Suche
Contact
23.06.2023 | KPMG Law Insights

Ampel verzahnt Gebäudeenergiegesetz mit der kommunalen Wärmeplanung

In der Debatte um die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, hat sich die Ampelkoalition auf „Leitplanken“ geeinigt. Neu ist vor allem die Verknüpfung der GEG-Novelle mit der kommunalen Wärmeplanung. Diese ändert die Situation für Bestandsgebäude erheblich.

Nachdem der ursprüngliche Gesetzesentwurf unter anderem ein Einbauverbot für Öl- und Gasheizungen in Neu- und Bestandsbauten ab dem 01.01.2024 vorsah, rückt die Bundesregierung von dieser starren Vorgabe nunmehr ab. Das Einbauverbot soll ab Januar 2024 nur für Neubauten gelten. Für den Bestand sollen nach dem derzeitigen Entwurf die Regelungen erst nach dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung gelten.

Die Ampelkoalition möchte das novellierte GEG noch vor der Sommerpause verabschieden.

Verzahnung von Gebäudeenergiegesetz und kommunaler Wärmeplanung

Die wohl bedeutendste Ankündigung der Bundesregierung für den Gesetzesvorschlag ist die Verzahnung der kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG. Die kommunale Wärmeplanung wird derzeit in einem parallelen Gesetzesvorhaben, dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vorangetrieben. Das WPG sieht im Kern vor, dass die Kommunen die bei ihnen vorhandenen Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeversorgung und die Errichtung von entsprechenden Wärmenetzen ermitteln und durch Wärmepläne Investitionssicherheit schaffen. Ein weiteres Ziel des Gesetzes: Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral sein.

Für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden bedeutet die Verknüpfung der beiden Gesetzesvorhaben, dass sie bei der Entscheidung über die eingebaute Heizungstechnologie beim erforderlichen Heizungstausch den Wärmeplan für das Gebäude berücksichtigen können. Denn zu dem Zeitpunkt wissen sie, ob das Gebäude perspektivisch an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder ob sich eine Wärmepumpe lohnt.

Das Gebäudeenergiegesetz soll technologieoffener werden

Weiterhin bestehen bleiben soll die Vorgabe, dass 65 % der Energie für die Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien stammt. Allerdings sollen die Voraussetzungen an die Erfüllung dieses Ziels überarbeitet werden. Als regenerativ angesehen werden nunmehr auch Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden. Weiterhin sollen auch nach dem 01.01.2024 Gasheizungen in Neu- wie Bestandsbauten eingebaut werden dürfen, wenn diese auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Die bisher vorgesehenen Transformationspläne entfallen. Stattdessen haben die Kommunen und Gasnetzbetreiber einen verbindlichen Fahrplan mit bindenden Zwischenzielen für eine Wasserstoffinfrastruktur bis zum Jahr 2045 vorzulegen.

Maßnahmen zur Vermeidung von Härten

Zur Vermeidung von Härtefällen von Gebäudeeigentümer:innen und Mieter:innen sehen die „Leitplanken“ der Bundesregierung vor, dass eine umfassende Förderlandschaft geschaffen wird. Diese soll aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Weiterhin beabsichtigt die Bundesregierung, die Ausnahmeregelung wie die derzeitige Befreiung von Eigentümern über 80 Jahre zu überarbeiten. Härten in den Mietverhältnissen sollen durch eine Überarbeitung der Modernisierungsumlage verhindert werden. Zudem sollen Vermieter:innen bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage geltend machen können, wenn sie Fördermittel in Anspruch genommen haben und die Mieter:innen trotz der weiteren Umlage finanziell profitieren.

Fazit

Mit dem veröffentlichten Leitplanken-Papier der Bundesregierung nimmt die viel diskutierte Novellierung des GEG eine neue Wendung. Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden dürften die Verknüpfung der Pflichten aus dem GEG mit den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung begrüßen. Auch die beabsichtigten Änderungen an den Förderprogrammen sowie die mietrechtlichen Anpassungen der Regelungen zur Modernisierungsumlage können einen gewichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten.

 

Explore #more

02.12.2025 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD eine „bürokratiearme“ Umsetzung…

28.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag Expertenforum Arbeitsrecht: Zwischen Theorie und Praxis: Die Blaue Karte EU und das Recht auf kurzfristige Mobilität im EU-Raum

Heutzutage wünschen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, attraktivere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Beliebt in diesem Zusammenhang sind seit einiger Zeit sogenannte Workations / „Work-from-Anywhere…

26.11.2025 | KPMG Law Insights

Die Entwaldungsverordnung der EU zwingt Unternehmen zum Handeln

Wer mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen handelt oder diese verwendet, sollte schnellstmöglich aktiv werden.…

25.11.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Die gesetzlichen Grundlagen des Sondervermögens sind jetzt in Kraft. Der Bund hat im Oktober 2025 sowohl das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“…

21.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Immobilien I Haufe: Ersatzbaustoffe: „Sekundär ist nicht zweitklassig“

Die Ersatzbaustoffverordnung soll Kreislaufwirtschaft im Bau harmonisieren, doch Rechtsunsicherheit und Bürokratie bremsen. Wie kann der Durchbruch gelingen? Antworten darauf weiß KPMG Law Experte Simon Meyer

21.11.2025 | KPMG Law Insights

Wohnungsbau-Turbo: Mehr Wohnraum auf Bestandsgrundstücken

Seit dem 30. Oktober 2025 gelten neue Regelungen zur Schaffung von Wohnraum im Baugesetzbuch (BauGB). Herzstück der Änderungen ist der sogenannte Wohnungsbau-Turbo. Das Gesetzespaket…

19.11.2025 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

Mit einem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) soll das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat am 17. November 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt. Das…

18.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der FAZ zum Thema Deepfakes

Betrüger fälschen kinderleicht Rechnungen oder treten sogar als Firmenchefs auf. Unternehmen können sich dagegen wehren, doch Wunderwaffen gegen KI-Angriffe gibt es keine. KPMG Law Experte…

17.11.2025 | KPMG Law Insights

Videoüberwachung im Mietobjekt: Was sollten Vermieter beachten?

Die Videoüberwachung von vermieteten Immobilien ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Immer mehr Eigentümer möchten ihre Objekte auf diese Weise im Blick behalten und…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

KI in der Rechtsabteilung implementieren – das sind die Erfolgsfaktoren

Künstliche Intelligenz (KI) nutzt der Rechtsabteilung nur dann, wenn sie richtig implementiert wird. Die Technologie verspricht, zeitintensive Routinearbeiten zu automatisieren und die Qualität juristischer Arbeit…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Johannes Embacher

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.:
jembacher@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll