Suche
Contact
26.02.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister: Negative Kontrolle – Rolle rückwärts?

Bundesverwaltungsamt veröffentlicht neue FAQ – Erläuterungen zur Verhinderungsbeherrschung entfallen

Hintergründe
Das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: „BVA“) möchte als registerführende Stelle des Transparenzregisters meldepflichtigen Vereinigungen im Rahmen ihrer Fragen & Antworten zum Transparenzregister (im Folgenden: „FAQ“) eine Hilfestellung zur Erfüllung der Meldepflichten geben. Derzeit gilt hier allerdings offensichtlich das Sprichwort: „gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht“.

Ausgangspunkt
Die FAQ nehmen grundsätzlich umfassend zu Meldepflichten zum Transparenzregister in verschiedenen Konstellationen Stellung.

Mit der Aktualisierung der FAQ im August 2020 definierte das BVA in diesem Zusammenhang eine sog. negative Kontrolle auch als „Kontrolle auf vergleichbare Weise“. D.h. wenn ein einzelner Gesellschafter (ggf. auf Ebene der Muttergesellschaft) Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aufgrund

  • seiner Stimmrechte (Erfordernis gewisser Mehrheiten)
  • Vetorechte
  • Einstimmigkeitserfordernissen

verhindern kann, galt er auch als wirtschaftlich Berechtigter, selbst wenn seine Kapital-/Stimmrechtsanteile (weit) unter 25% liegen. Es folgte eine große Verunsicherung der Rechtsanwender bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung dieser Auslegung des BVA.

Aktualisierung der FAQ im Februar 2021
In seiner jüngsten Aktualisierung der FAQ distanziert sich das BVA ausdrücklich von seiner eigenen Auslegung: „Die bisherige und sehr weit gefasste Definition eines beherrschenden Einfluss durch eine sog. negative Beherrschung bzw. Verhinderungsbeherrschung in den FAQ vom 19. August 2020 wird dahingehend konkretisiert, dass gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Geldwäschegesetz i.V.m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB führen können.“
Dies sei insbesondere der Fall, wenn die natürliche Person über diese Rechte die (Mutter-)Vereinigung faktisch kontrolliert. Auf diese Ausführung folgt als Beispiel, dass die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund eines umfassenden Vetorechts („Vetorecht gegen SÄMTLICHE Gesellschafterbeschlüsse“) angenommen wird.

Die Erläuterungen zu Konstellationen, die einem Vetorecht gleichgestellt sein sollten und ebenfalls zu einem beherrschenden Einfluss bei der Muttervereinigung und somit einer mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung bei den Tochtervereinigungen führen sollten (z.B. Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse) die noch in den FAQ von August 2020 enthalten waren, sind in der aktualisierten Fassung ersatzlos entfallen.

Konsequent ergänzt das BVA durchgängig das „mehr“ vor den Schwellenwerten 25 % bzw. 50 %, sodass die Auslegung diesbezüglich nunmehr auch wieder dem Gesetzeswortlaut entspricht. Gem. § 3 Abs. 1 GwG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteil oder Stimmrechte hält bzw. kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Hinweise auf Umstellung auf Vollregister
Eingangs weisen die aktualisierten FAQ zudem auf die geplante Neuregelung der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister hin. Das bedeutet, dass aufgrund des geplanten Wegfalls der Meldefiktion künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet sind, eine separate Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen. Nicht mehr ausreichend ist dann, dass sich die erforderlichen Angaben zum (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen elektronisch zugänglichen Register (z.B. Handelsregister) ergeben. Die Neuregelung ist für August 2021 geplant.

Handlungsempfehlungen und Fazit
Die Klarstellung durch das BVA ist zu begrüßen und schafft mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Mit der „Konkretisierung“ des beherrschenden Einflusses durch eine sog. negative Kontrolle nähert sich das BVA jedenfalls wieder an die herkömmliche und pragmatische Faustregel zur Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten an (Beteiligung von mehr als 25 % auf erster Beteiligungsebene bzw. mehr als 50 % bei mehrstufigen Beteiligungsebenen).

Dennoch sollten Unternehmen – auch vor dem Hintergrund des nahenden Vollregisters – sicherstellen, dass Meldepflichten zum Transparenzregister (unter Beachtung etwaiger Vetorechte) erfüllt sind.

Explore #more

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Unterhändler des EU-Parlaments und des Rats haben sich nun bezüglich der noch offenen Punkte des ersten Omnibus-Pakets geeinigt. Der Inhalt der Einigung geht in weiten…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

IPCEI-AI: Voraussetzungen für die Förderung und Bewertungskriterien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 5. Dezember 2025 das Interessenbekundungsverfahren für die Förderung „IPCEI Künstliche Intelligenz“ (IPCEI-AI) gestartet. Unternehmen aller Größen sind…

11.12.2025 | In den Medien

Interview in der TextilWirtschaft – Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten auf Unternehmen zu, meint KPMG Law…

02.12.2025 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD eine „bürokratiearme“ Umsetzung…

28.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag Expertenforum Arbeitsrecht: Zwischen Theorie und Praxis: Die Blaue Karte EU und das Recht auf kurzfristige Mobilität im EU-Raum

Heutzutage wünschen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, attraktivere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Beliebt in diesem Zusammenhang sind seit einiger Zeit sogenannte Workations / „Work-from-Anywhere…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll