Suche
Contact
30.09.2015 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal – Alternative Investments Legal | Ausgabe 8/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

im September ist wieder Bewegung in das allseits mit großer Spannung verfolgte Gesetzgebungsverfahren zum OGAW V – Umsetzungsgesetz gekommen. Es enthält Neuerungen für AIF, unter anderem bezüglich der Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch geschlossene AIF an Zweckgesellschaften.

Zu Beginn des Monats kam es beim Start des AIFMD-Reporting zu Schwierigkeiten in der Datenübertragung. Mittlerweile hat sich die BaFin zum Umgang mit unvollständigen oder verspäteten Meldungen geäußert.

Die fortschreitende Fondsregulierung macht sich zunehmend auch in den in den USA bemerkbar. Kürzlich hat die SEC einen Maßnahmenkatalog vorgeschlagen, der eine stärkere Regulierung von Asset-Managern vorsieht.

Außerdem: Die EIOPA hat einen Final Report zur Identifikation und Kalibrierung von Risikokategorien für Infrastruktur-Investments veröffentlicht. Empfohlen wird die Einrichtung einer neuen Anlageklasse für qualitativ hochwertige Infrastruktur-Investments im Rahmen von Solvency II.

Wir wünschen Ihnen einen guten Monatsausklang.

Mit besten Grüßen

Dr. Ulrich Keunecke

Bundeskabinett beschließt OGAW V-Umsetzungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 23. September 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie (OGAW V-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Der Entwurf enthält mehrere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 3. Juli 2015, unter anderem bezüglich der Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch geschlossene AIF an Zweckgesellschaften. Der Entwurf wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, das parlamentarische Verfahren beginnt im Dezember.

Die Änderungen hinsichtlich der Vergabe von Gesellschafterdarlehen betreffen folgende Punkte:

  • Die Vergabe von Gesellschafterdarlehen ist sowohl durch geschlossene Publikums-AIF als auch durch offene Spezial-AIF möglich, wobei für letztere die Vorschriften zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch geschlossene Spezial-AIF entsprechend gelten.
  • Die Darlehenshöhe wird grundsätzlich auf 30 Prozent des eingebrachten bzw. zugesagten Kapitals abzüglich Kosten, Gebühren und Aufwendungen begrenzt.
  • Die zwingend vorgesehene Beschränkung der Darlehenshöhe auf die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Zweckgesellschaft gilt dann nicht, wenn die Zweckgesellschaft entweder ein Tochterunternehmen des AIF ist oder es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt.
  • Wenn Kredite für den AIF nur bis zur Höhe von 30 Prozent aufgenommen werden, können über die Grenze von 30 Prozent hinaus nachrangige Darlehen vergeben werden.
  • Die Beschränkung des Erwerbs von unverbrieften Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Höhe von 50 Prozent wurde aufgehoben.
  • Die Voraussetzungen für die Vergabe von Darlehen an Drittunternehmer gem. § 285 Abs. 2 KAGB-E („Kreditfonds“) wurden gegenüber dem Referentenentwurf lediglich redaktionell angepasst.

Das nationale Umsetzungsverfahren muss nach EU-Vorgaben bis zum 18. März 2016 abgeschlossen sein.

AIFMD-Reporting mit Hürden

Zu Beginn des AIFMD-Reportings gibt es technische Startschwierigkeiten.

Die ESMA hat die Ursache für die die Fehlercodes CAF-202 und CAF-008 analysiert. Die Fehlerquelle soll mit dem nächsten Release des ESMA-Systems behoben sein. Dieses Release steht voraussichtlich ab dem 18. September 2015 zur Verfügung. Alle Dateien, die von ESMA nach CAF-202 oder CAF-008 zurückgewiesen worden sind, müssen erneut in das Produktivsystem eingestellt werden.

BaFin ändert Meldepflicht für Mittelaufkommen

Vor dem Hintergrund des Wegfalls der Freibetragsregelung hat die BaFin die Meldepflichten für Immobilien-Publikums-Sondervermögen angepasst. Auf Grund des aktuell verzeichneten Mittelaufkommens müssen KVGen bis auf weiteres nur noch monatlich (statt täglich) an die BaFin melden.

 

SEC reguliert ASSET-MANAGER

 Die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde (SEC) hat am 22. September 2015 eine Reihe von Maßnahmen zur Überwachung von Liquiditätsrisiken veröffentlicht, die derzeit konsultiert werden.

Demnach sollen Fondsgesellschaften detaillierte Pläne zur Steuerung möglicher Liquiditätsrisiken einreichen. Zudem soll eine bestehende Richtlinie zur Obergrenze illiquider Assets angepasst und den Fonds das sogenannte „swing-pricing“ erlaubt werden.

Die SEC beabsichtigt, die Assetmanager ebenfalls Stresstests zu unterziehen, um eventuelle Systemrisiken aufzudecken.

Weiterführende Links

 Lesen Sie hierzu die Pressemeldung der SEC vom 22. September 2015.

ESMA finalisiert technische Standards für MIFID II, MAR UND CSDR

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. September 2015 die finalen technischen Standards zu der überarbeiteten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), die Verordnung über Marktmissbrauch (MAR) und die Verordnung für Wertpapierzentralverwahrer (CSDR) veröffentlicht.

Im Bereich der MiFID II ergeben sich unter anderem diese wesentlichen, neuen Inhalte:

  • Tests zur Bestimmung, ob spekulative Investment Aktivitäten von sog. „nicht finanziellen“ Unternehmen aufgrund ihres Umfangs unter MiFID II erfasst werden sollten;
  • Reichweiten für die neuen EU-weiten Beschränkungsregelungen für Rohstoff-Derivate;
  • Regelungen zum Hochfrequenzhandel;
  • Regelungen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu CCPs, Handelsplätzen und Benchmarks;
  • neue Handelsverpflichtungen für Anteile und Derivate, die nur auf regulierten Plattformen gehandelt werden;
  • ein double volume cap Mechanismus zur Begrenzung von dark trading.

Die technischen Standards zur MAR stärken den Regelungsrahmen gegen Marktmissbrauch. Sie enthalten Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulationen.

Die CSDR Standards beinhalten organisatorische Regelungen und Verhaltensanforderungen für Zentralverwahrer sowie einen Ordnungsrahmen für das Settlement Reporting.

Die Europäische Kommission hat nun drei Monate Zeit, um die Entwürfe zu billigen.

 

EIOPA veröffentlicht zweiten Satz der Solvency-II-Leitlinien in allen EU-Amtssprachen

Die EIOPA hat am 14. September 2015 den zweiten Satz der Solvency-II-Leitlinien in allen offiziellen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Innerhalb von zwei Monaten können die nationalen Behörden erklären, ob sie diesen Leitlinien nachkommen werden.

Weiterführende Links

Die Pressemitteilung der EIOPA befindet sich unter diesem Link. An dieser Stelle finden Sie die Leitlinien auf Englisch mit den offiziellen Übersetzungen.

Explore #more

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

18.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau beim Verkauf an DEUTZ

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile…

17.12.2025 | KPMG Law Insights

KI-gestützte Risikochecks von NDAs und CoCs: So profitieren Rechtsabteilungen

Künstliche Intelligenz kann Rechtsabteilungen vor allem bei Routineaufgaben wie der Prüfung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Verhaltenskodizes (Codes of Conducts, kurz: CoCs) entlasten. Diese Dokumente sind…

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Änderungen 2026: Neue Pflichten und Entlastungen für Unternehmen

Selten war das neue Jahr für Unternehmen so schwer planbar wie das Jahr 2026. Aktuell stehen in der EU alle Zeichen auf Entlastung der Wirtschaft.…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

Kontakt

Dr. Ulrich Keunecke

Partner
Leiter Sector Legal FS Asset Management
Leiter Sector Legal FS Insurance

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 200
ukeunecke@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll