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02.08.2016 | KPMG Law Insights

Beihilferahmen: EU regelt staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung neu

Liebe Leserinnen und Leser,

es bleibt spannend: Die Neufassung des EU-Beihilferahmens („Unionsrahmen“) liegt vor, allerdings – anders als ursprünglich im Zeitplan vorgesehen – immer noch nicht in der endgültigen Fassung. Dennoch stellt sich für Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Frage, ob mit den Änderungen die ersehnte Klarheit über die Einteilung von Hochschul-/Forschungstätigkeiten zum wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Bereich einhergeht. Gibt es eine Chance auf den Abschied von der Vollkosten- und Trennungsrechnung?

Auch bei der vergaberechtlichen Rechtsprechung gab es zum Jahreswechsel viel Neues: Das OLG Karlsruhe hat sich zugunsten öffentlicher Auftraggeber dahingehend festgelegt, dass diese ihren Beschaffungsgegenstand an einer bereits vorhandenen Technologie ausrichten dürfen. Für die IT-Beschaffung eine lang ersehnte Entscheidung. Näheres dazu sowie Aktuelles aus der vergaberechtlichen Rechtsprechung zur Wertung von Preisen finden Sie in diesem Newsletter.

Das NRW-Hochschulgesetz befindet sich im „Änderungsmodus“: Erst gab es das Hochschulgesetz, dann kam die Freiheit dazu und es wurde zum Hochschulfreiheitsgesetz. Damit aber nicht genug. Künftig wird es in NRW ein Hochschulzukunftsgesetz geben, das derzeit in der Entwurfsfassung vorliegt und schon jetzt einiger Kritik ausgesetzt ist.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft

Mathias Oberndörfer

Rechtsanwalt

Dr. Anke Empting

Rechtsanwältin

Neuer EU-Beihilferahmen („Unionsrahmen“) nimmt Formen an

Am 20. Dezember 2013 hat die EU-Kommission einen Entwurf des neuen „Unionsrahmens“ zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. In ihm ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten in Zukunft staatliche Beihilfen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (FuEuI) gewähren dürfen, ohne dass es hierfür einer Anmeldung und Genehmigung der Maßnahme bei der EU-Kommission bedarf. Die endgültige Fassung der Überarbeitung des Unionsrahmens soll zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Es bestand die Hoffnung, dass durch die Neufassung wesentliche Unklarheiten ausgeräumt werden. Dies hat sich nach dem derzeitigen Entwurfsstand nur teilweise erfüllt. Insbesondere fehlt es nach wie vor an eindeutigen Begriffsbestimmungen.

Dennoch enthält der neue Unionsrahmen einige Neuerungen, die auf einen künftig leichteren und rechtssichereren Umgang mit FuEuI-Beihilfen hindeuten. Zu diesen Neuerungen gehören u.a.:

  • Die deutliche Festlegung des genauen Anwendungsbereichs des Unionrahmens sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf FuEuI-Beihilfen für Prototypen und Pilotprojekte;
  • umfassendere Begriffsdefinitionen, zum Beispiel eine Erläuterung der für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums wichtigen „Zuordnung in vollem Umfang“;
  • wird eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung oder -infrastruktur fast ausschließlich für eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit genutzt, kann sie ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilfenrechts herausfallen, selbst wenn sie auch einer „wirtschaftlichen Nebentätigkeit“ nachgeht; diese darf sich allerdings auf höchstens 15 Prozent des jährlichen Gesamtbudgets der jeweiligen Hochschule oder Forschungseinrichtung bzw. -infrastruktur belaufen;
  • die Schwellenwerte, ab denen eine Förderung nicht mehr unter die AGVO fällt, sondern auf der Grundlage des EU-Beihilferahmens zur Genehmigung angemeldet werden muss, werden erheblich angehoben;
  • bei FuEuI-Vorhaben, die von der EU kofinanziert werden, soll künftig ohne nähere Prüfung die Rechtsvermutung greifen, dass die jeweiligen Beihilfen erforderlich und geeignet im Sinne der AGVO sind

Am 22. Januar 2014 hat die EU-Kommission ihre 2008 erteilte Genehmigung der „Richtlinie zur Förderung von innovativen, technologieorientierten Verbundprojekten, Netzwerken und Clustern“ verlängert und dabei zugleich eine wichtige Aussage zum Umgang mit dem seit Ende 2013 ausgelaufenen EU-Beihilferahmen getroffen.

Die Maßnahme zielt insbesondere auf die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen von Verbünden, Netzwerken und Clustern ab, die vor allem über ein gemeinsames FuE-Vorhaben in den Kategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung erfolgen soll.

Die EU-Kommission hat mit ihrer oben genannten Entscheidung eine Erhöhung der Mittel auf 145 Mio. EUR sowie eine Laufzeitverlängerung bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. Dies entspricht einem der wesentlichen Kernziele der EU-Kommission, die sie kürzlich in ihrer Mitteilung „Horizon 2020“ festgeschrieben hat.

 

Rechtswidrige Vergabe hat keine Auswirkungen auf Folgeauftrag

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 15. November 2013 – 15 Verg 5/13 – entschieden, dass es sich nicht um eine sachwidrige Erwägung handelt, wenn öffentliche Auftraggeber ihren Beschaffungsgegenstand an einer bereits vorhandenen Technologie ausrichten. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Auftrag vergaberechtswidrig vergeben wurde.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall wandte sich die Antragstellerin erfolglos gegen die de-facto Vergabe eines Auftrags zur softwareseitigen Erweiterung eines vorhandenen Einsatzleitsystems. Das war durch das Land Baden-Württemberg von der Wettbewerberin der Antragstellerin im Jahr 2011 im Wege einer – wie sich später herausstellte, unzulässigen – freihändigen Vergabe erworben worden. Die nunmehr erforderliche Softwareerweiterung sollte nach Ansicht des Landes aufgrund bestehender Ausschließlichkeitsrechte ebenfalls von der ursprünglich beauftragten Wettbewerberin durchgeführt werden. Das Gericht stützte diese Ansicht.

Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot ergehen und legt der Auftraggeber als Unterkriterien zu 95 Prozent den Preis und zu 5 Prozent die Terminplanung fest, ist der vergaberechtlich relevante Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und die Selbstbindung des Auftraggebers an das in der Bekanntmachung angegebene Zuschlagskriterium verletzt (OLG Düsseldorf, 27.11.2013 – VII-Verg 20/13).

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wird beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots das neben dem Preis geltende Kriterium „Terminplanung“ auf ein unbedeutendes Maß von 5 Prozent herabgestuft. Die Vergabeentscheidung richte sich faktisch nur nach dem Angebotspreis. Die übrigen Kriterien hätten lediglich eine „Alibifunktion“.

Geplante Neuerungen des Hochschulzukunftsgesetzes NRW

Bis Mitte Januar konnten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, zu dem am 12. November 2013 vorgelegten Entwurf des Hochschulzukunftsgesetzes Stellung zu nehmen. Das Gesetz soll unter anderem bei der Wirtschaftsführung Transparenz herstellen, etwa ab 2017 durch einheitliche Regelungen in der Haushaltsführung.

Die Gesetzesnovelle wird aber von der Hochschulseite äußerst kontrovers diskutiert. Wesentliche Kritikpunkte sind unter anderem:

  • Erhebliche Einschränkung der Freiheit und Selbstverantwortung der Hochschulen durch Vorgabe standardisierter Prozesse und überhöhter Kontrollrechte des Ministeriums;
  • unangemessene Einflussnahme des Ministeriums auf die Hochschulentwicklungsplanung;
  • erhöhte Bürokratie durch Schaffung weiterer Gremien;
  • Schwächung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes NRW aufgrund der geplanten gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung von Drittmitteln und Forschungsvorhaben.

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