Suche
Contact
Symbolbild für Änderung des Lieferkettengesetzes: Kleiderstange
03.09.2025 | KPMG Law Insights

Lieferkettengesetz: Berichtspflicht entfällt, Sanktionen werden reduziert

Im Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner vereinbart, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Zuge der Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD abzuschaffen und zuvor die Berichtspflicht des LkSG zu streichen. Letzteres passiert nun: Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine entsprechende Änderung des Lieferkettengesetzes gebilligt und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.

Streichung der Berichtspflicht hat geringe praktische Auswirkungen

Die Streichung der Berichtspflicht hat wohl nur eine geringe praktische Bedeutung. Die Pflicht ergibt sich aus § 10 LkSG. Dieser sieht derzeit noch vor, dass Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erstellen, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen.

Der Wegfall des Berichts soll der deutschen Wirtschaft laut Gesetzentwurf eine finanzielle Entlastung in Höhe von 4,1 Millionen Euro bringen. Bislang hatte das BAFA die Berichtspflicht wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2025, lediglich faktisch ausgesetzt.

Deutschland kann die Berichtspflicht auch nur vorübergehend streichen. Denn wenn nach derzeitigem Stand bis Juli 2027 die CSDDD in deutsches Recht umgesetzt werden muss, dürften Unternehmen ab dem Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes wieder einen Bericht abzugeben haben. Dieser kann dann allerdings in den Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD integriert werden, sofern ein solcher abzugeben ist.

Die Sorgfaltspflichten bleiben im Übrigen bestehen

Bis auf die Berichtspflicht bleiben alle bisherigen Sorgfaltspflichten bestehen.

Unternehmen werden weiterhin ein Risikomanagementsystem in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen einrichten müssen. Sie werden nach wie vor jährliche und anlassbezogene Risikoanalysen zur Identifizierung von Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen müssen und eine Grundsatzerklärung zu der Menschenrechtsstrategie des Unternehmens verabschieden müssen.

Wichtig sind und bleiben Präventionsmaßnahmen wie geeignete Beschaffungsstrategien, Schulungen und vertragliche Zusicherungen der unmittelbaren Zulieferer.

Bei festgestellten Risiken oder gar Verletzungen von Menschenrechten oder umweltbezogenen Pflichten sind Unternehmen zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Außerdem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren etablieren und anlassbezogene Risikoanalysen zur Identifizierung von Risiken bei mittelbaren Zulieferern durchführen.

Sorgfaltspflichten nach dem LkSG-E 2025

Sanktionen nur noch bei schwerwiegenden Verstößen 

Nach dem Kabinettsbeschluss sollen nur noch schwere Verstöße gegen das LkSG sanktioniert werden. Während bisher praktisch fast jede, auch formale, Zuwiderhandlung gegen das Gesetz eine Ordnungswidrigkeit war, werden Bußgelder nach dem Gesetzentwurf nur noch für folgende Verstöße fällig:

  • In Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko wird eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen.
  • In Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko wird eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen.
  • In Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko wird ein Abhilfekonzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt.
  • Es wird kein Beschwerdeverfahren eingerichtet.

Damit sollen Verstöße gegen die umweltbezogenen Risiken im Sinne von § 2 Abs. 3 LkSG künftig nicht mehr nach dem LkSG sanktioniert werden. Die hierzu bestehenden spezialgesetzlichen Sanktionstatbestände außerhalb des LkSG bleiben aber weiterhin relevant. Die Höhe der drohenden Bußgelder soll unverändert bleiben. Der Gesetzentwurf wird nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Sanktionen nach dem LkSG alt und neu

Die CSDDD erweitert die Sorgfaltspflichten

Bis zum 26. Juli 2027 müssen die EU-Mitgliedsstaaten die CSDDD in nationales Recht umsetzen. Trotz des Omnibus-Pakets werden die Sorgfaltspflichten dadurch für deutsche Unternehmen voraussichtlich steigen.

Insbesondere erweitert die CSDDD den Katalog der Risiken, die Unternehmen identifizieren müssen. Das LkSG betrifft aktuell einen abgegrenzten Bereich von Risiken, wie etwa Kinder- und Zwangsarbeit, den Arbeitsschutz, ungleiche Behandlung, Mindestlohn, Vereinigungsfreiheit, die rechtswidrige Räumung von Grundstücken sowie bestimmte Umweltschädigungen und -risiken. Durch die europäische Lieferkettenrichtlinie kommen unter anderem allein an menschenrechtlichen Risiken hinzu:

  • Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
  • Bedrohung von Freiheit und Sicherheit, der Privatsphäre einer Person,
  • Eingriff in die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und
  • Landvertreibung.

 

Explore #more

25.09.2025 | KPMG Law Insights

MaGo-Update – Fahrplan für die Umsetzung der neuen Anforderungen

Die BaFin hat am 14. Juli 2025 das Rundschreiben „Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II“ (MaGo für SII-VU) überarbeitet und als Rundschreiben

25.09.2025 | KPMG Law Insights

Stiftungsregister – Start soll von 2026 auf 2028 verschoben werden

Mit der Stiftungsrechtsrechtreform, die im Juli 2023 in Kraft trat, wurde ein an das Handelsregister angelehntes bundesweites Stiftungsregister geschaffen. Dieses sollte eigentlich im Januar 2026

24.09.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im In-house Counsel: Potenziale heben

Die Rolle der Rechtsabteilung im Unternehmen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Ihr Stellenwert ist hoch. Damit rückt sie aber auch zunehmend in…

24.09.2025 | In den Medien

Aufsatz von KPMG Law in der CCZ: Der Leitfaden für Compliance-Management Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen

Compliance im Mittelstand ist herausfordernd: Die gesetzliche Verantwortung für Compliance ist unbestritten, die konkreten Aufgaben dagegen sind unklar und abhängig von der konkreten Situation eines…

17.09.2025 | KPMG Law Insights

Kreislaufwirtschaft: Der Bausektor braucht neue rechtliche Rahmenbedingungen

Der Bausektor ist bereit für Kreislaufwirtschaft, doch ohne praxistaugliche rechtliche Rahmenbedingungen bleibt sein Engagement im Stillstand stecken. Was fehlt, sind klare und praxistaugliche Regeln, etwa…

15.09.2025 | KPMG Law Insights

Bundestag beschließt neues Batterierecht

Der Bundestag hat am 11. September 2025 die Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 2023/1542 in Form des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes beschlossen. Unter anderem werden Hersteller…

15.09.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in AssCompact: Embedded Insurance: Perspektiven, Pflichten, Potenziale

Embedded Insurance ist auf dem Vormarsch. Für die Versicherungsbranche bringt sie zwar große Potenziale, aber gleichzeitig auch Herausforderungen mit sich. Was bei dem Trend zu…

12.09.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät geschäftsführende Gesellschafter der Deutschen Werkstätten Beteiligungs GmbH bei Verkauf an Ateliers de France

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den geschäftsführenden Gesellschafter der Deutschen Werkstätten Beteiligungs GmbH, Herrn Fritz Straub, bei dem Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an…

12.09.2025 | KPMG Law Insights

Der Data Act gilt. Das sind die Eckpunkte

Ab dem 12. September 2025 gilt der EU Data Act.  Das Gesetz soll Innovation durch die bessere Verfügbarkeit von Daten fördern. Betroffene Unternehmen befürchten jedoch,

09.09.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und Tax beraten Adiuva Capital GmbH mit Fact Books beim Verkauf der KONZMANN Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Adiuva Capital GmbH, eine Hamburger Private-Equity-Gesellschaft (Adiuva), im Rahmen des…

Kontakt

Dr. Thomas Uhlig

Partner
Leiter Allgemeines Wirtschafts- und Handelsrecht

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294460
tuhlig@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll