Suche
Contact
05.04.2023 | KPMG Law Insights

BE-12-Survey: US-Tochtergesellschaften können meldepflichtig sein

Das U.S. Bureau of Economic Analysis (BEA) hat wieder den BE-12-Survey gestartet. Das ist eine Befragung, mit der das BEA ein detailliertes Bild über ausländische Investitionen in den USA gewinnen möchte. Dazu sollen Statistiken erstellt werden, die Umfang und Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten von US-Tochtergesellschaften in ausländischem (Teil-) Besitz wiedergeben.

Wichtig zu wissen: Betroffene Unternehmen müssen in der Regel an der Befragung teilnehmen, auch wenn sie keine Aufforderung erhalten. Denn grundsätzlich unterliegen sie einer Meldepflicht. Wird die Meldung übersehen, drohen Strafen.

Hier ein Überblick, was sich hinter den Formularen verbirgt und in welchen Fällen deutsche Unternehmen Angaben machen müssen:

 

Wann greift die Meldepflicht für den BE-12-Survey?

Befragt werden alle US-Unternehmen (einschließlich Immobilien, die für den nicht-persönlichen Gebrauch gehalten werden), an denen ausländische juristische oder natürliche Personen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil (oder das Äquivalent) von 10 % oder mehr halten. Unternehmen mit verhältnismäßig kleinen Beteiligungen in den USA könnten das leicht übersehen.

 

Welches Formular ist das richtige?

Im Rahmen der BE-12-Erhebung gibt es verschiedene Formulare. Welches Formular auszufüllen ist, richtet sich vor allem nach der Höhe von Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen. Auch für die Befreiung von der Meldepflicht gibt es einen Vordruck. Hier ein Überblick, welches Formular für welches Unternehmen das richtige ist:

Formular BE-12A: für US-Unternehmen, die mehr als 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsätzen oder Nettoeinkünften (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12B: für US-Unternehmen, die zwischen 60 und 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden und/oder von US-Unternehmen, die sich nicht im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaft befinden, aber mehr als 60 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben.

Formular BE-12C: für US-Unternehmen, die ein Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen (oder Nettoverlust) von 60 Mio. USD oder weniger haben und sich direkt und/oder indirekt zu 10% oder mehr im Besitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12 Claim for Not Filing: für US-Unternehmen, die vom BEA kontaktiert wurden, aber nicht meldepflichtig sind. Dieses Formular ist auch zu verwenden, wenn die Beteiligung an der US-Tochtergesellschaft unter 10% gefallen ist oder sie vor Ende des Steuerjahres aufgelöst oder liquidiert wurde.

Zur Abgrenzung stellt das BEA ein Schaubild zur Verfügung.

 

Was sonst noch wichtig ist

Für die anzugebenden Daten ist das Fiskaljahr 2022 relevant, in Ausnahmen das Fiskaljahr 2021.

Die Frist zur Abgabe endet am 31.05.2023 oder bei elektronischer Übermittlung am 30.06.2023. Wird die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen abgegeben, können Strafen zwischen 2.500 und ca. 50.000 USD fällig werden.

Die gewonnen Daten sind vertraulich und dürfen von Gesetzes wegen nicht an andere Behörden weitergegeben oder von diesen eingesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gemeinsam mit den Expert:innen unserer Kooperationspartnerin KPMG International Limited stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Explore #more

07.10.2024 | KPMG Law Insights

Kommunale Wärmeplanung – so gelingt die Umsetzung Schritt für Schritt

Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der großen Herausforderung, die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung innerhalb der ambitionierten Fristen umzusetzen. Das Gesetz für die Wärmeplanung und…

04.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in Der Bauunternehmer zum Thema: Wettbewerb bringt Klimaschutz besser voran als starre Vorgaben“

Regulierung ist einer der maßgeblichen Kostentreiber im Bau. Statt durch starre Vorgaben lassen sich Nachhaltigkeitsziele und Klimaschutz aber besser durch die systematische Nutzung von Daten…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Manfred Teckenburg Elektroanlagen

KPMG Law hat für die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Teckenburg Elektroanlagen eine umfassende Legal Due-Diligence durchgeführt und die Kaufvertragsverhandlungen begleitet. Hierbei arbeitete KPMG…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Forterro-Gruppe beim Erwerb der alltrotec

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Forterro-Gruppe bei der Due Diligence, Strukturierung und Umsetzung im Rahmen des Erwerbs…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb der Elektro Fastabend-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben gemeinsam die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Fastabend Elektro-Gebäudetechnik…

02.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die GOLDBECK Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Unternehmensgruppe Schalm

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe  beim Erwerb der Schalm Gruppe beraten. KPMG Law hat dabei eine umfassende Legal…

02.10.2024 | KPMG Law Insights

Bürokratieentlastungsgesetz: Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine der zahlreichen Änderungen betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse: Bisher galt für…

01.10.2024 | Pressemitteilungen

KPMG Law erneut unter den TOP 5 beim Kanzleimonitor 2024

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) belegt einen hervorragenden fünften Platz in der Gesamtauswertung der TOP-100-Kanzleien im aktuellen Kanzleimonitor des diruj. KPMG Law dominiert…

30.09.2024 | KPMG Law Insights

EuGH: Datenschutzbehörde hat Ermessensspielraum bei der Ahndung von Verstößen

Datenschutzbehörden sind nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt wird. Nach Ansicht des…

27.09.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der Cargogate Munich Airport GmbH und der Schaffung eines neuen Fracht-Joint Ventures.  

KPMG Law hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf von 74,9 Prozent der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft Cargogate Munich Airport GmbH (Cargogate) an…

Kontakt

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Standortleiterin Frankfurt am Main
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

Dr. Gerrit Rixen

Partner
Leiter Kartellrecht und Investitionskontrolle

Barbarossaplatz 1a
50674 Köln

tel: +49 221 2716891052
grixen@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll