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29.06.2018 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal | Ausgabe 06/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

mag das Wetter mit dem Sommerbeginn etwas schwanken, im Juni hat uns der Sommer fest im Griff und bescherte wärmste Temperaturen und fast tropische Stimmung. Auch wenn die deutsche Elf in der laufenden Fußball-WM leider das Vorrunden-Aus ereilte, bleiben wir für Sie weiter regulatorisch am Ball. Denn es gibt im Bereich der Alternativen Investments wieder Neuigkeiten, die wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren möchten.

Unter anderem hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre Fragen und Antworten zu der Leerverkaufsverordnung, der Transparenz und den Marktstrukturen im Rahmen von MiFID II und MiFIR aktualisiert; die deutsche Kreditwirtschaft hat zur geplanten Änderung der MiFID II Stellung genommen und die ESMA hat außerdem ihren ersten Jahresbericht über die im Rahmen von EMIR ausgeführten Aufsichtsmaßnahmen und -strafen veröffentlicht.

Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke

ESMA

Veröffentlichung finaler Leitlinien zu Anti-Prozyklitätsmaßnahmen für zentrale Gegenparteien gem. EMIR

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 28.05.2018 endgültige Leitlinien zu Maßnahmen zur Verhinderung von Prozyklizität bei zentralen Gegenparteien (CCPs) im Rahmen der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) veröffentlicht.

Die Leitlinien zielen darauf ab, einheitliche, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung der EMIR zu gewährleisten, um die Prozyklizität der CCP-Margen zu begrenzen.

Die Annahme der Leitlinien sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ihre zentralen Gegenparteien in dieser Hinsicht besser zu überwachen. CCPs müssen ihre Modelle und Prozesse möglicherweise auch an die Richtlinien anpassen. Die Prozyklizität der Marge bezieht sich auf den Umstand, dass die Margen-Anforderungen für dasselbe Portfolio in Zeiten von Marktbelastungen höher und in ruhigen Bedingungen niedriger sind.

Die Leitlinien treten am 3. Dezember 2018 in Kraft. Die bestehenden CCP Q&A 9 (c) werden zum selben Datum gelöscht, wie die neuen Leitlinien ihren Zweck abdecken.

Die Veröffentlichung kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

ESMA

Veröffentlichung aktualisierter Q&As zur Transparenz und Marktstrukturen in Zusammenhang mit MiFID II/ MiFIR sowie zur Leerverkaufsverordnung

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 28. und 29.05.2018 ihre Fragen und Antworten zu Fragen der Leerverkaufsverordnung, der Transparenz und der Marktstrukturen im Rahmen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und der Verordnung (MiFIR) aktualisiert.

Im Hinblick auf die Fragen zur Leerverkaufsverordnung überarbeitet das allgemeine SSR Q&A eine bereits existierende Antwort in Bezug auf Ortungsvereinbarungen und präzisiert die Anforderungen für „leicht zu entleihende und zu erwerbende“ Listen. Der Zweck dieser Q&A besteht darin, gemeinsame Aufsichtsansätze und -praktiken bei der Anwendung der SSR zu fördern. Ziel ist es, den Anlegern und anderen Marktteilnehmern Klarheit über die geltenden Anforderungen zu geben.

Zur Transparenz und Marktstrukturen in Zusammenhang mit MiFID II/ MiFIR bieten die Q&A bietet eine Erläuterung zu folgenden Themen:

  • die Anforderungen zur Veröffentlichung von Informationen über Nachhandelsdaten 15 Minuten nach der kostenlosen Veröffentlichung;
  • die Veröffentlichung von Transaktionen und wie das Feld „Veröffentlichungsdatum und -uhrzeit“ ausgefüllt werden soll;
  • Vorhandelstransparenzanforderungen für Sprachhandelssysteme;
  • Vorhandelstransparenzanforderungen für RFQ-Systeme;
  • OTFs arrangieren den Handel mit Strategien, die ein Equity-Leg enthalten.

Der Zweck dieser Q&A besteht darin, gemeinsame Aufsichtsansätze und -praktiken bei der Anwendung von MiFID II und MiFIR zu fördern.

Die Veröffentlichung kann hier und hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

EU-Kommission

Erleichterung von Investitionen in Verbriefungsinstrumente für Versicherungsunternehmen

Am 1. Juni 2018 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer delegierten Verordnung mit dem Titel „Commission delegated regulation (EU) …/…of XXX amending Delegated Regulation (EU) 2015/35 as regards the calculation of regulatory capital requirements for securitizations and simple, transparent and standardized securitizations held by insurance and reinsurance undertakings“ angenommen.

Versicherungsunternehmen soll mit der Änderungsverordnung zu VO (EU) 2015/35 die Investition in einfache und transparente Verbriefungsinstrumente erleichtert werden. Das Solvency II Rahmenwerk wird damit gleichzeitig an die harmonisierten Verbriefungsregeln der EU angepasst und die Behandlung für Versicherungsunternehmen konsistent zu der im Bankensektor gemacht.

Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sein.

Der Entwurf zu der Verordnung kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

ESMA

Annahme von Verbot hinsichtlich binärer Optionen an Kleinanleger und beschränkt Differenzgeschäfte

Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) ist am 01.06.2018 der Beschluss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) über formell neuen Maßnahmen zur Vergabe von Differenzkontrakten (CFDs) und binären Optionen an Privatanleger veröffentlicht worden.

Sie werden ab dem 2. Juli 2018 für binäre Optionen und ab dem 1. August 2018 für CFDs gelten und dies wie folgt:

  1. Binäre Optionen (ab 2. Juli 2018) – Verbot der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von binären Optionen an Privatanleger; und
  2. Contracts for Differences (ab 1. August 2018) – eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von CFDs an Privatanleger. Diese Beschränkung besteht aus: Hebelbeschränkungen für Eröffnungspositionen; eine Margin-Close-Out-Regel auf einer Pro-Konto-Basis; ein negativer Kontostand für jedes Konto; Verhinderung der Verwendung von Anreizen durch einen CFD-Anbieter; und eine firmenspezifische Risikowarnung, die auf standardisierte Weise geliefert wird.

Die ESMA hat diese Maßnahmen in den Amtssprachen der EU verabschiedet und wird ab dem Datum der Antragstellung für einen Zeitraum von drei Monaten in Kraft bleiben.

Der Beschluss kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

ESMA

Veröffentlichung des ersten Jahresberichts zu aufsichtlichen Maßnahmen und Sanktionen gemäß EMIR

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13.06.2018 ihren ersten Jahresbericht über die von den zuständigen nationalen Behörden (NCAs) im Rahmen der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) durchgeführten Aufsichtsmaßnahmen und -strafen veröffentlicht.

Der Bericht konzentriert sich insbesondere auf die Aufsichtsmaßnahmen der NCAs, ihre Aufsichtsbefugnisse und die Interaktion zwischen den NCAs und den Marktteilnehmern bei der Überwachung der Einhaltung der folgenden EMIR-Anforderungen:

  • die Clearingpflicht für bestimmte OTC-Derivate (Art. 4 EMIR);
  • die Meldepflicht von Derivatgeschäften an TRs (Art. 9 EMIR);
  • Anforderungen an nichtfinanzielle Gegenparteien (Art. 10 EMIR); und
  • Risikominderungstechniken für nicht geclearte OTC-Derivate (Art. 11 EMIR).

Die ESMA hat ihren Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und sie über die Ergebnisse informiert, die auch dazu beitragen werden, nach und nach bewährten Verfahren und potenziellen Bereichen zu suchen, die von einem höheren Harmonisierungsgrad profitieren könnten.

Der Jahresbericht kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

IAIS

Veröffentlichung von Eckpunktepapier zu indexbasierten Versicherungen

Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) hat am 18.06.2018 ein Papier mit dem Titel „Issues paper on Index-based Insurances particularly in Inclusive Insurance Markets“ veröffentlicht.

Indexbasierte Versicherungen sind Versicherungsverträge, bei denen ein Anspruch in Bezug auf einen bestimmten Index (manchmal auch als parametrische Versicherung bezeichnet) definiert wird. Da indexbasierte Versicherungen zunehmend als Mittel zur Bewältigung von Wetter- und Katastrophenereignissen, zur Unterstützung der Ernährungssicherheit und zur Verbesserung des Zugangs zu Versicherungen betrachtet werden, bietet dieses Papier Hintergrundinformationen zu diesem Produkt, beschreibt Praktiken und tatsächliche Beispiele und identifiziert damit verbundene regulatorische und aufsichtsrechtliche Fragen und Herausforderungen. Der Schwerpunkt des Papiers liegt auf Wetter- oder Naturkatastrophenereignissen.

In diesem Papier werden verschiedene Probleme behandelt, die für indexbasierte Produkte typisch sind, so zum Beispiel:

  • Die Art und Weise, in der das Produkt als Mikro-, Meso- und Makrosystem konzipiert ist, das die Rolle des Versicherungsnehmers und die Erwartungen des Endkunden beeinflusst;
  • Rechtssicherheit, versicherbare Zinsen und die Art des Produkts als Versicherung.

Das Eckpunktepapier kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

ESMA

Auslaufen der MiFID II-Übergangsfrist für LEIs

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 20.06.2018  bestätigt, dass die Übergangsfrist für eine reibungslose Einführung der Verwendung von Legal Identity Identifiers (LEIs), die ursprünglich im Dezember 2017 eingeführt wurde, im Juli 2018 nicht weiter verlängert und eingestellt wird.

Meldende Unternehmen müssen LEIs zur Meldung von Trades gemäß der Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) verwenden. Der Sechsmonatszeitraum wurde eingeführt, da es nicht allen Unternehmen gelang, LEI rechtzeitig für den Start der MiFID II zu erhalten.

Die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden (NCA) haben seither einen deutlichen Anstieg der LEI-Abdeckung sowohl für Emittenten als auch für Kunden beobachtet. Auf der Grundlage dieser Beobachtungen kamen die ESMA und die NCAs zu dem Schluss, dass es nicht notwendig ist, die ursprünglich für die reibungslose Einführung der LEI-Anforderungen gemäß MiFIR eingeräumten ersten sechs Monate zu verlängern.

Die Übergangsfrist dauert bis einschließlich zum 2. Juli 2018.

Die Stellungnahme kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

DK

Stellungnahme zur geplanten Änderung der MiFID I

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat am 21. Juni 2018 zur geplanten Änderung der MiFID II Stellung genommen.

Die DK unterstützt den Antritt der EU-Kommission, nachhaltige Finanzprodukte zu fördern und hält die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitserwägungen in der Anlageberatung für sinnvoll. Aus Sicht der DK ist es aber unerlässlich, dass vor etwaigen Änderungen der bestehenden Rechtslage die Klassifikation für nachhaltige Investments vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt sollte über neue Regelungen für den Wertpapiervertrieb nachgedacht werden, die auf den zuvor festgelegten Kriterien aufsetzen.

Eine erneute Überarbeitung der erst zum 3. Januar 2018 umfangreich angepassten Prozesse im Wertpapiergeschäft sollte aus Sicht der DK – das Vorliegen einer Taxonomie vorausgesetzt – frühestens im Rahmen der geplanten Überprüfung der MiFID II erfolgen.

Die Stellungnahme kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

BaFin

Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Datum vom 14. Juni 2018 die Stellungnahmen zu o.a. Auslegungs- und Anwendungshinweisen auf Ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz wurden von der BaFin mit Konsultation 05/2018 am 15. März 2018 zur Diskussion gestellt. Stellungnahmen konnten bis zum 11. Mai 2018 abgegeben werden.

Sie finden die Konsultationsseite mit weiterführenden Links zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen sowie zu den Stellungnahmen hier.

Publikation des kanadischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (CPA Kanada)

Einführung in die Bilanzierung von Kryptowährungen

Das kanadische Institut der Wirtschaftsprüfer (CPA Canada) hat eine Einführung für die Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS veröffentlicht. In dem Papier wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Anwendung der IFRS, insbesondere die Anwendung von IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ und die Bewertung von Kryptowährungen zu Anschaffungskosten, nicht deren wirtschaftlichen Gehalt widerspiegelt und den Abschlussadressaten keine relevanten Informationen liefert. Die Autoren des Leitfadens ermutigen die Rechnungslegungsstandardsetzer, in diesem Bereich zu forschen, um die möglichen Auswirkungen von Kryptowährungen besser zu verstehen und zu bewerten und um sicherzustellen, dass die Bilanzierung von Kryptowährungen relevant und entscheidungsnützlich ist.

Die englischsprachige Publikation finden Sie unter diesem Link.

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Dr. Ulrich Keunecke

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