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19.04.2021 | KPMG Law Insights

VG Berlin: Kleidungsstil darf bei der Prüfung nicht bewertet werden

VG Berlin: Kleidungsstil darf bei der Prüfung nicht bewertet werden

In Kürze:

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2020 (-12 K 529.18) entschieden, dass Anforderungen an Kleidung in einer mündlichen Prüfung zwar grundsätzlich dem Bewertungsmaßstab unterliegen dürfen, dies jedoch nur dann, soweit sie einen sachlichen Zusammenhang aufweisen und an bestimmbare und klar definierte Voraussetzungen geknüpft sind. Der Punktabzug in der Bewertungskategorie „Präsentation (Vortrag)“ auf Grund des Tragens einer blauen Jeans mit einer dazu passenden Bluse ist rechtswidrig, weil die Sachbezogenheit hinsichtlich des inhaltlichen Prüfungsgegenstandes nicht gewährleistet ist.

Hintergrund:

Die Klägerin, Studentin des Masterstudiengangs „Recht für die Öffentliche Verwaltung“, klagt gegen die Hochschule für Verwaltung und Recht Berlin. In ihrer Anfechtungsklage richtet sie sich gegen ihr Masterzeugnis, welches ihr mit der Gesamtnote „(gut) 1,6“ ausgestellt wurde. Sie begehrt in einer gleichzeitig eingereichten Verpflichtungsklage die Ausstellung eins neuen Zeugnisses mit der Gesamtnote „(sehr gut) 1,5“. Die Klägerin hatte in einem Teilmodul lediglich die Note 1,7 erreicht, was sich auf ihre Gesamtnote entsprechend negativ auswirkte.

Die Bewertungsmaßstäbe des Teilmoduls sah sie als fehlerhaft an. Die Bewertung der Prüfungsleistung, die im Vortragen einer Präsentation mit sich anschließender mündlicher Prüfung bestand, beanstandet die Klägerin. Gegenstand der Bewertung war auch die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“, unter welcher auch die Wahl der Kleidung fiel. Die Klägerin hatte in dieser Kategorie lediglich 6 von 10 möglichen Punkten erhalten, was unter anderem, so der Begründung zu entnehmen, an ihrer nicht angemessenen Kleiderauswahl lag. Die Begründung der Beklagten für den Punktabzug lag darin, dass in einer engen blauen Jeans und einer gemusterten Bluse kein „Business casual“ Outfit zu sehen sei. Auch sei die Kleidung bei einer Außentemperatur von 35 nicht luftig genug gewesen und werde den vorher im Rahmen der Vorlesung gegeben Vorschlägen, hinsichtlich einer angemessenen Kleiderwahl, nicht gerecht. Es sei unmissverständlich von der Dozentin kommuniziert wurden, dass die Wahl der Kleidung unter den Bewertungsmaßstab falle.

Die Klägerin richtet sich gegen diese Bewertung und führt an, dass ihre Kleiderwahl dem „Anlass entsprechend“ gewählt war und explizit auf Grund der sommerlichen Außentemperaturen auf das Tragen eines formellen Buisnessoutfits -so von der Dozentin entsprechend kommuniziert- verzichtet werden konnte. Auch sei den vorangegangenen Hinweisen nicht zu entnehmen gewesen, dass ein bestimmter Kleiderstil wie „Business casual oder „Business attire“ von den Studierenden verlangt wurde. Der Punktabzug sei auf Grund von sachfremden Erwägungen nicht gerechtfertigt.

Entscheidung:

Das VG Berlin gibt in seinem Urteil der Klägerin Recht und sieht den Abzug eines Punktes wegen der Kleidung als bewertungsfehlerhaft an. Das Gesamtzeugnis ist aus diesem Grund rechtswidrig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Abschlusszeugnisses mit der Gesamtnote sehr gut „1,5“.

Vorangestellt setzt sich das Gericht kurz mit dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auseinander. Dies nimmt das Gericht an. Durch die Bewertung des streitgegenständlichen Moduls mit der Gesamtnote von 1,7 erreicht die Klägerin eine Gesamtnote in ihrem Masterabschluss von 1,6 „gut“, anstelle von 1,5 „sehr gut“. Eine etwaige Notenverbesserung hat somit Auswirkungen auf die Gesamtabschlussnote und damit indirekt auch auf die weitere berufliche Laufbahn der Klägerin.

Weiter beschäftigt sich das VG Berlin in seinem Urteil auch mit der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen. Der gerichtlichen Überprüfung offen stehen die objektiven Bewertungsmaßstäbe und die Einhaltung dieser Grundlagen, sowie die Überprüfung von Fachfragen. Der Schwierigkeitsgrad der gestellten Fragen und die inhaltliche Qualität einer Prüfungsleistung hingegen entziehen sich der gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Der vorgelegte Streitgegenstand unterliegt der Überprüfung durch das Gericht, da es sich um die Erörterung objektiver Bewertungsmaßstäbe handelt.

Das Gericht stellt fest, dass das Kriterium der Kleidung grundsätzlich unter den Bewertungsmaßstab fallen kann, jedoch nur, wenn keine sachfremden Erwägungen dahingehend getätigt wurden und die sonstigen (inhaltlichen) Prüfungsleistungen nicht daran orientiert bewerten werden. Den Parameter der Kleidung in der Präsentationsprüfung als Bewertungskriterium aufzunehmen sei an sich nicht rechtswidrig. Eine dem Anlass entsprechende Kleidung vorauszusetzen sei im Rahmen einer mündlichen Prüfung rechtmäßig. Den Rahmen der Rechtmäßigkeit überschreiten aber Anforderungen, die nicht explizit erwähnt wurden und unspezifisch sind. Die Beklagte habe zwar Beispiele für einen angemessenen Kleidungsstil genannt, aus dieser Nennung ergeben sich jedoch nicht das rechtmäßige Verlangen nach konkreten Anforderungen hinsichtlich der Kleiderwahl.

Jedoch habe die Beklagte nicht vorgetragen, was an dem Tragen einer blauen Jeanshose und einem dazu passenden Oberteil nicht „prüfungstauglich“ sei. Das Verlangen eines Dresscodes, der über den Sachbezug hinaus Anforderungen an die Kandidatin stellt -wie die „Luftigkeit der Kleidung“ oder einen “Business casual Look“-, sei rechtswidrig und von subjektiven Empfindungen geprägt, die sich der Aufgabenstellung nicht mehr entnehmen lassen. Der Maßstab an eine der Prüfung angemessene Kleidung darf sich nicht an dem subjektiven Modegeschmack der Dozentin orientieren.

Der Punktabzug für getragene Kleidung der Klägerin verstößt vorliegend gegen die sich aus Art. 12 I GG ergebenden Bewertungsgrundsätze.

 

Was können Leser*innen mitnehmen:

Prüfungsentscheidungen entziehen sich nicht gänzlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Kleidung darf unter den Bewertungsmaßstab von Prüfungsleistungen fallen, soweit diese Erwägungen nicht sachfremd sind und klare Kriterien an die Kleiderwahl gestellt wurden, die den Kandidat*innen auch unmissverständlich kommuniziert wurden. Die Kriterien an die Kleiderwahl dürfen außerdem nicht am subjektiven „Schönheitsempfinden“ orientiert werden.

 

 

 

 

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