Am 1. Januar 2025 treten einige Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft, die mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam werden. Es gelten dann neue Meldepflichten. Die Meldeschwellen werden dafür deutlich angehoben und Meldetermine werden vereinheitlicht. Dies soll den administrativen Aufwand für Wirtschaft und Behörden reduzieren. Bei der Meldung von Vermögen im Ausland kommen zusätzliche Pflichtangaben hinzu. Außerdem werden Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt. Bis Mitte 2026 müssen für die Meldungen die neuen Erhebungsschaubilder genutzt werden.
Nach § 67 AWV müssen eingehende Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen ins Ausland der Bundesbank gemeldet werden. Dies galt bisher für Beträge über 12.500 Euro. Diese Grenze wird zum 1. Januar auf 50.000 Euro angehoben. Damit sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte entlastet werden. Direktinvestitionsbestände und Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern müssen inländische Unternehmen künftig erst ab einer Forderungssumme oder einem Gegenwert von mehr als 6 Millionen Euro melden. Die Schwelle von 6 Millionen gilt dann auch für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland.
Für die Meldung mussten bisher die Vordrucke der Anlagen 3 bis 19 der AWV genutzt werden. Diese werden durch Erhebungsschaubilder mit Erhebungsmerkmalen ersetzt. Die Erhebungsschaubilder werden laut Angaben der Bundesbank voraussichtlich ab Mitte 2025 über das neue Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) zugänglich sein. Bis Sommer 2026 will die Bundesbank die bisherigen Meldungen im XML-Format akzeptieren. Ab Sommer 2025 sollen neue XML-Schemata zur Verfügung gestellt werden, die auf den neuen Erhebungsschaubildern basieren. Ab Sommer 2026 soll die Nutzung der Erhebungsschaubilder verpflichtend werden.
Außerdem werden die Meldetermine vereinheitlicht. Alle Transaktionsmeldungen müssen ab Berichtsmonat Januar 2025 einheitlich bis zum siebten Werktag abgegeben werden. Stichtag für Meldungen über Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten ist ab dann der 10. Werktag. Eine Ausnahme gilt lediglich für derivative Finanzinstrumente; hier bleibt der Meldetermin unverändert.
Hinweis: Diese Informationen basierten auf dem Stand des Newsletters der Bundesbank vom 13. Dezember 2024. Wir haben die Frist für die Abgabe der Meldungen nach § 66 AWV entsprechend der Änderungen in § 71 Abs. 3 AWV angepasst.
Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 werden Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt. Einnahmen und Ausgaben der Kryptowerte sind gemäß § 67 AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC2 zu melden. Es gilt die Meldefreigrenze von 50.000 Euro.
Änderungen müssen auch bei der Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland (DIREK) beachtet werden. Die Kenngrößen Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten des deutschen Konzerns waren bisher optionale Felder. Diese werden nun zu Pflichtfeldern. Dies folgt internationalen Vorgaben und dient einer genaueren Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen.
Bei der Einreichung von Meldungen im XML-Format werden laut Bundesbank alle normativen Schriftzeichen nach DIN 91379 in UTF-8-Kodierung und Unicode-Normalform C (NFC) unterstützt.
Die Meldeverpflichtungen nach der AWV sind nicht besonders übersichtlich und bereiten den Unternehmen viel Mühe. Die jetzigen Vereinheitlichen sind ein Schritt zur Anpassung der Regeln an die Realität in den Unternehmen. Wünschenswert wäre es allerdings, dass die Bundesbank noch weiterginge und auch die Leistungskennzeichnen und die Meldeverpflichtungen hinsichtlich des Transithandels aktualisieren und vereinfachen und an die modernen Wirtschaftsprozesse anpassen würde.
Unternehmen sollten die Umstellung jetzt schnellstmöglich angehen, da die meisten Änderungen ab Januar 2025 gelten und ihnen einigen Aufwand ersparen können.
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