder steigen sollten.

Risiken in Corona-Zeiten für die Nachfolge

Vor dem Hintergrund möglicher Wertverluste stellt sich aber auch die Frage, ob die bisherige Nachfolgeplanung noch passend ist. Ist beispielsweise noch genügend liquides Vermögen für alle vorgesehenen Vermächtnisse und für Ausgleichszahlungen an weichende Erben verfügbar? Wenn das Nachfolgekonzept in der Vergangenheit auch aus der Vereinbarung eines Nießbrauchs oder einer Leibrente bestand, ist fraglich, ob diese Vereinbarungen heute wirtschaftlich noch passen und ausreichen, das gewünschte Ziel einer Versorgung des Vermögensinhabers oder seiner Angehörigen sicherzustellen.

Häufig sehen z.B. Testamente Regelungen vor, die es nur den Abkömmlingen ermöglichen sollen, in das Unternehmen nachzufolgen. Ehegatten sollen hingegen mit einer großzügigen Leibrente oder einem Vermächtnis abgesichert werden. Sofern die aktuellen Ereignisse aufgrund des Coronavirus z. B. zu Liquiditätseinbußen führen, sollte überlegt werden, ob diese Art der Absicherung des Ehegatten einerseits noch ihr Ziel erreicht und andererseits noch verträglich mit der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens ist.

Dies waren nur wenige Beispiele, die bei der Planung der Nachfolge aktuell zu berücksichtigen sein können. Außergewöhnliche Umstände, wie sie gerade in Zeiten einer Pandemie für weite Teile der Wirtschaft gegeben sind, lassen auch eine Überprüfung sinnvoll werden, ob die private und unternehmerische Nachfolgeplanung aus der Vergangenheit noch aktuell ist. Möglicherweise wurde die Nachfolgeplanung unter anderen wirtschaftlichen Annahmen getroffen, so dass eine Überprüfung des Testaments, des Ehevertrags oder eines Schenkungsvertrags aufzeigen kann, ob eine Anpassung notwendig geworden ist. Wer sich ohnehin mit dem Gedanken trägt, sich um seine Nachfolge zu kümmern, ist sicher gut beraten, die aktuellen Ereignisse als Anlass zu nehmen, diesen guten Vorsatz umzusetzen.

Explore #more

25.09.2025 | KPMG Law Insights

MaGo-Update – Fahrplan für die Umsetzung der neuen Anforderungen

Die BaFin hat am 14. Juli 2025 das Rundschreiben „Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II“ (MaGo für SII-VU) überarbeitet und als Rundschreiben

25.09.2025 | KPMG Law Insights

Stiftungsregister – Start soll von 2026 auf 2028 verschoben werden

Mit der Stiftungsrechtsrechtreform, die im Juli 2023 in Kraft trat, wurde ein an das Handelsregister angelehntes bundesweites Stiftungsregister geschaffen. Dieses sollte eigentlich im Januar 2026

24.09.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im In-house Counsel: Potenziale heben

Die Rolle der Rechtsabteilung im Unternehmen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Ihr Stellenwert ist hoch. Damit rückt sie aber auch zunehmend in…

24.09.2025 | In den Medien

Aufsatz von KPMG Law in der CCZ: Der Leitfaden für Compliance-Management Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen

Compliance im Mittelstand ist herausfordernd: Die gesetzliche Verantwortung für Compliance ist unbestritten, die konkreten Aufgaben dagegen sind unklar und abhängig von der konkreten Situation eines…

17.09.2025 | KPMG Law Insights

Kreislaufwirtschaft: Der Bausektor braucht neue rechtliche Rahmenbedingungen

Der Bausektor ist bereit für Kreislaufwirtschaft, doch ohne praxistaugliche rechtliche Rahmenbedingungen bleibt sein Engagement im Stillstand stecken. Was fehlt, sind klare und praxistaugliche Regeln, etwa…

15.09.2025 | KPMG Law Insights

Bundestag beschließt neues Batterierecht

Der Bundestag hat am 11. September 2025 die Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 2023/1542 in Form des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes beschlossen. Unter anderem werden Hersteller…

15.09.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in AssCompact: Embedded Insurance: Perspektiven, Pflichten, Potenziale

Embedded Insurance ist auf dem Vormarsch. Für die Versicherungsbranche bringt sie zwar große Potenziale, aber gleichzeitig auch Herausforderungen mit sich. Was bei dem Trend zu…

12.09.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät geschäftsführende Gesellschafter der Deutschen Werkstätten Beteiligungs GmbH bei Verkauf an Ateliers de France

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den geschäftsführenden Gesellschafter der Deutschen Werkstätten Beteiligungs GmbH, Herrn Fritz Straub, bei dem Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an…

12.09.2025 | KPMG Law Insights

Der Data Act gilt. Das sind die Eckpunkte

Ab dem 12. September 2025 gilt der EU Data Act.  Das Gesetz soll Innovation durch die bessere Verfügbarkeit von Daten fördern. Betroffene Unternehmen befürchten jedoch,

09.09.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und Tax beraten Adiuva Capital GmbH mit Fact Books beim Verkauf der KONZMANN Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Adiuva Capital GmbH, eine Hamburger Private-Equity-Gesellschaft (Adiuva), im Rahmen des…

Kontakt

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

Dr. Philipp Alexander Pfeiffer

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195024
ppfeiffer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll