Suche
Contact
Symbolbild zu BGH zu Batteriespeicher und Baukostenzuschüsse: Batteriespeicher
22.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH: Baukostenzuschüsse bei Batteriespeichern weiterhin zulässig

Elektrizitätsverteilernetzbetreiber dürfen bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juli 2025 entschieden (Az EnVR 1/24). Die Höhe der Baukostenzuschüsse darf nach dem von der Bundesnetzagentur aufgestellten Leistungspreismodell berechnet werden. Dies kann weichreichende Auswirkungen auf die Finanzierung und den Ausbau dieser Technologie haben. In der Welt der erneuerbaren Energien und im Kontext der Energiewende stellt dies einen kleinen Rückschlag dar, da der vorangegangene Beschluss der Vorinstanz Hoffnungen auf eine Abschaffung der Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher geweckt hatte. Dieser Beschluss wurde nun allerdings durch den BGH zurückgewiesen. Wir erläutern die Hintergründe:

Baukostenzuschüssen kommt eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu

Netzbetreiber können die Zahlung eines Baukostenzuschusses einmalig für die dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistung vom Anschlussnehmer verlangen. Der BGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse – auch für Batteriespeicher – auf Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) erheben dürfen. Dem Baukostenzuschuss soll damit eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zukommen. Denn je höher der Leistungsbedarf ist, desto teurer wird der Anschluss. Dies soll Anschlussnehmer dazu bewegen, den Netzanschluss entsprechend ihres jeweiligen tatsächlichen Leistungsbedarfs zu beantragen. Die Höhe des Baukostenzuschusses kann regional unterschiedlich ausfallen. Dies hat auch der BGH anerkannt, der ihn als „standortsteuernd“ bezeichnet.

Erhebung von Baukostenzuschüssen verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Das Kernthema der Entscheidung ist die Frage, ob der Netzbetreiber gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen oberhalb der Niederspannung ist nicht gesetzlich verankert, wird aber aus § 17 EnWG abgeleitet. Hiernach werden Netzbetreiber unter anderem zum diskriminierungsfreien Anschluss an ihr Netz verpflichtet. Batteriespeicher verbrauchen den aus dem Netz entnommenen Strom – anders als Letztverbraucher – grundsätzlich nicht (von Speicherverlusten einmal abgesehen). Vielmehr speisen sie den Strom zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz ein. Der BGH hat diesen Unterschied anerkannt, das Vorliegen einer Diskriminierung im Vergleich zu Letztverbrauchern jedoch verneint. Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23) sah dies noch anders und erklärte die unveränderte Berechnung des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell als diskriminierend. Nach dem BGH-Beschluss steht nun fest: Batteriespeicher dürfen in Bezug auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen weiterhin wie klassische Letztverbraucher behandelt werden.

Batteriespeicher seien bereits hinreichend privilegiert

Der BGH stützt sich in seiner Argumentation auch darauf, dass der Gesetzgeber Batteriespeicher sowohl durch die Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich „in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert“. Anschlusskosten sollen möglichst nicht auf die Netzentgelte umgelegt und schlussendlich von den Letztverbrauchern geschultert werden müssen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Netzentgeltbefreiung gem. § 118 Abs. 6 Satz 1, 3 EnWG lediglich bis 2029 befristet ist und eine Verlängerung der Befreiung derzeit unklar ist. Außerdem soll durch § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sowie § 5 Abs. 4 StromStG allein eine Doppelbelastung von Batteriespeichern vermieden werden.

Viele Batteriespeicher-Projekte stecken zudem trotz dieser Privilegierungen lange in der Planungsphase. Laut der Battery Charts der RWTH Aachen sind aktuell lediglich 340,4 MWh bei Großspeichern (>1 MWh) in Planung, mit einem prognostizierten Anstieg auf 7.200 MWh bis Ende 2027. Daran wird deutlich, dass die „gesetzgeberische Privilegierung“, auf die sich der BGH stützt, keine echte Förderung ist.

Ausblick

Für Betreiber von Batteriespeicherprojekten gilt es nun, den Baukostenzuschuss in ihre Planung einzupreisen. Da dies eine enorme finanzielle Hürde darstellen kann, wird insbesondere die Standortsuche entscheidend sein. Der Beschluss wirft zudem die Frage auf, ob auch Batteriegroßspeicher von mehr als 100 MW betroffen sind, da sie gerade nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Es bleibt abzuwarten, wie Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur auf die Entscheidung reagieren werden.

 

Explore #more

04.09.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Unternehmensjurist: Rechtsabteilungen strategisch transformieren: Ein Marktüberblick

Was beschäftigt Inhouse-Teams großer Unternehmen beim Thema digitale Transformation? Welche Themen werden in den kommenden Jahren entscheidend sein? Auf diese Fragen wirft der Rechtsabteilungsreport „Recht…

04.09.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Unternehmensjurist: Erfolgreiches Change Management in der HR-Abteilung

Die HR-Abteilung spielt eine entscheidende Rolle bei der digitalen Transformation. Sie ist nicht nur Betroffene, sondern Gestalterin des Wandels. Zwischen Transformation, Mitbestimmung und Vertrauen der…

03.09.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der Versicherungswirtschaft: Embedded Insurance – Mehr als nur ein neuer Vertriebsweg

Die Versicherungsbranche steht vor einem Paradigmenwechsel. Traditionelle Vertriebsmodelle werden zunehmend durch innovative Ansätze ergänzt, die darauf abzielen, den Zugang zu Versicherungspolicen zu erleichtern und die…

03.09.2025 | KPMG Law Insights

Lieferkettengesetz: Berichtspflicht entfällt, Sanktionen werden reduziert

Im Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner vereinbart, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Zuge der Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD abzuschaffen und zuvor die Berichtspflicht des LkSG zu…

29.08.2025 | In den Medien

Statement von Ulrich Keunecke zum Sondervermögen Infrastruktur in Politico

KPMG Law Finanzexperte Ulrich Keunecke erklärt, wie das Sondervermögen Infrastruktur mit Kapital von Privatanlegern gehebelt werden kann. Sie finden den Beitrag in Politico (PayWall). „Wenn…

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Dirk-Henning Meier

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.:

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll