Suche
Contact
14.10.2021 | KPMG Law Insights

Sonderurlaub wegen Unwetterschäden? – Was Sie jetzt wissen müssen.

Sonderurlaub wegen Unwetterschäden? – Was Sie jetzt wissen müssen.

Im Wohnzimmer steht das Wasser kniehoch, das Schlafzimmer ist voller Schlamm und der Keller ist gar nicht mehr betretbar. So oder so ähnlich sieht es in vielen der Häuser und Wohnungen aus, die von der Hochwasser-Katastrophe betroffen sind. Betroffene sind unter anderem mit den Aufräumarbeiten beschäftigt und müssen sich um die Versicherung kümmern, da rückt der Job erst einmal in den Hintergrund. Aber darf man der Arbeit in einem solchen Fall fernbleiben? Wenn ja, wie lange? Und wie ist es dann mit der Bezahlung? Diese Fragen stellen sich nicht nur die und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, sondern auch Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst.

Natürlich ist es möglich, einige Tage des Jahresurlaubs für einen solchen Fall zu nutzen. Wenn es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber unverschuldet nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zur Arbeit zu kommen (vgl. § 616 BGB), besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, der für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden Gründen gewährt wird. Das Recht auf Sonderurlaub kann allerdings (zulässigerweise) arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder begrenzt sein. Hier hilft ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag. Für welchen Zeitraum der Sonderurlaub zu gewähren ist, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers.

Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich für Beamtinnen und Beamte des Bundes aus der Sonderurlaubsverordnung ergeben. In dieser Verordnung werden Ansprüche auf Sonderurlaub und die jeweilige Dauer geregelt. Auch wird in der Verordnung festgesetzt unter welchen Voraussetzungen bzw. zu welchen Ereignissen ein solcher Urlaub zu vergüten ist. Sonderurlaub ist Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 21 SUrlV zum Beispiel im Falle der Geburt des eigenen Kindes oder bei dem Tod einer nahestehenden Person zu gewähren. Der Fall einer Unwetter-Katastrophe ist nicht namentlich in der Verordnung genannt, kann aber unter § 22 Abs. 2 SUrlV fallen. Danach kann mit der Zustimmung des Bundesinnenministers „Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden“. Unter solche „wichtige persönliche Gründe“ können auch die Folgen eines extremen Schneefalls oder eben eines Unwetters fallen, wie aus einem Rundschreiben des Innenministeriums aus dem Jahr 2019 hervorgeht. Es ist jedoch erforderlich, dass die Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung mit der Sicherung des eigenen durch das Hochwasser bedrohten Eigentums zusammenhängt. Die Dauer des Sonderurlaubs liegt auch hier im Ermessen der jeweiligen Dienstbehörde.

Insbesondere Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden von dem Hochwasser schwer getroffen. Auch die dortigen Verordnungen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW und Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz – UrlVO RLP) beinhalten ähnliche Regelungen. Jedoch gibt es keine landesweite einheitliche Regelung hinsichtlich Sonderurlaubs für Beamtinnen und Beamte, die vom Unwetter betroffen sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Dienstverhinderung wegen Hochwasserschäden hiervon umfasst ist. Dies steht jedoch im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Das bedeutet, dass diese entscheiden, ob und inwieweit sie einzelnen Betroffenen arbeitsfreie Zeit gewähren, damit diese sich um ihre persönlichen Angelegenheiten kümmern können.

Eine Arbeits- bzw. Dienstbefreiung kommt nicht nur für Aufräumarbeiten in Frage, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitsweg aufgrund von Unwetterschäden nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbaren Aufwands zu bewältigen ist.

In der aktuellen Lage ist davon auszugehen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Dienstherren nicht nur Betroffenen der Unwetterschäden ausreichend arbeitsfreie Zeit gewähren, sondern auch Helferinnen und Helfern. Es empfiehlt sich selbstverständlich, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn frühestmöglich über die persönliche Situation zu informieren und diesbezüglich eine gemeinsame Lösung zu finden.

Explore #more

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

Kontakt

Privat: Kristina Knauber

Senior Manager

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 271 689 1498
kknauber@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll