Suche
Contact
20.07.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 07/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

wie an dieser Stelle bereits berichtet, hat die BaFin angekündigt, Leitlinien und Fragen-Antworten-Kataloge (Q&A) der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (ESAs) grundsätzlich in ihre Verwaltungspraxis aufzunehmen.

Dies hatte bei einigen Marktteilnehmern die Frage hervorgerufen, ob diese Texte für sie rechtlich verbindlich und damit beständig auf etwaige Änderungen zu prüfen seien. Es hätte insbesondere im Blick auf die sich fortlaufend ändernden und erweiternden Q&A der ESAs einen erheblichen Aufwand verursacht. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) konnte nach Gesprächen mit der BaFin jedoch Entwarnung geben.

Die BaFin hat mittlerweile die neuen Musterkostenklauseln veröffentlicht. Dabei gab es noch Änderungen zu den finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten der KVG an dem Ertrag aus Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften sowie am Erfolg aus der Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus

Europäische Aufsicht

Erweiterung des ESMA-Registers für Administratoren und Benchmarks

Die ESMA ist gemäß Artikel 36 der Benchmarkverordnung (BVO) verpflichtet, ein öffentliches Register über die Administratoren und Benchmarks zu führen. Das Register der Administratoren enthält aktuell bereits 15 Einträge zu Administratoren, die gemäß Artikel 34 BVO registriert oder zugelassen sind. Das Register der Benchmarks enthält bislang noch keinen Eintrag.

Die ESMA weist auf Ihrer Internetseite darauf hin, dass das Register der Benchmarks ausschließlich solche beinhaltet, die von Administratoren außerhalb der Europäischen Union bereitgestellt werden; Benchmarks, die EU-Administratoren bereitstellen, werden in dem Benchmarkteil des Registers nicht aufgeführt. Das Register und weitere Ausführungen der ESMA finden Sie hier.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 BVO darf ein beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Europäischen Union angesiedelt und in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht aktualisierte Musterkostenklauseln für Publikumsfonds

Die BaFin hat am 19. Juni 2018 ihre überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln offener Wertpapier- sowie Immobilien-Publikumsfonds veröffentlicht. Mit ihnen gibt die BaFin ihre Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Kostenregelungen in den Anlagebedingungen bekannt.

Im Vergleich zur Konsultationsversion hat die BaFin insbesondere die Preisgestaltungsfreiheit der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften eingeschränkt. So soll der KVG nur noch maximal ein Drittel des Ertrages aus diesen Geschäften zustehen dürfen. Bislang konnte sie maximal 49 Prozent des Ertrages vereinnahmen.

Bislang konnte die KVG zudem für die erfolgreiche Durchsetzung streitiger Ansprüche einen Teil des erstrittenen Betrages als Vergütung vereinnahmen, was nach den neuen Musterbausteinen nicht mehr möglich sein soll.

Die neuen Musterklauseln für offene Wertpapier-Publikumsfonds finden Sie hier. Die für offene Immobilien-Publikumsfonds können Sie hier aufrufen.

Nationale Aufsicht

BaFin erläutert ihre Aussagen zur Aufnahme von Leitlinien und Q&A der ESAs in ihre Verwaltungspraxis

Wie in früheren Ausgaben berichtet, hatte die BaFin mehrfach betont, dass sie grundsätzlich die Leitlinien und Q&A der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.

Die Aussage führte bei einigen Marktteilnehmern zu der Frage, ob Leitlinien und Q&A damit in das regulatorische Monitoring einbezogen werden müssen. Insbesondere bei den Q&A würde dies zu einem erheblichen Überwachungsaufwand führen, da diese von der ESMA in unregelmäßigen Ab-ständen ergänzt und angepasst werden.

Der BdB hat am 12. Juli 2018 in einem Schreiben an seine Mitglieder erklärt, dass er mit der BaFin Gespräche zu dem Thema geführt habe. Hierbei konnte geklärt werden, dass die BaFin keine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis vorsehe. Wie die BaFin auf ihrer Homepage selbst angibt, sind Leitlinien und Q&A rechtlich nicht verbindlich. Die Marktteilnehmer dürfen daher von ihnen abweichen, soweit die gewählte Lösung mit der Regulierung in Einklang steht. Auch Wirtschaftsprüfer sollen keine Feststellungen auf Basis von Leitlinien oder Q&A machen, wenn die BaFin die Anwendung der entsprechenden Vorschrift nicht im Einzelfall fordert.

Europäische Gesetzgebung

EU-Kommission veröffentlicht zwei delegierte Verordnungen zu den Pflichten der Verwahrstelle

Die EU-Kommission hat mit Pressemeldung vom 12. Juli 2018 auf zwei Delegierte Verordnungen zu den Pflichten der Verwahrstellen für OGAW und AIF hingewiesen:

  • Delegated Regulation amending Commission Delegated Regulations (EU) No 231/2013 with regard to the safekeeping duties of depositaries (AIFMD)
  • Delegated Regulation amending Commission Delegated Regulation (EU) No 2016/438 with regard to the safekeeping duties of depositaries (UCITS)

Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Marktteilnehmer die EU-Vorschriften über die Trennung von Vermögenswerten unterschiedlich anwenden.

Die Delegierten Verordnungen sehen zudem eine Ausweitung der Überwachungspflichten der Verwahrstellen bis auf die Kontenebene der Unterverwahrer vor. Nach den Delegierten Verordnungen sollen Verwahrstellen jederzeit einen Überblick über die Vermögensgegenstände der von ihnen überwachten Investmentvermögen haben, auch wenn diese bei Unterverwahrern verwahrt werden. Bislang besteht sowohl für die Verwahrstellen als auch die Unterverwahrer die Pflicht, die verwahrten Vermögensgegenstände auf getrennten Konten zu führen. Im Verhältnis zum Unterverwahrer hat die Verwahrstelle derzeit aber nur eine organisatorische Überwachungsfunktion. Sie muss die einzelnen Transaktionen im Blick auf Finanzinstrumente, für die der Unterverwahrer die Verwahrung übernommen hat, nicht unmittelbar nachvollziehen.

Die neuen Regelungen werden in Form von Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der AIFM- und OGAW-Richtlinie erlassen. Soweit das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben, sollen die Änderungen ab Frühjahr 2020 gelten.

Die Pressemeldung der EU mit weiterführenden Links zu den Dokumenten finden Sie hier.

Explore #more

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

25.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag: Die Pläne für Lieferkettengesetz, EUDR und AGB-Recht

Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart: „Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab.“ Auf den ersten Blick eine klare und absolute Aussage.…

25.04.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau: Mit Tempo den Investitionsstau überwinden

Geld allein wird nicht reichen, die Investitionsziele umzusetzen. Die Verwaltung muss interne Strukturen schaffen, die ein schnelles Handeln ermöglichen. In einem Gastbeitrag für die Frankfurter…

23.04.2025 | KPMG Law Insights

Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Koalitionsvertrag 2025

Der Klimaschutz hat es im Koalitionsvertrag zu einer Bedeutung geschafft, mit der nicht zu rechnen war. Im Wahlkampf hatte er keine nennenswerte Rolle gespielt. Auch…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der Koalitionsvertrag für den Finanzsektor

Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD hat auch Auswirkungen auf den Finanzsektor. Hier ein Überblick. Die Erhöhung des Energieangebots Die Koalitionspartner möchten das Energieangebot vergrößern…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2024/1226 war im…

16.04.2025 | KPMG Law Insights

Was die neuen Digitalisierungspläne im Koalitionsvertrag bedeuten

Der Koalitionsvertrag zeigt, wie die künftige Regierung Deutschlands digitale Zukunft gestalten will. Was bedeuten die Pläne konkret für Unternehmen? Hier die wichtigsten Auswirkungen: Digitale Souveränität:…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

So will die neue Koalition Investitionen in die Infrastruktur beschleunigen

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD markiert einen grundlegenden Neubeginn in der deutschen Infrastrukturpolitik. Angesichts eines erheblichen Investitionsstaus setzen die Koalitionspartner auf ein umfassendes Maßnahmenpaket,…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag 2025 und NKWS: Booster fürs Umwelt- und Planungsrecht?

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird das Umwelt- und Planungsrecht übergreifend an verschiedenen Stellen im Koalitionsvertrag genannt und verdeutlicht dessen großen Stellenwert. In der Vereinbarung erfolgt aber…

14.04.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der MIGx AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, beim Erwerb der schweizerischen Gesellschaft…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll