Reformen, Reformen und nochmals Reformen – nein, dies ist kein Sommertrend, sondern knallharte Realität: Denn es geht nicht nur dem Vergaberecht an den Kragen, auch das öffentliche Preisrecht soll modernisiert werden.
Gibt man dem Modernisierungsbestreben und den angedachten Maßnahmen eine Chance, stellt man schnell einige Vereinfachungen durch die Neureglung fest. Dies betrifft sowohl die Gestaltung von Beschaffungsverfahren als auch die Preisbildung, Preisberechnung und -ermittlung im Zuge der Erstellung von Beschaffungsverträgen. Treten diese positiven Wirkungen, die mit den Reformen bezweckt und (teilweise) versprochen wurden, dann auch ein, wäre dies wohl ein Segen für jede Vergabestelle bzw. jedes Beschaffungsamt.
Für die Freunde des Unionsrechts unter Ihnen haben wir die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst, die der EuGH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung zur Anwendung der Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags bei öffentlichen Aufträgen festgehalten hat. Es geht um solche Aufträge, die zwar – etwa wegen ihres niedrigen Auftragswertes – nicht unter das EU-Vergaberecht fallen, an denen aber grenzüberschreitende Interessen bestehen. Der EuGH zieht für diese Aufträge – im zugrunde liegenden Fall einen Auftrag im IT-Bereich – klare Grenzen, die öffentliche Auftraggeber zu beachten haben. Sicher ein spannendes Thema für Sie!
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags sind bei öffentlichen Aufträgen mit grenzüberschreitendem Interesse einzuhalten. Auch dann, wenn diese Aufträge mangels Überschreiten der Schwellenwerte nicht unter das EU-Vergaberecht fallen. So hat es der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden.
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 16. April 2015 fest, dass öffentliche Aufträge – hier die Lieferung von Computersystemen und Computerhardware – auch dann nicht vogelfrei gestaltet werden können, wenn sie nicht unter die Richtlinie der EU zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge fallen.
Vielmehr müssen nach Auffassung des EuGH die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Transparenz, beachtet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn an den öffentlichen Aufträgen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse bestehe.
Hochschulen und diejenigen Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden, sollten sich auf eine Reform des Preisrechts einstellen. Die Lösungsansätze aus der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie verheißen eine Vereinfachung in der Anwendung des Preisrechts.
Am 08. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts. Mit dem Referentenentwurf wird der erste Schritt in einem zweistufigen Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung gegangen.
Wie bereits in unserer Ausgabe 21 aus Mai 2015 dargelegt, steht im Zentrum der Reform die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ziel der Reform ist es, den Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe zu modernisieren.
Als eine dieser Vereinfachungsmaßnahmen wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) angesehen, die künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich vorstrukturieren soll. Geplant ist, dass die EEE im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung ersetzt. Die EEE soll nach einer Übergangsfrist nur noch in elektronischer Form vorliegen.
Die EEE soll unter anderem eine Versicherung des Bieters dergestalt beinhalten, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, zudem vom Bieter die Vorgaben des Auftraggebers zur Eignung erfüllt werden, soweit es um die Befähigung zur Berufsausübung, um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geht. Ferner soll die EEE eine Erklärung des Bieters beinhalten, dass dieser die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien des Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb erfüllt.
Zur Vereinfachung des Verfahrens soll auch die Möglichkeit für den Bieter eingerichtet werden, jederzeit diejenigen Nachweise vorlegen zu können, mittels derer er das Erfüllen der Eignungskriterien darlegen möchte. Vom Auftraggeber angefordert werden müssen diese Nachweise vor der Zuschlagserteilung nur von demjenigen Unternehmen, welches den Zuschlag erhalten soll. Dem Auftraggeber soll es aber freistehen, jederzeit von allen Bietern die Nachweise anzufordern, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
Noch ist das Schicksal der Europäischen Eigenerklärung aber nicht besiegelt und bedarf noch der Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten.
Geschäftsführer
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