Suche
Contact
02.09.2016 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 (7 K 2471/12) unterliegen Zuwendungen einer schweizerischen Stiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der deutschen Schenkungsteuer.

Zum Sachverhalt

Eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts hatte entsprechend der Stiftungsurkunde Unterstützungsleistungen an den Angehörigen einer Familie ausgezahlt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete diese Zuwendung als steuerpflichtige Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Nach dieser Norm unterliegt der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, der Schenkungsteuer.

Die Rechtsauffassung des Gerichts

Nach der Auffassung des Finanzgerichts umfasst der Tatbestand der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ insbesondere Trusts, aber auch ausländische Stiftungen. Der Begriff des „Zwischenberechtigten“ umfasse alle Personen, die während des Bestehens der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Während entsprechende Zuwendungen von inländischen Stiftungen nicht der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, sei dies bei ausländischen Stiftungen der Fall.

Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung keine Diskriminierung der schweizerischen Stiftung und keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Die inländische Stiftung unterliege alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde Berechtigten sind hierbei nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG.

Die ausländische Stiftung unterliegt dagegen nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Wird das Auszahlungspotential bei der inländischen Familienstiftung also im Rahmen der Ersatzerbschaftsteuer erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird es bei ausländischen Stiftungen bei der Auszahlung erfasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die unterschiedliche Besteuerung der Auszahlungen.

Besteuerungsregime für Auszahlungen ausländischer und inländischer Stiftungen aus Sicht des Finanzgerichts

Im Ergebnis stellt sich nach dieser Rechtsauffassung das Besteuerungsregime für Auszahlungen von inländischen Stiftungen einerseits und ausländischen Stiftungen oder Vermögensmassen andererseits wie folgt dar:

  • Sofern Auszahlungen an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht im Einklang mit der Satzung stehen, sind sie immer schenkungsteuerpflichtig – egal, ob sie von einer inländischen Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse oder Stiftung ausgezahlt werden.
  • Sofern Auszahlungen im Einklang mit einer in der Satzung verankerten Regelung stehen liegt im Fall der inländischen Stiftung keine Schenkung vor. Bei der ausländischen Stiftung oder Vermögensmasse liegt dagegen eine Schenkung vor.

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH II B 41/15).

Empfehlungen für die Praxis

Auszahlungen an Begünstigte einer „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, sollten mit Vorsicht umgesetzt werden, wenn der Begünstigte der Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Betroffen sind hierbei nicht nur Stiftungen ausländischen Rechts, sondern alle verselbständigten Rechtsträger im weiteren Sinne, also Trusts, Anstalten etc. Für eine Limited können die steuerlichen Konsequenzen abweichen.

Will man sich vor der Auszahlung Rechtssicherheit verschaffen, kann es sich in Einzelfällen anbieten, eine verbindliche Auskunft zu beantragen oder die Zuwendung mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden. Wird die Zuwendung später als schenkungsteuerpflichtig gewertet, kann die Schenkungsteuer bei Ausübung des Widerrufsvorbehalts rückwirkend beseitigt werden.

Sollten bereits Auszahlungen erfolgt sein und wurden diese in Deutschland steuerlich nicht angezeigt oder erklärt, sollte dies ggf. höchstvorsorglich gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden. Diese Offenlegung sollte dann ggf. auch den formalen Anforderungen einer strafbefreienden Selbstanzeige genügen, um auch jeglichen steuerstrafrechtlichen Risiken vorzubeugen. Im Rahmen dieser Offenlegung kann gleichwohl eine für die Stiftung und den Begünstigten günstigere Rechtsauffassung angestrebt werden. Die Vorgehensweise sollte im Einzelfall vorab mit einem Berater abgestimmt werden.

Explore #more

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

16.02.2026 | KPMG Law Insights

Mietrechtsreform 2026 setzt engere Rahmenbedingungen für Vermieter

Die geplante Mietrechtsreform 2026 begrenzt Möblierungszuschläge, deckelt Indexmieten, schneidet Kurzzeitmietmodelle ab und verschärft die Pflichten für Vermieter. Damit sollen Schlupflöcher zur Umgehung der Mietpreisbremse geschlossen…

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

Martina Vietz

Manager

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923-400
mvietz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll