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04.02.2021 | KPMG Law Insights

Möglichkeiten und Grenzen einer Impfpflicht im Beamtenverhältnis

Möglichkeiten und Grenzen einer Impfpflicht im Beamtenverhältnis

Mit dem Fortschreiten der Impfstoffforschung gegen COVID-19 und dem bundesweiten Einsetzen der ersten Massenimpfungen ist fast gleichzeitig die Diskussion um eine berufliche Impfpflicht aufgekommen. Auch wenn der Gesetzgeber bisher die Einführung einer (generellen) gesetzlichen Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz nicht vorsieht und eine solche auch arbeitsvertraglich sicherlich nur in begründeten Ausnahmefällen rechtswirksam vereinbart werden kann, stellt sich die Frage nach einer entsprechenden Verpflichtung durchaus gesondert im Beamtenverhältnis: Bietet dieses seiner aktuellen rechtlichen Ausgestaltung nach bereits eine Grundlage für eine Impfpflicht oder ist vielleicht sogar eine entsprechende Fortentwicklung in diese Richtung zulässigerweise zu erwarten?

Bei derartigen Überlegungen ist vorwegzunehmen, dass eine Impfpflicht hohen verfassungsrechtlichen Hürden unterliegt. Eine solche würde einen Eingriff in diverse Grundrechte der Betroffenen bedeuten, wie schwerpunktmäßig die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG), aber auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Ergebnis wäre hier eine Abwägung hochrangiger Güter vorzunehmen: So müssten die Belastungen und Risiken für die körperliche Unversehrtheit des Beamten durch eine Schutzimpfung einerseits mit der Gefahr durch eine Erkrankung, insbesondere anhand der Sterblichkeitsrate sowie der Wahrscheinlichkeit einer schweren Gesundheitsschädigung durch COVID-19, abgewogen werden. Unabhängig hiervon ist jedenfalls anerkannt, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen auch im Beamtenverhältnis – trotz der grundsätzlich anzuerkennenden „Sonderstellung“ von Beamten zum Staat – voll Anwendung finden: Amtsträger sind gegenüber einer etwaigen Verpflichtung zur Impfung allein deshalb umfassend grundrechtsberechtigt, da sie durch eine solche nicht nur in ihrem Dienstverhältnis, sondern auch in ihrem Grundverhältnis (sprich im privaten Bereich) betroffen wären. Damit bilden die vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen den Rahmen für eine etwaige Impfpflicht (auch) im Beamtenverhältnis.

Untersucht man konkret die aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis resultierenden, wechselseitigen Rechte und Pflichten des Dienstherrn sowie der verbeamteten Personen im Hinblick auf eine etwaige Impfpflicht, fällt zunächst die Pflicht des Beamten zur Gesunderhaltung ins Auge. Diese lässt sich aus Art. 33
Abs. 4 GG i.V.m. der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 BBG sowie § 34 BeamtStG) herleiten und umfasst das Bemühen, die Gesundheit so weit zu bewahren, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht schuldhaft eingeschränkt oder aufgehoben wird. Hierbei fällt auf, dass der Gesetzgeber durchaus berufsgruppenspezifische Anforderungen normiert. So sind etwa Polizeivollzugsbeamte des Bundes nach § 14 Abs. 3 BPolLV nicht nur zum Erhalt ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern nach Möglichkeit auch zur Steigerung ebenjener verpflichtet. Dies beinhaltet auch, dass sich Beamte einer angezeigten und zumutbaren Heilbehandlung unterziehen, sofern kein milderes Mittel zur Wiedererlangung der Gesundheit besteht. Auch wenn es sich hierbei sicherlich stets um eine Einzelfallentscheidung handeln wird („zumutbar“), lässt sich aus der Existenz dieser Spezifizierung sowie aus der Nichtexistenz vergleichbarer Regelungen für andere beamtete Berufsgruppen eine gesetzgeberische Intention herleiten: Je höher die körperlichen Anforderungen an die Dienstausübung, desto weitgreifender können die vom Dienstherrn ausgehenden Verpflichtungen zum Erhalt der Gesundheit sein. Überträgt man diesen Gedanken, wären vergleichbare Maßnahmen etwa im Bereich der Feuerwehren oder insbesondere auch der Rettungsdienste – hier ist schließlich häufig direkter Kontakt zu infizierten Personen zu erwarten – denkbar. Allerdings stellt sich an dieser Stelle schnell die Frage nach der Grenzziehung, da auch beispielsweise im Schulwesen regelmäßig Kontakt zu Infizierten möglich ist (dieser ist aber wohl zumindest nicht berufstypisch). Letztendlich scheint jedenfalls die Herleitung einer generellen Impfpflicht für alle beamteten Berufsgruppen aus der Pflicht zur Gesunderhaltung ohne Differenzierung derzeit nicht möglich.

Der Pflicht von Beamten zur Gesunderhaltung gegenüber steht ferner die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die sich wiederum aus Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. § 78 BBG bzw. § 45 BeamtStG ergibt. Sie verpflichtet den Dienstherrn dazu, seinen Beamten bestmöglichen Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Da eine Infektion mit COVID-19 nicht nur im dienstlichen, sondern auch gerade im privaten Bereich droht, würde eine Impfpflicht (als Ausdruck der Fürsorgepflicht) hier hineinwirken und die Gewährleistungen der genannten Grundrechte auslösen. Letztlich greifen damit auch hier die vorstehend getroffenen, abgestuften Erwägungen.

Abgesehen von diesen existenten gesetzlichen Grundlagen stünde es dem Gesetzgeber per se auch frei, eine Verpflichtung zur Impfung ausdrücklich statusrechtlich zu normieren. Beispielhaft kann hier auf § 17a Abs. 2 SG (Soldatengesetz) verwiesen werden. Demnach muss ein Soldat ärztliche Maßnahmen auch gegen sein Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Hierbei handelt es sich um die letzte Stufe (und damit um eine „ultima ratio“ Maßnahme) der bereits genannten Pflicht zur Gesunderhaltung, die sich auch für Soldaten in § 17a Abs. 1 SG findet. Dass eine solche Verpflichtung zumindest für Soldaten dem Grunde nach zulässig ist, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht 1969 (Az. I WDB 11/68) festgestellt: Hier hatte sich der Senat mit der Rechtmäßigkeit einer Tetanus-Impfpflicht für Soldaten auseinandergesetzt und diese mit Blick auf die Rechtsstellung von Soldaten als sachgemäß und verfassungskonform bewertet. Ob die gerichtlichen und somit auch gesetzgeberischen Intentionen auch auf das Beamtenverhältnis übertragbar sind, mag mit Blick auf die absolute Sonderstellung des Soldaten im Rechtstaatsgefüge angezweifelt werden. Wenn überhaupt, ist dies wohl nur für Berufsgruppen mit erhöhten Gefahrtragungspflichten möglich. Gänzlich ausgeschlossen erscheint die einfachgesetzliche Implementierung einer solchen Verpflichtung mit Blick auf vorstehende Argumentation aber nicht.

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