Suche
Contact
29.06.2021 | KPMG Law Insights

Zulässigkeit von Tätowierungen im Beamtenrecht

Zulässigkeit von Tätowierungen im Beamtenrecht

Für viele Personen sind Tätowierungen Ausdruck ihrer persönlichen Erfahrungen und ihrer Persönlichkeit. Häufig zieren die bunten Motive auch nur als modisches Accessoire den Körper ihres Trägers. Aus einer Umfrage aus dem Jahr 2019 geht hervor, dass jede fünfte Person in Deutschland tätowiert ist. Insbesondere unter jungen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren finden Tattoos immer größeren Anklang. Jedoch können vor allem großflächige Tätowierungen, die als Körperschmuck oft ungerne versteckt werden bei der Jobsuche hinderlich sein, da viele Menschen und insbesondere auch Arbeitgeber Tattoos kritisch gegenüberstehen.

So können auch im Beamtenrecht sichtbare Tätowierungen ein Problem darstellen. Vor dem Hintergrund der Neutralitätspflicht und der Repräsentationsfunktion von Beamten und Beamtinnen mussten sich deutsche Gerichte schon häufig mit der Frage beschäftigen, ob und inwieweit Tattoos bei Beamtinnen und Beamten erlaubt sind. Zum Beispiel war es nicht hinderlich für die Einstellung eines Polizisten, dass er einen großen Löwenkopf mit gefletschten Zähnen auf der Brust tätowiert hatte. In einem anderen Fall wurde es einem Polizisten verboten, sich als Erinnerung an seine Flitterwochen auf Hawaii den Schriftzug „Aloha“ auf den Unterarm tätowieren zu lassen. Oft wurde bei den gerichtlichen Entscheidungen darauf abgestellt, ob die Tätowierungen bei dem Tragen der Sommeruniform sichtbar sind oder unter der Dienstkleidung verschwinden.

Ein generelles Verbot für Tätowierungen für Beamten und Beamtinnen gibt es allerdings nicht. Im Bund und in einigen Ländern wurde das Erscheinungsbild von Beamten und Beamtinnen bisher in Verwaltungsvorschriften oder Runderlassen geregelt, die sich auf die Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen. Für Bundesbeamte wurde ein solches Tätowierungsverbot auf § 74 BBG gestützt. § 74 BBG regelt, dass der Bundespräsident oder eine von ihm bestimmte Stelle Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist, trifft.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in einer Entscheidung, dass diese Runderlasse und Verwaltungsvorschriften keine ausreichenden Ermächtigungsgrundlagen für ein Tätowierungsverbot darstellen, da durch ein solches Verbot in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beamten und Beamtinnen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Auch stelle ein solches Verbot einen Eingriff in die private Lebensführung der Beamten und Beamtinnen dar.

Aufgrund dessen hat der Bundestag die Neufassung des § 61 Abs. 2 BBG und des § 34 Abs. 2 BeamtStG beschlossen. Inhaltlich sind die § 61 Abs. 2 BBG und § 34 Abs. 2 BeamtStG wortgleich. Sie regeln, dass das sichtbare Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden kann. Eine solche Einschränkung oder Untersagung ist dann möglich, wenn es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten erfordert. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätowierung über das übliche Maß hinausgeht und dadurch die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund gedrängt wird.

Mit der Gesetzesänderung können jedoch nicht nur Tattoos, Piercings und andere Arten von Körperschmuck im öffentlichen Dienst verboten werden, sondern auch religiös und weltanschaulich konnotierte Merkmale, wie zum Beispiel das Kopftuch oder die Kippa. Jedoch ist ein solches Verbot nur dann möglich, wenn diese Merkmale oder Symbole objektiv dazu geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtinnen und Beamten zu beeinträchtigen.

Durch die Neufassung der Vorschriften werden Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten geschaffen. Auch wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch die Neuregelung dazu ermächtigt, Einzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild durch Rechtsverordnungen zu regeln.

Des Weiteren wird sowohl in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BBG als auch in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG aufgenommen, dass jemand dann nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Abs. 2 BBG nicht vereinbar sind.

Durch die Zustimmung des Bundesrats wurde damit eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es dem Dienstherrn ermöglicht Tätowierungen und anderen Körperschmuck zu verbieten und dadurch das äußere Erscheinungsbild von Beamten und Beamtinnen zu regeln. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Explore #more

16.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Beitrag zum Sammelband „Krypto-Asset Compliance“

Die KPMG Law Experten Ulrich Keunecke und Marc Pussar haben in dem Sammelband „Krypto-Asset Compliance: Umsetzung der Regulierung und Geldwäsche-Prävention“ das Kapitel 3 zum Thema…

14.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Bühler Motor GmbH beim Verkauf der Bühler Motor Aviation GmbH an Astronics Germany GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Bühler Motor GmbH beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Bühler Motor Aviation…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der NZG: Compliance Due Diligence im Mittelstand: Mindestumfang und vertragliche Abbildung von Compliance-Risiken der Zielgesellschaft

Im Rahmen von M&A Transaktionen spielt die Compliance bei einer Legal Due Diligence meist noch eine untergeordnete Bedeutung. Gegenstand der hiesigen Betrachtung ist es, einerseits…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law bei der M&A Award Night 2025 ausgezeichnet

KPMG Law ist bei der diesjährigen M&A Award Night des Bundesverbands Mergers & Acquisitions e.V. (BM&A) mit dem Preis „M&A Transaction Advisory” ausgezeichnet worden und…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der CCZ: Der Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen (DIN SPEC 91524)

Compliance im Mittelstand ist herausfordernd: Die gesetzliche Verantwortung für Compliance ist unbestritten, die konkreten Aufgaben dagegen sind unklar und abhängig von der konkreten Situation eines…

10.10.2025 | KPMG Law Insights

Transformation in Rechtsabteilungen 2026 – die wichtigsten Trends und Best Practices

Aktuell treiben vor allem drei Themen die Transformation der Rechtsabteilung voran: KI, die rasant zunehmende Regulatorik und geopolitische Entwicklungen. Schon immer gab es technologischen Fortschritt,…

08.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG hat Adiuva Capital GmbH mit Fact Books beim Verkauf der KONZMANN Gruppe beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Adiuva Capital GmbH, eine Hamburger Private-Equity-Gesellschaft („Adiuva“), im Rahmen des…

06.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

03.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG begleiten die Neustrukturierung der Groupe CAT in Deutschland

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben mit einem service-übergreifenden Team die Groupe CAT bei umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen beraten. Über einen…

02.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Epitype GmbH und die MDG Molecular Diagnostics Group GmbH beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der oncgnostics GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Epitype GmbH, ein Unternehmen der in Dresden ansässigen MDG-Unternehmensgruppe, bei der Gründung und dem anschließenden Erwerb…

Kontakt

Privat: Kristina Knauber

Senior Manager

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 271 689 1498
kknauber@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll