Suche
Contact
31.08.2020 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Automatischer Informationsaustausch: Türkei meldet Kontoinformationen nach Deutschland

Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil. Bereits zum 31. Dezember 2020 werden Informationen zu Konten in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt.

 I. Hintergrund

Im Jahr 2014 wurde eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden unterzeichnet.

Der erste Datenaustausch erfolgte im Jahr 2017 zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit.

Mittlerweile nehmen 100 Länder an dem Informationsaustausch teil. Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitteilt, erstmals auch die Türkei.

Grund für den Informationsaustausch ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung. Der Informations­austausch wirkt. Bislang hat die deutsche Finanzverwaltung mehr als 10 Millionen Datensätze aus dem Ausland erhalten.

Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungs­gewinne.

  1. Informationsaustausch mit der Türkei

Die türkischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) sind verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Stelle übermittelt sodann die Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Grundsätzlich erfolgt dieser Informationsaustausch zum 30. September eines Folgejahres. Für das Jahr 2019 wäre das also bereits der 30. September 2020. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem Informationsaustausch teilnehmenden Länder jedoch auf eine Verlängerung zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei.

Mittels einer Software filtert das BZSt die übermittelten Datensätze und ordnet sie den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zu. Danach werden die Informationen an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Erträge aus der Türkei in der deutschen Steuererklärung zutreffend angegeben und versteuert wurden.

Die Informationen aus der Türkei betreffen zwar lediglich das Jahr 2019. In der Regel lässt diese Information aber bereits Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte vorangegangener Jahre zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte in früheren Jahren schätzen.

III. Wer ist konkret betroffen?

Betroffen sind alle Personen (natürliche und juristische) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Kapitalvermögen oder Versicherungen bei türkischen Finanzinstituten haben.

Wer diese Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat, hat nichts weiter zu befürchten.

Wer allerdings entsprechende Einkünfte in seiner deutschen Steuererklärung bislang nicht angegeben hat, sollte rasch handeln, denn hier droht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

IV. Was Ihnen hilft

Im Fall einer Steuerhinterziehung besteht Handlungsbedarf. Mit einer rechtzeitig erstatteten strafbefreienden Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden. Ist die Selbstanzeige formal wirksam, entfällt eine Strafe.

Eine Selbstanzeige setzt allerdings – unter anderem – voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige noch vor dem 31. Dezember 2020 einreichen. Danach droht auf Grund des zum 31. Dezember 2020 erfolgten Informationsaustausches eine „Entdeckung der Tat“. Diese wiederum führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Wer es bis zum 31. Dezember 2020 nicht schafft, eine Selbstanzeige einzureichen sollte wissen, dass die Frage der „Tatentdeckung“ nicht zwingend mit dem Informationsaustausch zum 31. Dezember 2020 gleichzusetzen ist. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Eine nach dem 31. Dezember 2020 eingereichte Selbstanzeige kann also ggf. immer noch helfen.

Unsere Experten stehen mit ihrer langjährigen Erfahrung für eine professionelle Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Übersicht:

PDF Mandanteninformation – So funktioniert der Automatische Informationsaustausch zwischen Deutschland und der 

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

Explore #more

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Germany and KPMG in Switzerland advised Bureau Veritas on the acquisition of Dornier Hinneburg and its Swiss subsidiary Hinneburg Swiss

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) together with KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) and KPMG AG Switzerland advised Bureau Veritas group (Bureau Veritas) on the acquisition…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

02.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Rheinischen Post zum Thema Influencer Steuerhinterziehung

Das nordrhein-westfälische Landesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (LBF NRW) wertet derzeit ein Datenpaket aus. Es soll 6000 Datensätze umfassen. Der Verdacht: Influencer sollen diese Vergütungen…

31.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Handelsblatt: Neue EU-Verordnung betrifft 370.000 Firmen

Zum Jahresende verbietet die EU Erzeugnisse, die mit der Zerstörung von Wäldern in Verbindung stehen. Die Hoffnung vieler Importeure, die darauf gesetzt hatten, dass die…

29.07.2025 | KPMG Law Insights

Die Spar- und Investitionsunion (SIU) – das sind die Pläne der EU

In der EU fehlt an vielen Stellen Geld, unter anderem für die Infrastruktur, den Ausbau der Digitalisierung und die Verteidigung. Gleichzeitig verfügen Europäer über hohe…

28.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Gesellschafter der Schubert Touristik GmbH bei der Verhandlung und Umsetzung einer strategischen Partnerschaft mit dem österreichischen Private Equity Unternehmen AG Capital

Die Schubert-Gruppe mit Hauptsitz in Aschersleben ist spezialisiert auf organisierte und begleitete Bus-, Flug- und Kreuzfahrtreisen weltweit, speziell zugeschnitten auf Senioren ab 60 Jahren. Mit…

25.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät BETOMAX, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb der TRIGOSYS GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die BETOMAX systems GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb aller Anteile…

Kontakt

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll