
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird nach zweimaliger Verschiebung voraussichtlich ab dem 30. Dezember 2026 anwendbar sein. Unternehmen, die mit bestimmten Erzeugnissen aus Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz umgehen, sollten daher jetzt prüfen, welche Pflichten sie erfüllen müssen. Denn nicht jedes Unternehmen in der Lieferkette hat dieselben Aufgaben. Entscheidend sind insbesondere das betroffene Erzeugnis, die Rolle des Unternehmens und seine Stellung in der Lieferkette.
Für Marktteilnehmer, die Kleinst- und Kleinunternehmen sind und die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gilt die EUDR grundsätzlich erst ab dem 30. Juni 2027. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Holz- und Holzerzeugnisse, die unter den Anhang der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung fallen.
Als Klein- oder Kleinstunternehmen gelten in diesem Zusammenhang Unternehmen, die zwei der folgenden drei Größenmerkmale nicht überschreiten:
Für bestimmte Erzeugnisse, die 2026 neu in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, gelten die Regelungen der EUDR erst ab dem 30. Dezember 2027.
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffgruppen:
Hinzu kommen bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Welche das konkret sind, ergibt sich aus Anhang I der EUDR, der die Waren nach Rohstoffgruppen und Codenummern der Kombinierten Nomenklatur aufführt.
Für relevante Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, gibt es grundsätzlich keine Bagatellgrenze hinsichtlich Volumen oder Wertanteil des enthaltenen Rohstoffs.
Seit dem 17. September 2026 gilt ein überarbeiteter Anhang I der EUDR. Darin wurden unter anderem neu aufgenommen: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, weitere Palmöl-Derivate sowie Seife, die Palmöl enthält. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse gelten die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2027.
Der neue Anhang I stellt klar, dass etwa Büffel und Bisons, Bambus und Rattan sowie synthetischer Kautschuk nicht erfasst sind.
Daneben nimmt er bestimmte Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich aus. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen:
Ein relevantes Erzeugnis muss nach der EUDR drei Voraussetzungen erfüllen:
Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein relevantes Erzeugnis in der EU verkehrsfähig.
Die konkreten Pflichten richten sich nach der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette. Die Entwaldungsverordnung unterscheidet zwischen Marktteilnehmern, Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.
Ein Unternehmen kann dabei auch mehrere Rollen einnehmen. So kann ein Unternehmen beim Import eines relevanten Rohstoffs Marktteilnehmer und bei der anschließenden Herstellung und Veräußerung eines neuen relevanten Erzeugnisses erster nachgelagerter Marktteilnehmer sein.
Marktteilnehmer treffen die umfassendsten Sorgfaltspflichten. Unter die Kategorie der Marktteilnehmer fällt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein relevantes Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder aus der EU ausführt. Nach Auffassung der EU-Kommission gilt auch ein Importeur relevanter Erzeugnisse als Marktteilnehmer.
Marktteilnehmer haben folgende Pflichten:
Sie müssen die in Art. 9 EUDR vorgesehenen Daten, Informationen und Unterlagen sammeln und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dazu gehören unter anderem die Geolokalisierungsdaten sämtlicher Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, und Nachweise für die Rechtskonformität der Erzeugnisse.
Auf Grundlage der gesammelten Informationen müssen Marktteilnehmer prüfen, ob ein Risiko besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht entwaldungsfrei oder nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden.
Ergibt die Risikobewertung mehr als kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko, muss der Marktteilnehmer geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Dies können eine Verbesserung der Informationslage sein, interne Risikomanagementverfahren und entsprechende Governance-Strukturen.
Marktteilnehmer müssen außerdem angemessene Richtlinien, Kontrollen und Verfahren einrichten, um Risiken wirksam zu mindern und zu steuern. Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene bestellen und eine Zuständigkeit für die unabhängige Überprüfung der internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren festlegen.
Nur wenn er kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt hat, darf und muss der Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung abgeben. Sie wird über das IT-Informationssystem der EU-Kommission (TRACES) übermittelt und erhält dort eine Referenznummer. Die Referenznummer muss der Marktteilnehmer seinem nachgelagerten Abnehmer mitteilen.
Stammen die relevanten Rohstoffe ausschließlich aus Ländern, die als Länder mit niedrigem Risiko eingestuft sind, gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten. Es gelten dann nur die Informationspflichten; Risikoanalyse und Risikominderung sind stark reduziert. Welche Länder als Niedrigrisikoländer gelten, legt die EU-Kommission im Rahmen ihres Länder-Benchmarkings fest.
Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Anforderungen, wenn sie ihren Sitz in Niedrigrisikoländern haben. Sie bilden eine besondere Gruppe der Marktteilnehmer. Darunter fallen bestimmte natürliche Personen sowie Kleinst- oder Kleinunternehmen in Niedrigrisikoländern, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie auf den betreffenden Grundstücken selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger können eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben und erhalten dafür eine Identifikationsnummer. Eine separate Sorgfaltserklärung für jede einzelne Menge relevanter Erzeugnisse ist damit nicht erforderlich. Die Geolokalisierungsangaben können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Postanschrift der Grundstücke ersetzt werden.
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen vor allem bestimmte Informationen über ihre Lieferanten und Abnehmer erfassen und aufbewahren.
Als nachgelagerter Marktteilnehmer gilt, wer ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt, das aus einem anderen relevanten Erzeugnis hergestellt wurde, für das bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.
Beispiel: Ein Unternehmen bezieht bereits in der EU in Verkehr gebrachtes Schnittholz, das unter Anhang I der EUDR fällt und für das eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Daraus stellt es Holzmöbel her, die ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind, und bringt diese auf den Markt. Das Unternehmen handelt dabei als nachgelagerter Marktteilnehmer.
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen insbesondere Informationen über die Unternehmen sammeln und speichern, von denen sie die relevanten Erzeugnisse erhalten und an die sie diese ihrerseits geliefert haben. Dazu gehören insbesondere Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen sowie, soweit verfügbar, Internetadressen. Die Informationen müssen sie mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Eine zusätzliche Pflicht trifft den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer, der unmittelbar von einem Marktteilnehmer beliefert wird: Er muss auch die Referenznummer der Sorgfaltserklärung beziehungsweise die Identifikationsnummer einer vereinfachten Erklärung speichern. Er muss diese Nummer jedoch nicht seinerseits in der Lieferkette weitergeben.
Nicht-KMU müssen sich zudem im Informationssystem registrieren, auch wenn sie selbst keine Sorgfaltserklärungen abgeben müssen.
Für Fälle, in denen Anhaltspunkte oder Erkenntnisse über eine mögliche Nichtkonformität vorliegen, sieht die EUDR weitere Prüf- und Informationspflichten vor.
Die Kernpflichten der Händler entsprechen hinsichtlich der Informationssammlung denen der nachgelagerten Marktteilnehmer. Als Händler im Sinne der Entwaldungsverordnung gelten Unternehmen, die relevante Erzeugnisse im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt bereitstellen, ohne sie erstmalig in Verkehr zu bringen. Typischerweise geht es also um den Weiterverkauf eines bereits auf dem Markt befindlichen relevanten Erzeugnisses.
Händler müssen insbesondere Daten über ihre Lieferanten und Abnehmer sammeln und mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Auch hier gilt für den ersten Händler, der unmittelbar von einem Marktteilnehmer beliefert wird, dass er zusätzlich die betreffende Referenz- oder Identifikationsnummer speichern muss.
Nicht-KMU-Händler müssen sich im Informationssystem registrieren. Bei Anhaltspunkten für eine fehlende EUDR-Konformität entstehen darüber hinaus Informations- beziehungsweise Prüfpflichten.
Für Importeure und Exporteure ist neben den materiellen EUDR-Anforderungen auch die zollrechtliche Abwicklung relevant.
Im Rahmen der Zollanmeldung müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung beziehungsweise gegebenenfalls die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sowie die einschlägigen Zolltarifnummern angegeben werden.
Die TARIC-Codierungen wurden im September 2026 an die geänderte EUDR angepasst. Neu eingeführt wurden unter anderem besondere Codes für
Bei der Wiedereinfuhr von Erzeugnissen, die zuvor bereits auf dem EU-Markt bereitgestellt waren, ist nach den FAQ der EU-Kommission keine erneute Sorgfaltserklärung erforderlich. Das Unternehmen muss jedoch die frühere Bereitstellung auf dem EU-Markt anhand zuordenbarer Unterlagen, beispielsweise Rechnungen oder Lieferscheinen, nachweisen können.
Die EUDR sieht unter anderem Geldbußen von bis zu vier Prozent des unionsweiten Umsatzes, die Einziehung nichtkonformer Erzeugnisse, Gewinnabschöpfungen sowie den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren vor.
Besonders relevant für Unternehmen ist: Relevante Erzeugnisse, die die Anforderungen der EUDR nicht erfüllen, sind auf dem Unionsmarkt nicht verkehrsfähig. Sie dürfen weder in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt noch aus der EU ausgeführt werden.
In Deutschland befindet sich zudem ein Begleitgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf sieht neben Bußgeldtatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Sanktionen vor. Hinzu kommen Regelungen zur Einziehung, zum Ausschluss von Vergabeverfahren und Finanzhilfen sowie zu zeitlich befristeten Inverkehrbringungsverboten.
Für Unternehmen besteht der erste Schritt darin, Klarheit über den eigenen Anwendungsfall zu schaffen. Denn die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich insbesondere nach dem betroffenen Erzeugnis, der Rolle des Unternehmens, seiner Größe und seiner Position in der Lieferkette.
Aus den dargestellten Anforderungen ergeben sich insbesondere folgende Prüfpunkte:
Unternehmen, die auf die Lieferung relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse angewiesen sind, sollten zudem frühzeitig mit ihren Lieferanten klären, wie die erforderlichen Informationen bereitgestellt und die EUDR-Anforderungen erfüllt werden. Die fehlende Verkehrsfähigkeit relevanter Erzeugnisse kann auch Unternehmen operativ treffen, die selbst nicht unmittelbar den umfassenden Sorgfaltspflichten eines Marktteilnehmers unterliegen.
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