Suche
Contact
13.10.2022 | KPMG Law Insights

Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen in Zeiten explodierender Kosten

In den vergangenen Monaten sind die Betriebskosten insbesondere für Heizung und Warmwasser geradezu explodiert. Ein Ende der Preissteigerungen ist derzeit nicht in Sicht. Vermieter sowohl von Wohn- als auch von Gewerberaum sehen sich hier in einer „Sandwichposition“ zwischen Mieter und Versorger. Sie müssen einerseits selbst die oft erheblich erhöhten Vorauszahlungen an die Versorger leisten und können andererseits Betriebs- und Nebenkosten, wenn überhaupt, nur mit einer erheblichen Verzögerung auf die Mieter umlegen. Dies führt dazu, dass Vermieter mit erheblichen Beträgen in Vorleistung gehen müssen.

Prüfung der gestiegenen Betriebskosten

Vermietern ist zu raten, die von ihren Versorgern übermittelten Rechnungen und auch die sonstigen anfallenden Betriebs- und Nebenkosten genau prüfen, um festzustellen, ob abgerechnete Beträge gerechtfertigt sind und im Einklang mit den geschlossenen Verträgen stehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass zu erwarten ist, dass Mieter angesichts der stark gestiegenen Kosten zukünftig noch genauer prüfen werden, ob und inwieweit die Umlage von Betriebs- und Nebenkostenpositionen tatsächlich formell und materiell gerechtfertigt ist.

Sind die an sie gestellten Rechnungen richtig, ist Vermietern zu empfehlen, die bestehenden Versorgungsverträge insgesamt auf den Prüfstand zu stellen und auszuloten, ob gegebenenfalls günstigere Alternativen vorhanden sind. Dazu sind sie einerseits auf Grund des bei der Kostenumlage geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet. Anderseits können sie auf diese Weise auch selbst die von ihnen zu leistenden Vorauszahlungen mindern und Folgen von Zahlungsausfällen auf Seiten der Mieter vorbeugen. Die hierzu vom Vermieter getroffenen Bemühungen sollten dokumentiert werden, um im Zweifelsfall die Einhaltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nachweisen zu können.

Erhöhung der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen oder einer Pauschale

Neben der Anpassung bestehender Verträge mit den Versorgern bzw. einem Wechsel der Anbieter ist über eine Anpassung der monatlich mit dem Mieter vereinbarten Umlage der Betriebs- und Nebenkosten nachzudenken. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine solche Umlage überhaupt wirksam vereinbart worden ist, sei es in Form einer Pauschale oder in Form monatlicher Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung.

Eine Erhöhung der Umlage durch entsprechende Vereinbarung ist sowohl bei der Wohnraum- als auch bei der Gewerberaummiete jederzeit möglich. Bei der Gewerberaummiete ist jedoch – jedenfalls bei langfristigen Mietverhältnissen – auf die Einhaltung des gesetzlichen Schriftformgebots zu achten, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich das befristete Mietverhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis wandelt.

Die einseitige Anpassung der vereinbarten Umlage im Falle eines Wohnraummietvertrages ist gesetzlich geregelt. Die Anpassung einer vereinbarten Pauschale ist danach im Falle der Erhöhung der Betriebskosten durch Erklärung in Textform und mit entsprechender Begründung möglich, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sind Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, so kann jede Vertragspartei nach einer formell und materiell wirksamen Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der zukünftig zu leistenden Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Erklärung über eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe kann entweder mit der Betriebskostenabrechnung verbunden werden oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wichtig ist hier, dass den Parteien jeweils nur ein einmaliges Anpassungsrecht pro Abrechnungszeitraum zusteht. Ist eine Anpassung bereits im Rahmen der jährlichen Abrechnung erfolgt, können Wohnraummieter eine erneute Anpassung im laufenden Wirtschaftsjahr auch wenn sie sinnvoll erscheinen mag, um absehbare hohe Nachzahlungsbeträge zu vermeiden ablehnen. Die Begründung der Anpassung der Vorauszahlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen, dürfte aber der jeweiligen Partei von vorneherein dringend zu empfehlen sein.

Für Gewerberaummietverträge existiert keine gesetzliche Regelung zur Anpassung von Umlageregelungen. Hier kommt eine einseitige Anpassung der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschale daher nur in Betracht, wenn dies entsprechend vertraglich vereinbart ist oder nachträglich vereinbart wird.

Ausblick

Ist eine Anpassung der Betriebs- und Nebenkostenumlage während eines laufenden Wirtschaftsjahres nicht möglich und verfügt der Vermieter nicht über ausreichende Reserven, um einen Engpass zu überbrücken, sollte er sich rechtzeitig um eine mögliche Zwischenfinanzierung bemühen. Unabhängig davon sollte er das Gespräch mit seinen Mietern suchen und diese frühzeitig über die gestiegenen Kosten informieren. Die Mieter erhalten so Transparenz über ihre Kosten und können beispielsweise ihr Heizverhalten und ihren sonstigen Verbrauch anpassen.

Auch Wohnraummietern ist anzuraten, eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Vermieter zu finden, wenn sie der absehbaren Kostenlast frühzeitig begegnen wollen, denn eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe schützt die Mieter vor einer massiven finanziellen Belastung durch eine zu erwartende einmalige Nachzahlung.

Ansprechpersonen bei KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Inke Reuter (Senior Managerin) und Dr. Rainer Algermissen (Partner)

Explore #more

13.11.2025 | KPMG Law Insights

KI in der Rechtsabteilung implementieren – das sind die Erfolgsfaktoren

Künstliche Intelligenz (KI) nutzt der Rechtsabteilung nur dann, wenn sie richtig implementiert wird. Die Technologie verspricht, zeitintensive Routinearbeiten zu automatisieren und die Qualität juristischer Arbeit…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Am 13. November 2025 hat das EU-Parlament über seine Verhandlungsposition bezüglich des sogenannten Omnibus-Paketes gestimmt, das Lockerungen der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie vorsieht.…

12.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im In-house Counsel: Mehr Stabilität unter dem Dach der Corporate Governance

Über „Corporate Governance“ wird angesichts multipler Krisen und Regulierungstendenzen der Gesetzgeber viel gesprochen. Was ist das eigentlich – eine „gute“ Corporate Governance? Wie lässt sich…

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Änderungen beim H-1B-Visum und die Folgen für USA-Einsätze

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

05.11.2025 | KPMG Law Insights

Employer of Record nun doch nicht erlaubnispflichtig – Sinneswandel bei der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Oktober 2025 ihre fachlichen Weisungen aktualisiert und im Hinblick auf das sogenannte Employer-of-Record-Modell eine Kehrtwende vollzogen: Die…

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll