Suche
Contact
05.04.2023 | KPMG Law Insights

BE-12-Survey: US-Tochtergesellschaften können meldepflichtig sein

Das U.S. Bureau of Economic Analysis (BEA) hat wieder den BE-12-Survey gestartet. Das ist eine Befragung, mit der das BEA ein detailliertes Bild über ausländische Investitionen in den USA gewinnen möchte. Dazu sollen Statistiken erstellt werden, die Umfang und Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten von US-Tochtergesellschaften in ausländischem (Teil-) Besitz wiedergeben.

Wichtig zu wissen: Betroffene Unternehmen müssen in der Regel an der Befragung teilnehmen, auch wenn sie keine Aufforderung erhalten. Denn grundsätzlich unterliegen sie einer Meldepflicht. Wird die Meldung übersehen, drohen Strafen.

Hier ein Überblick, was sich hinter den Formularen verbirgt und in welchen Fällen deutsche Unternehmen Angaben machen müssen:

 

Wann greift die Meldepflicht für den BE-12-Survey?

Befragt werden alle US-Unternehmen (einschließlich Immobilien, die für den nicht-persönlichen Gebrauch gehalten werden), an denen ausländische juristische oder natürliche Personen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil (oder das Äquivalent) von 10 % oder mehr halten. Unternehmen mit verhältnismäßig kleinen Beteiligungen in den USA könnten das leicht übersehen.

 

Welches Formular ist das richtige?

Im Rahmen der BE-12-Erhebung gibt es verschiedene Formulare. Welches Formular auszufüllen ist, richtet sich vor allem nach der Höhe von Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen. Auch für die Befreiung von der Meldepflicht gibt es einen Vordruck. Hier ein Überblick, welches Formular für welches Unternehmen das richtige ist:

Formular BE-12A: für US-Unternehmen, die mehr als 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsätzen oder Nettoeinkünften (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12B: für US-Unternehmen, die zwischen 60 und 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden und/oder von US-Unternehmen, die sich nicht im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaft befinden, aber mehr als 60 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben.

Formular BE-12C: für US-Unternehmen, die ein Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen (oder Nettoverlust) von 60 Mio. USD oder weniger haben und sich direkt und/oder indirekt zu 10% oder mehr im Besitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12 Claim for Not Filing: für US-Unternehmen, die vom BEA kontaktiert wurden, aber nicht meldepflichtig sind. Dieses Formular ist auch zu verwenden, wenn die Beteiligung an der US-Tochtergesellschaft unter 10% gefallen ist oder sie vor Ende des Steuerjahres aufgelöst oder liquidiert wurde.

Zur Abgrenzung stellt das BEA ein Schaubild zur Verfügung.

 

Was sonst noch wichtig ist

Für die anzugebenden Daten ist das Fiskaljahr 2022 relevant, in Ausnahmen das Fiskaljahr 2021.

Die Frist zur Abgabe endet am 31.05.2023 oder bei elektronischer Übermittlung am 30.06.2023. Wird die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen abgegeben, können Strafen zwischen 2.500 und ca. 50.000 USD fällig werden.

Die gewonnen Daten sind vertraulich und dürfen von Gesetzes wegen nicht an andere Behörden weitergegeben oder von diesen eingesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gemeinsam mit den Expert:innen unserer Kooperationspartnerin KPMG International Limited stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Explore #more

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Drastische Änderungen beim H-1B-Visum und potenzielle Folgen für USA-Einsätze und die Einstellungspolitik von US-Unternehmen

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

05.11.2025 | KPMG Law Insights

Employer of Record nun doch nicht erlaubnispflichtig – Sinneswandel bei der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Oktober 2025 ihre fachlichen Weisungen aktualisiert und im Hinblick auf das sogenannte Employer-of-Record-Modell eine Kehrtwende vollzogen: Die…

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Standortfördergesetz schaffen neue Spielräume für Infrastrukturfonds

Da das Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes in Höhe von 500 Milliarden Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Deutschlands Straßen, Netze und die Energiewende zu finanzieren, setzt…

29.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG beim Verkauf an Vienna Insurance Group

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) hat den Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG während des gesamten öffentlichen Übernahmeprozesses durch die Vienna Insurance Group (VIG) durchgehend rechtlich…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

BAG zum Paarvergleich: Wie Arbeitgeber mit Gehaltsunterschieden umgehen sollten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Entgeltgleichheit gefällt. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az 8 AZR 300/24) hat es den Anspruch…

Kontakt

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Regionalleiterin Mitte
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

Dr. Gerrit Rixen

Partner
Leiter Kartellrecht und Investitionskontrolle

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 2716891052
grixen@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll