Suche
Contact
14.08.2019 | KPMG Law Insights

Automatischer Informationsaustausch – Erstmals werden Millionen Steuerdaten ausgewertet

Aufgrund des seit 2017 erfolgenden automatischen Datenaustauschs über Finanzkonten zwischen Deutschland und internationalen Steuerbehörden liegen den deutschen Behörden seit Jahren Millionen von Datensätzen vor. Jetzt stehen erstmals die technischen Mittel für die Auswertung zur Verfügung.

I. Hintergrund
In den letzten Jahren hat die deut-sche Finanzverwaltung aufgrund des automatischen Datenaustauschs mit anderen Staaten mehr als 10 Millionen Datensätze erhalten. Hierzu gehören auch Daten aus Ländern wie der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Israel. Die multilaterale Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD wurde in 2014 unterzeichnet. Der erste Datenaustausch erfolgte zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit ab 2017. Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Hintergrund des  Informationsaustauschs ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung.

II. Auswertung erheblicher Datensätze
Einem Bericht der „Welt am Sonn-tag“ zufolge soll die Finanzverwaltung damit begonnen haben, die in den letzten Jahren durch den Informationsaustausch erhaltenen Datensätze auszuwerten. Es soll der Finanzverwaltung erstmals die notwendige Software für einen Datenabgleich zur Verfügung stehen. Damit können die Datensätze gefiltert und den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden. Anschließend sollen die Daten an die örtlich zuständigen Finanzämter verteilt werden, die dann die Informationen mit den Steuerakten abgleichen, um festzustellen, ob die ausländischen Erträge in den entsprechenden Steuererklärungen zutreffend angegeben und versteuert wurden.
Dabei können die Finanzämter, sofern Erträge vorsätzlich verschwiegen wurden, Vorgänge verfolgen, die bis zu zehn Jahre zurück liegen. In den Fällen, in denen der Daten-abgleich ergibt, dass Auslandskonten nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, werden sich die Finanzämter laut dem Bericht direkt an die Steuerpflichtigen wenden und diese auffordern, die entsprechen-den Beträge nachzuerklären. „Bei Zweifelsfällen werden die Steuer-pflichtigen die Möglichkeiten haben, den Sachverhalt angemessen aufzuklären“, teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit. Dem Bericht zufolge entscheiden die Bundesländer für sich, wann die ersten Schreiben verschickt werden. In Niedersachsen sollen die ersten Schreiben an die Betroffenen noch im August versendet werden, in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab September. Überdies, so die „Welt am Sonntag“ unter Berufung auf das Finanzministerium Baden-Württemberg, sollen diese Musteranschreiben an die Steuerpflichtigen den Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstanzeige beinhalten.

III. Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Wer steuerpflichtige Erträge in Deutschland im Rahmen der Abgabe seiner Steuererklärung wissentlich verschweigt, begeht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

IV. Dringender Handlungsbedarf
Für Betroffene besteht dringender Handlungsbedarf. Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige, die noch rechtzeitig erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden und so einer Bestrafung zu entgehen. Abwarten hingegen birgt erhebliche Risiken, da die Selbstanzeige bei Tatentdeckung grundsätzlich gesperrt ist. Selbst wenn eine Selbstanzeige wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein sollte, wird die freiwillige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts aber regelmäßig strafmildernd gewertet.
In jedem Fall ist dringend von un-überlegtem Handeln abzuraten. Vielmehr ist es geboten, einen Experten mit einschlägigem Fachwissen hinzuzuziehen.
KPMG Law in Zusammenarbeit mit den Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet hierbei eine ganzheitliche und lösungsorientierte Beratung bei der Berichtigung von Steuererklärungen bzw. bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit in- und ausländischen Einkünften an. Die Beratung vereint die steuerrechtliche Expertise der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und unsere steuerstrafrechtliche Expertise aus langjähriger Praxiserfahrung. Sofern eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein sollte, stehen wir Ihnen als Experten mit einer um-fassenden Beratung bzw. professionellen Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Explore #more

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

22.01.2025 | In den Medien

Interview im Versicherungsmonitor zum Digital Operational Resilience Act (DORA)

Seit dem 17. Januar gelten die Regeln des Digital Operational Resilience Act (DORA), der die europäischen Finanzunternehmen weniger anfällig für IT-Risiken machen soll. Im Interview…

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll