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17.05.2017 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 5/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

die nationale Umsetzung von MiFID2 in Deutschland liegt in den letzten Zügen.

Ende letzter Woche hat nun auch der Bundesrat das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) gebilligt, so dass es wie geplant in Kraft treten kann.

Kurz zuvor hatte das Bundesfinanzministerium die überarbeitete Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) im Referentenentwurf veröffentlicht.

Die neue WpDVerOV wird in der Branche mit Spannung erwartet, da sie unter anderem konkretisieren soll, unter welchen Voraussetzungen Provisionen im Finanzvertrieb künftig vereinnahmt bzw. gezahlt werden dürfen.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

Nationale Gesetzgebung

Bundesrat billigt Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

In seiner Sitzung vom 12. Mai 2017 hat der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) gebilligt.

Das Gesetz verankert eine Reihe europäischer Rechtsakte im deutschen Recht, die im Nachgang zur Finanzkrise verabschiedet wurden, um die Integrität und Transparenz der Finanzmärkte sowie den Anlegerschutz zu verbessern.

Es setzt insbesondere die geänderte Finanzmarktrichtlinie MiFID2 ins nationale Recht um. Geändert werden u.a. das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Das 2. FiMaNoG wird größtenteils Anfang Januar 2018 in Kraft treten. Sie können die Bundesratsfassung hier abrufen.

Europäische Gesetzgebung

Überarbeitung der EuSEF- und EuVECA-Verordnung

Das EU-Parlament hat den Berichtsentwurf zur Überarbeitung der Verordnungen für Europäische Fonds für Soziales Unternehmertum (EuSEFs) und Europäische Venture Capital Fonds (EuVECAs) angenommen.

Mit den Änderungen gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission soll verdeutlicht werden, dass es sich bei der Verbreitung der Entwürfe von Fondsdokumenten nicht um Vertrieb handelt, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Zeichnung von Fondsanteilen möglich ist. Der Vertrieb beginnt hiernach erst, wenn die Dokumentation final vorliegt.

Die Trilog-Verhandlungen zur Überarbeitung der Verordnungen haben am 11. Mai 2017 begonnen.

Nationale Gesetzgebung

Referentenentwurf der überarbeiteten WpDVerOV veröffentlicht

Am 9. Mai 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf der überarbeiteten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) zur Konsultation gestellt.

Die Überarbeitung der WpDVerOV beruht auf Änderungen des WpHG und erfolgt im Zuge der Umsetzung der MiFID2 sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 vom 7. April 2016 (Delegierte Richtlinie).

Durch die WpDVerOV werden insbesondere die noch nicht durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzten Teile der Delegierten Richtlinie in nationales Recht übertragen. Die Verordnung enthält u.a. die Konkretisierungen zur Zulässigkeit von Zuwendungen und Research.

Im Blick auf die künftige Behandlung von Zuwendungen folgt das BMF in seinem Entwurf weitgehend den Bestimmungen der Delegierten Richtlinie. Der deutsche Gesetzgeber geht jedoch über die in der Delegierten Richtlinie aufgeführten Beispiele für qualitätsverbessernde Maßnahmen hinaus und belässt es bei der bereits im Referentenentwurf der 2. FiMaNoG vom 29. September 2016 vorgesehenen Möglichkeit, dass auch ein weitverzweigtes regionales Filialnetzwerk dazu geeignet sein kann, die Qualität der Wertpapierdienstleistung zu verbessern.

Die Konsultationsfrist läuft bis zum 30. Mai 2017. Den Entwurf der überarbeiteten WpDVerOV finden Sie hier.

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