Suche
Contact
Symbolbild zu Duschen kann Arbeitszeit sein: Fabrikarbeiter
18.10.2024 | KPMG Law Insights

BAG: Duschen kann Arbeitszeit sein

Kann Duschen Arbeitszeit sein? Über diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (BAG, Urteil v. 23. April 2024 – 5 AZR 212/23). Die Antwort lautet: Die Körperreinigung gehört dann zur Arbeitszeit, wenn Mitarbeitende sich bei ihrer Tätigkeit so stark verschmutzen, dass ihnen das Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause ansonsten nicht zugemutet werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Im hier entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer als Containermechaniker beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste unter anderem das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und Lackierarbeiten. Der Arbeitgeber stellte ihm zwar eine Schutzkleidung zur Verfügung. Trotzdem wurde der Mitarbeiter bei der Arbeit häufig so schmutzig, dass er sich in den von Arbeitgeber bereitgestellten Umkleideräumen zunächst wusch oder duschte, bevor er seine Privatkleidung anlegte und den Heimweg antrat. Vergütet wurden diese Zeiten durch den Arbeitgeber nicht.

Duschen kann ebenso wie innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen

Der Zeitaufwand für das An- und Ablegen von Arbeitskleidung sowie damit zusammenhängende Wegezeiten zwischen Umkleide und Arbeitsplatz wurde schon in der bisherigen Rechtsprechung als Arbeitszeit qualifiziert. Dies gilt vor allem dann, wenn die Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben und nur im Betrieb zu tragen ist. An diese Grundsätze knüpft das BAG nun an.

Hiernach können auch Köperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, wenn diese mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen. Das sei zunächst unzweifelhaft der Fall, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet werde oder zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften eine solche verlangen.

Körperreinigungszeiten gehörten aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutze, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht zugemutet werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den öffentlichen Personennahverkehrs oder den eigenen PKW nutze. Das Gericht betonte allerdings, dass die Verschmutzung über eine „übliche Verunreinigung“ hinausgehen müsse. Über den Tag entstehender Schweiß und Körpergeruch reichten nach Auffassung des BAG nicht aus.

Arbeitgeber können betriebliche Regelungen für Körperreinigungszeiten treffen

Die BAG-Entscheidung bestätigt zunächst die bisherige Rechtsprechung zu Umkleide- und Wegezeiten. Ob auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein können, war höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Hier hat das BAG nun für Klarheit gesorgt. Ob und bei welchen Tätigkeiten die Vergütungspflicht im Einzelfall tatsächlich gilt, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Fest steht: Die Verschmutzung muss stark sein und über übliche Verunreinigungen, Schweiß und Körpergeruchsbildung des Tages hinausgehen. Klar dürfte auch sein, dass nur die für eine Körperreinigung erforderliche Mindestzeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden kann. Spezielle Reinigungs- oder Körperpflegerituale werden Mitarbeitende weiterhin in ihrer Freizeit durchführen müssen.

Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung dieser Rechtsprechung im Blick behalten und je nach Branche eigene arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Regelungen treffen, wann Reinigungszeiten zur Arbeitszeit zählen und wie diese vergütet werden. Dabei besteht nach der aktuellen Entscheidung des BAG auch weiterhin die Möglichkeit, für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten eine geringere Vergütung als für die originäre Arbeitstätigkeit vorzusehen oder angemessene Pauschalen zu definieren. Ebenso sollte an eine entsprechende Berücksichtigung in Dienst- und Schichtplänen gedacht werden.

 

Explore #more

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der hpm Henkel Projektmanagement GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die THE-Holding GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter Thomas Henkel im Zusammenhang mit dem Verkauf der hpm Henkel…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

Kontakt

Dr. Martin Trayer

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: 49 69 951195565
mtrayer@kpmg-law.com

Nora Matthaei, LL.M. (Cape Town)

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195 922
nmatthaei@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll