I. Hintergrund
In den letzten Jahren hat die deut-sche Finanzverwaltung aufgrund des automatischen Datenaustauschs mit anderen Staaten mehr als 10 Millionen Datensätze erhalten. Hierzu gehören auch Daten aus Ländern wie der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Israel. Die multilaterale Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD wurde in 2014 unterzeichnet. Der erste Datenaustausch erfolgte zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit ab 2017. Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Hintergrund des Informationsaustauschs ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung.
II. Auswertung erheblicher Datensätze
Einem Bericht der „Welt am Sonn-tag“ zufolge soll die Finanzverwaltung damit begonnen haben, die in den letzten Jahren durch den Informationsaustausch erhaltenen Datensätze auszuwerten. Es soll der Finanzverwaltung erstmals die notwendige Software für einen Datenabgleich zur Verfügung stehen. Damit können die Datensätze gefiltert und den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden. Anschließend sollen die Daten an die örtlich zuständigen Finanzämter verteilt werden, die dann die Informationen mit den Steuerakten abgleichen, um festzustellen, ob die ausländischen Erträge in den entsprechenden Steuererklärungen zutreffend angegeben und versteuert wurden.
Dabei können die Finanzämter, sofern Erträge vorsätzlich verschwiegen wurden, Vorgänge verfolgen, die bis zu zehn Jahre zurück liegen. In den Fällen, in denen der Daten-abgleich ergibt, dass Auslandskonten nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, werden sich die Finanzämter laut dem Bericht direkt an die Steuerpflichtigen wenden und diese auffordern, die entsprechen-den Beträge nachzuerklären. „Bei Zweifelsfällen werden die Steuer-pflichtigen die Möglichkeiten haben, den Sachverhalt angemessen aufzuklären“, teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit. Dem Bericht zufolge entscheiden die Bundesländer für sich, wann die ersten Schreiben verschickt werden. In Niedersachsen sollen die ersten Schreiben an die Betroffenen noch im August versendet werden, in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab September. Überdies, so die „Welt am Sonntag“ unter Berufung auf das Finanzministerium Baden-Württemberg, sollen diese Musteranschreiben an die Steuerpflichtigen den Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstanzeige beinhalten.
III. Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Wer steuerpflichtige Erträge in Deutschland im Rahmen der Abgabe seiner Steuererklärung wissentlich verschweigt, begeht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.
IV. Dringender Handlungsbedarf
Für Betroffene besteht dringender Handlungsbedarf. Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige, die noch rechtzeitig erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden und so einer Bestrafung zu entgehen. Abwarten hingegen birgt erhebliche Risiken, da die Selbstanzeige bei Tatentdeckung grundsätzlich gesperrt ist. Selbst wenn eine Selbstanzeige wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein sollte, wird die freiwillige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts aber regelmäßig strafmildernd gewertet.
In jedem Fall ist dringend von un-überlegtem Handeln abzuraten. Vielmehr ist es geboten, einen Experten mit einschlägigem Fachwissen hinzuzuziehen.
KPMG Law in Zusammenarbeit mit den Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet hierbei eine ganzheitliche und lösungsorientierte Beratung bei der Berichtigung von Steuererklärungen bzw. bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit in- und ausländischen Einkünften an. Die Beratung vereint die steuerrechtliche Expertise der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und unsere steuerstrafrechtliche Expertise aus langjähriger Praxiserfahrung. Sofern eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein sollte, stehen wir Ihnen als Experten mit einer um-fassenden Beratung bzw. professionellen Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.
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