Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

Sachverhalt:

Der Rechtsstreit behandelt die Frage, ob eine Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gestellt hatte, teilte die Universität mit, dass eine etwaige Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch eine Verlängerung des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Mit Beschluss vom 28.03.2019 (AZ.: 7 CE 19.557) wies der bayrische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück und bestätigte dessen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Von diesem Grundsatz des Lebenszeitprinzips können Ausnahmen gemacht werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist dabei allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge der hohen Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrganges begründet. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Prognose nicht zutrifft, also der Bedarf, der vorliegend als Rechtfertigung für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit diente, nicht nur vorübergehender Natur ist, kann die Stelleninhaberin hieraus keine Rechte für sich ableiten. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 8 Abs 2 Satz 5 Bayrisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), der die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelt, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts kein Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens als dessen Vorstufe. Es entscheide vielmehr der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Organisationsermessens, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung erfolge. Ebenso stehe es im Ermessen des Dienstherrn, die freiwerdende Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen.
Bedeutung für die Praxis: Anders als das Beamtenverhältnis auf Probe ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Dienstherr – unabhängig vom Fortbestehen eines im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegenden sachlichen Grundes – grundsätzlich ohne Ermessensbindung im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis darüber entscheiden kann, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Gestalt eine Stelle besetzt werden soll. Mit Blick auf die Bestenauslese ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur auf Lebenszeit ausschreibt, um den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern.

Explore #more

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Standortfördergesetz schaffen neue Spielräume für Infrastrukturfonds

Da das Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes in Höhe von 500 Milliarden Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Deutschlands Straßen, Netze und die Energiewende zu finanzieren, setzt…

29.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG beim Verkauf an Vienna Insurance Group

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) hat den Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG während des gesamten öffentlichen Übernahmeprozesses durch die Vienna Insurance Group (VIG) durchgehend rechtlich…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

BAG zum Paarvergleich: Wie Arbeitgeber mit Gehaltsunterschieden umgehen sollten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Entgeltgleichheit gefällt. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az 8 AZR 300/24) hat es den Anspruch…

23.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die FAQs der Bundesnetzagentur für Speicherbetreiber bedeuten

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Oktober 2025 FAQs zur regulatorischen Behandlung von stationären Batteriespeichersystemen („BESS“) veröffentlicht. Die FAQs sind eine Orientierungshilfe für Speicherbetreiber, da der…

23.10.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der „Bau-Turbo“ für Kommunen und Bauaufsichtsbehörden

Der Bundestag hat den „Bau-Turbo“ beschlossen und Kommunen können bestimmte Bauprojekte jetzt deutlich beschleunigen. Nach dem am 9. Oktober 2025 beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung des

22.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Das Investment: Private Debt für die Masse: Wie das FRBG den Fondsmarkt umkrempelt

Paradigmenwechsel am Fondsmarkt: Das neue FRBG macht Private Debt retail-fähig und schafft Bürgerbeteiligungsfonds. Welche strategischen Chancen sich jetzt für die Branche ergeben beantwortet KPMG Law…

20.10.2025 | KPMG Law Insights

Rechenzentren: Anforderungen an Notstromaggregate steigen weiter

Wenn in Rechenzentren der Strom ausfällt, hat das oft schwere Folgen: Datenverlust und Systemausfälle können Unternehmen erheblichen finanziellen Schaden zufügen. Daher sind Notstromaggregate in Datencentern…

16.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Beitrag zum Sammelband „Krypto-Asset Compliance“

Die KPMG Law Experten Ulrich Keunecke und Marc Pussar haben in dem Sammelband „Krypto-Asset Compliance: Umsetzung der Regulierung und Geldwäsche-Prävention“ das Kapitel 3 zum Thema…

14.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Bühler Motor GmbH beim Verkauf der Bühler Motor Aviation GmbH an Astronics Germany GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Bühler Motor GmbH beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Bühler Motor Aviation…

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll