Suche
Contact
13.10.2022 | KPMG Law Insights

Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen in Zeiten explodierender Kosten

In den vergangenen Monaten sind die Betriebskosten insbesondere für Heizung und Warmwasser geradezu explodiert. Ein Ende der Preissteigerungen ist derzeit nicht in Sicht. Vermieter sowohl von Wohn- als auch von Gewerberaum sehen sich hier in einer „Sandwichposition“ zwischen Mieter und Versorger. Sie müssen einerseits selbst die oft erheblich erhöhten Vorauszahlungen an die Versorger leisten und können andererseits Betriebs- und Nebenkosten, wenn überhaupt, nur mit einer erheblichen Verzögerung auf die Mieter umlegen. Dies führt dazu, dass Vermieter mit erheblichen Beträgen in Vorleistung gehen müssen.

Prüfung der gestiegenen Betriebskosten

Vermietern ist zu raten, die von ihren Versorgern übermittelten Rechnungen und auch die sonstigen anfallenden Betriebs- und Nebenkosten genau prüfen, um festzustellen, ob abgerechnete Beträge gerechtfertigt sind und im Einklang mit den geschlossenen Verträgen stehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass zu erwarten ist, dass Mieter angesichts der stark gestiegenen Kosten zukünftig noch genauer prüfen werden, ob und inwieweit die Umlage von Betriebs- und Nebenkostenpositionen tatsächlich formell und materiell gerechtfertigt ist.

Sind die an sie gestellten Rechnungen richtig, ist Vermietern zu empfehlen, die bestehenden Versorgungsverträge insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und auszuloten, ob gegebenenfalls günstigere Alternativen vorhanden sind. Dazu sind sie einerseits auf Grund des bei der Kostenumlage geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet. Anderseits können sie auf diese Weise auch selbst die von ihnen zu leistenden Vorauszahlungen mindern und Folgen von Zahlungsausfällen auf Seiten der Mieter vorbeugen. Die hierzu vom Vermieter getroffenen Bemühungen sollten dokumentiert werden, um im Zweifelsfall die Einhaltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nachweisen zu können.

Erhöhung der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen oder einer Pauschale

Neben der Anpassung bestehender Verträge mit den Versorgern bzw. einem Wechsel der Anbieter ist über eine Anpassung der monatlich mit dem Mieter vereinbarten Umlage der Betriebs- und Nebenkosten nachzudenken. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine solche Umlage überhaupt wirksam vereinbart worden ist, sei es in Form einer Pauschale oder in Form monatlicher Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung.

Eine Erhöhung der Umlage durch entsprechende Vereinbarung ist sowohl bei der Wohnraum- als auch bei der Gewerberaummiete jederzeit möglich. Bei der Gewerberaummiete ist jedoch – jedenfalls bei langfristigen Mietverhältnissen – auf die Einhaltung des gesetzlichen Schriftformgebots zu achten, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich das befristete Mietverhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis wandelt.

Die einseitige Anpassung der vereinbarten Umlage im Falle eines Wohnraummietvertrages ist gesetzlich geregelt. Die Anpassung einer vereinbarten Pauschale ist danach im Falle der Erhöhung der Betriebskosten durch Erklärung in Textform und mit entsprechender Begründung möglich, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sind Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, so kann jede Vertragspartei nach einer formell und materiell wirksamen Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der zukünftig zu leistenden Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Erklärung über eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe kann entweder mit der Betriebskostenabrechnung verbunden werden oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wichtig ist hier, dass den Parteien jeweils nur ein einmaliges Anpassungsrecht pro Abrechnungszeitraum zusteht. Ist eine Anpassung bereits im Rahmen der jährlichen Abrechnung erfolgt, können Wohnraummieter eine erneute Anpassung im laufenden Wirtschaftsjahr auch wenn sie sinnvoll erscheinen mag, um absehbare hohe Nachzahlungsbeträge zu vermeiden ablehnen. Die Begründung der Anpassung der Vorauszahlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen, dürfte aber der jeweiligen Partei von vorneherein dringend zu empfehlen sein.

Für Gewerberaummietverträge existiert keine gesetzliche Regelung zur Anpassung von Umlageregelungen. Hier kommt eine einseitige Anpassung der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschale daher nur in Betracht, wenn dies entsprechend vertraglich vereinbart ist oder nachträglich vereinbart wird.

Ausblick

Ist eine Anpassung der Betriebs- und Nebenkostenumlage während eines laufenden Wirtschaftsjahres nicht möglich und verfügt der Vermieter nicht über ausreichende Reserven, um einen Engpass zu überbrücken, sollte er sich rechtzeitig um eine mögliche Zwischenfinanzierung bemühen. Unabhängig davon sollte er das Gespräch mit seinen Mietern suchen und diese frühzeitig über die gestiegenen Kosten informieren. Die Mieter erhalten so Transparenz über ihre Kosten und können beispielsweise ihr Heizverhalten und ihren sonstigen Verbrauch anpassen.

Auch Wohnraummietern ist anzuraten, eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Vermieter zu finden, wenn sie der absehbaren Kostenlast frühzeitig begegnen wollen, denn eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe schützt die Mieter vor einer massiven finanziellen Belastung durch eine zu erwartende einmalige Nachzahlung.

Ansprechpersonen bei KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Inke Reuter (Senior Managerin) und Dr. Rainer Algermissen (Partner)

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll