Suche
Contact
05.04.2023 | KPMG Law Insights

BE-12-Survey: US-Tochtergesellschaften können meldepflichtig sein

Das U.S. Bureau of Economic Analysis (BEA) hat wieder den BE-12-Survey gestartet. Das ist eine Befragung, mit der das BEA ein detailliertes Bild über ausländische Investitionen in den USA gewinnen möchte. Dazu sollen Statistiken erstellt werden, die Umfang und Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten von US-Tochtergesellschaften in ausländischem (Teil-) Besitz wiedergeben.

Wichtig zu wissen: Betroffene Unternehmen müssen in der Regel an der Befragung teilnehmen, auch wenn sie keine Aufforderung erhalten. Denn grundsätzlich unterliegen sie einer Meldepflicht. Wird die Meldung übersehen, drohen Strafen.

Hier ein Überblick, was sich hinter den Formularen verbirgt und in welchen Fällen deutsche Unternehmen Angaben machen müssen:

 

Wann greift die Meldepflicht für den BE-12-Survey?

Befragt werden alle US-Unternehmen (einschließlich Immobilien, die für den nicht-persönlichen Gebrauch gehalten werden), an denen ausländische juristische oder natürliche Personen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil (oder das Äquivalent) von 10 % oder mehr halten. Unternehmen mit verhältnismäßig kleinen Beteiligungen in den USA könnten das leicht übersehen.

 

Welches Formular ist das richtige?

Im Rahmen der BE-12-Erhebung gibt es verschiedene Formulare. Welches Formular auszufüllen ist, richtet sich vor allem nach der Höhe von Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen. Auch für die Befreiung von der Meldepflicht gibt es einen Vordruck. Hier ein Überblick, welches Formular für welches Unternehmen das richtige ist:

Formular BE-12A: für US-Unternehmen, die mehr als 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsätzen oder Nettoeinkünften (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12B: für US-Unternehmen, die zwischen 60 und 300 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben und sich direkt und/oder indirekt im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaften befinden und/oder von US-Unternehmen, die sich nicht im Mehrheitsbesitz ausländischer Muttergesellschaft befinden, aber mehr als 60 Mio. USD (positiv oder negativ) an Vermögenswerten, Umsatzerlösen oder Nettoeinnahmen (oder Nettoverlusten) haben.

Formular BE-12C: für US-Unternehmen, die ein Vermögen, Umsatz oder Nettoeinkommen (oder Nettoverlust) von 60 Mio. USD oder weniger haben und sich direkt und/oder indirekt zu 10% oder mehr im Besitz ausländischer Muttergesellschaften befinden.

Formular BE-12 Claim for Not Filing: für US-Unternehmen, die vom BEA kontaktiert wurden, aber nicht meldepflichtig sind. Dieses Formular ist auch zu verwenden, wenn die Beteiligung an der US-Tochtergesellschaft unter 10% gefallen ist oder sie vor Ende des Steuerjahres aufgelöst oder liquidiert wurde.

Zur Abgrenzung stellt das BEA ein Schaubild zur Verfügung.

 

Was sonst noch wichtig ist

Für die anzugebenden Daten ist das Fiskaljahr 2022 relevant, in Ausnahmen das Fiskaljahr 2021.

Die Frist zur Abgabe endet am 31.05.2023 oder bei elektronischer Übermittlung am 30.06.2023. Wird die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen abgegeben, können Strafen zwischen 2.500 und ca. 50.000 USD fällig werden.

Die gewonnen Daten sind vertraulich und dürfen von Gesetzes wegen nicht an andere Behörden weitergegeben oder von diesen eingesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gemeinsam mit den Expert:innen unserer Kooperationspartnerin KPMG International Limited stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Explore #more

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Unterhändler des EU-Parlaments und des Rats haben sich nun bezüglich der noch offenen Punkte des ersten Omnibus-Pakets geeinigt. Der Inhalt der Einigung geht in weiten…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

IPCEI-AI: Voraussetzungen für die Förderung und Bewertungskriterien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 5. Dezember 2025 das Interessenbekundungsverfahren für die Förderung „IPCEI Künstliche Intelligenz“ (IPCEI-AI) gestartet. Unternehmen aller Größen sind…

11.12.2025 | In den Medien

Interview in der TextilWirtschaft – Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten auf Unternehmen zu, meint KPMG Law…

02.12.2025 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD eine „bürokratiearme“ Umsetzung…

28.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag Expertenforum Arbeitsrecht: Zwischen Theorie und Praxis: Die Blaue Karte EU und das Recht auf kurzfristige Mobilität im EU-Raum

Heutzutage wünschen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, attraktivere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Beliebt in diesem Zusammenhang sind seit einiger Zeit sogenannte Workations / „Work-from-Anywhere…

26.11.2025 | KPMG Law Insights

Die Entwaldungsverordnung der EU zwingt Unternehmen zum Handeln

Wer mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen handelt oder diese verwendet, sollte schnellstmöglich aktiv werden.…

25.11.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Die gesetzlichen Grundlagen des Sondervermögens sind jetzt in Kraft. Der Bund hat im Oktober 2025 sowohl das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“…

21.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Immobilien I Haufe: Ersatzbaustoffe: „Sekundär ist nicht zweitklassig“

Die Ersatzbaustoffverordnung soll Kreislaufwirtschaft im Bau harmonisieren, doch Rechtsunsicherheit und Bürokratie bremsen. Wie kann der Durchbruch gelingen? Antworten darauf weiß KPMG Law Experte Simon Meyer

Kontakt

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Regionalleiterin Mitte
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

Dr. Gerrit Rixen

Partner
Leiter Kartellrecht und Investitionskontrolle

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 2716891052
grixen@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll