Suche
Contact
14.08.2019 | KPMG Law Insights

Automatischer Informationsaustausch – Erstmals werden Millionen Steuerdaten ausgewertet

Aufgrund des seit 2017 erfolgenden automatischen Datenaustauschs über Finanzkonten zwischen Deutschland und internationalen Steuerbehörden liegen den deutschen Behörden seit Jahren Millionen von Datensätzen vor. Jetzt stehen erstmals die technischen Mittel für die Auswertung zur Verfügung.

I. Hintergrund
In den letzten Jahren hat die deut-sche Finanzverwaltung aufgrund des automatischen Datenaustauschs mit anderen Staaten mehr als 10 Millionen Datensätze erhalten. Hierzu gehören auch Daten aus Ländern wie der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Israel. Die multilaterale Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD wurde in 2014 unterzeichnet. Der erste Datenaustausch erfolgte zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit ab 2017. Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Hintergrund des  Informationsaustauschs ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung.

II. Auswertung erheblicher Datensätze
Einem Bericht der „Welt am Sonn-tag“ zufolge soll die Finanzverwaltung damit begonnen haben, die in den letzten Jahren durch den Informationsaustausch erhaltenen Datensätze auszuwerten. Es soll der Finanzverwaltung erstmals die notwendige Software für einen Datenabgleich zur Verfügung stehen. Damit können die Datensätze gefiltert und den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden. Anschließend sollen die Daten an die örtlich zuständigen Finanzämter verteilt werden, die dann die Informationen mit den Steuerakten abgleichen, um festzustellen, ob die ausländischen Erträge in den entsprechenden Steuererklärungen zutreffend angegeben und versteuert wurden.
Dabei können die Finanzämter, sofern Erträge vorsätzlich verschwiegen wurden, Vorgänge verfolgen, die bis zu zehn Jahre zurück liegen. In den Fällen, in denen der Daten-abgleich ergibt, dass Auslandskonten nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, werden sich die Finanzämter laut dem Bericht direkt an die Steuerpflichtigen wenden und diese auffordern, die entsprechen-den Beträge nachzuerklären. „Bei Zweifelsfällen werden die Steuer-pflichtigen die Möglichkeiten haben, den Sachverhalt angemessen aufzuklären“, teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit. Dem Bericht zufolge entscheiden die Bundesländer für sich, wann die ersten Schreiben verschickt werden. In Niedersachsen sollen die ersten Schreiben an die Betroffenen noch im August versendet werden, in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab September. Überdies, so die „Welt am Sonntag“ unter Berufung auf das Finanzministerium Baden-Württemberg, sollen diese Musteranschreiben an die Steuerpflichtigen den Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstanzeige beinhalten.

III. Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Wer steuerpflichtige Erträge in Deutschland im Rahmen der Abgabe seiner Steuererklärung wissentlich verschweigt, begeht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

IV. Dringender Handlungsbedarf
Für Betroffene besteht dringender Handlungsbedarf. Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige, die noch rechtzeitig erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden und so einer Bestrafung zu entgehen. Abwarten hingegen birgt erhebliche Risiken, da die Selbstanzeige bei Tatentdeckung grundsätzlich gesperrt ist. Selbst wenn eine Selbstanzeige wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein sollte, wird die freiwillige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts aber regelmäßig strafmildernd gewertet.
In jedem Fall ist dringend von un-überlegtem Handeln abzuraten. Vielmehr ist es geboten, einen Experten mit einschlägigem Fachwissen hinzuzuziehen.
KPMG Law in Zusammenarbeit mit den Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet hierbei eine ganzheitliche und lösungsorientierte Beratung bei der Berichtigung von Steuererklärungen bzw. bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit in- und ausländischen Einkünften an. Die Beratung vereint die steuerrechtliche Expertise der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und unsere steuerstrafrechtliche Expertise aus langjähriger Praxiserfahrung. Sofern eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein sollte, stehen wir Ihnen als Experten mit einer um-fassenden Beratung bzw. professionellen Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll