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02.09.2016 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 (7 K 2471/12) unterliegen Zuwendungen einer schweizerischen Stiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der deutschen Schenkungsteuer.

Zum Sachverhalt

Eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts hatte entsprechend der Stiftungsurkunde Unterstützungsleistungen an den Angehörigen einer Familie ausgezahlt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete diese Zuwendung als steuerpflichtige Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Nach dieser Norm unterliegt der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, der Schenkungsteuer.

Die Rechtsauffassung des Gerichts

Nach der Auffassung des Finanzgerichts umfasst der Tatbestand der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ insbesondere Trusts, aber auch ausländische Stiftungen. Der Begriff des „Zwischenberechtigten“ umfasse alle Personen, die während des Bestehens der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Während entsprechende Zuwendungen von inländischen Stiftungen nicht der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, sei dies bei ausländischen Stiftungen der Fall.

Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung keine Diskriminierung der schweizerischen Stiftung und keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Die inländische Stiftung unterliege alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde Berechtigten sind hierbei nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG.

Die ausländische Stiftung unterliegt dagegen nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Wird das Auszahlungspotential bei der inländischen Familienstiftung also im Rahmen der Ersatzerbschaftsteuer erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird es bei ausländischen Stiftungen bei der Auszahlung erfasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die unterschiedliche Besteuerung der Auszahlungen.

Besteuerungsregime für Auszahlungen ausländischer und inländischer Stiftungen aus Sicht des Finanzgerichts

Im Ergebnis stellt sich nach dieser Rechtsauffassung das Besteuerungsregime für Auszahlungen von inländischen Stiftungen einerseits und ausländischen Stiftungen oder Vermögensmassen andererseits wie folgt dar:

  • Sofern Auszahlungen an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht im Einklang mit der Satzung stehen, sind sie immer schenkungsteuerpflichtig – egal, ob sie von einer inländischen Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse oder Stiftung ausgezahlt werden.
  • Sofern Auszahlungen im Einklang mit einer in der Satzung verankerten Regelung stehen liegt im Fall der inländischen Stiftung keine Schenkung vor. Bei der ausländischen Stiftung oder Vermögensmasse liegt dagegen eine Schenkung vor.

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH II B 41/15).

Empfehlungen für die Praxis

Auszahlungen an Begünstigte einer „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, sollten mit Vorsicht umgesetzt werden, wenn der Begünstigte der Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Betroffen sind hierbei nicht nur Stiftungen ausländischen Rechts, sondern alle verselbständigten Rechtsträger im weiteren Sinne, also Trusts, Anstalten etc. Für eine Limited können die steuerlichen Konsequenzen abweichen.

Will man sich vor der Auszahlung Rechtssicherheit verschaffen, kann es sich in Einzelfällen anbieten, eine verbindliche Auskunft zu beantragen oder die Zuwendung mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden. Wird die Zuwendung später als schenkungsteuerpflichtig gewertet, kann die Schenkungsteuer bei Ausübung des Widerrufsvorbehalts rückwirkend beseitigt werden.

Sollten bereits Auszahlungen erfolgt sein und wurden diese in Deutschland steuerlich nicht angezeigt oder erklärt, sollte dies ggf. höchstvorsorglich gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden. Diese Offenlegung sollte dann ggf. auch den formalen Anforderungen einer strafbefreienden Selbstanzeige genügen, um auch jeglichen steuerstrafrechtlichen Risiken vorzubeugen. Im Rahmen dieser Offenlegung kann gleichwohl eine für die Stiftung und den Begünstigten günstigere Rechtsauffassung angestrebt werden. Die Vorgehensweise sollte im Einzelfall vorab mit einem Berater abgestimmt werden.

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