Suche
Contact
02.09.2016 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an deutsche Begünstigte können Schenkungsteuer auslösen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 (7 K 2471/12) unterliegen Zuwendungen einer schweizerischen Stiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der deutschen Schenkungsteuer.

Zum Sachverhalt

Eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts hatte entsprechend der Stiftungsurkunde Unterstützungsleistungen an den Angehörigen einer Familie ausgezahlt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete diese Zuwendung als steuerpflichtige Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Nach dieser Norm unterliegt der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, der Schenkungsteuer.

Die Rechtsauffassung des Gerichts

Nach der Auffassung des Finanzgerichts umfasst der Tatbestand der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ insbesondere Trusts, aber auch ausländische Stiftungen. Der Begriff des „Zwischenberechtigten“ umfasse alle Personen, die während des Bestehens der „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Während entsprechende Zuwendungen von inländischen Stiftungen nicht der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, sei dies bei ausländischen Stiftungen der Fall.

Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung keine Diskriminierung der schweizerischen Stiftung und keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Die inländische Stiftung unterliege alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde Berechtigten sind hierbei nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG.

Die ausländische Stiftung unterliegt dagegen nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Wird das Auszahlungspotential bei der inländischen Familienstiftung also im Rahmen der Ersatzerbschaftsteuer erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird es bei ausländischen Stiftungen bei der Auszahlung erfasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die unterschiedliche Besteuerung der Auszahlungen.

Besteuerungsregime für Auszahlungen ausländischer und inländischer Stiftungen aus Sicht des Finanzgerichts

Im Ergebnis stellt sich nach dieser Rechtsauffassung das Besteuerungsregime für Auszahlungen von inländischen Stiftungen einerseits und ausländischen Stiftungen oder Vermögensmassen andererseits wie folgt dar:

  • Sofern Auszahlungen an eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht im Einklang mit der Satzung stehen, sind sie immer schenkungsteuerpflichtig – egal, ob sie von einer inländischen Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse oder Stiftung ausgezahlt werden.
  • Sofern Auszahlungen im Einklang mit einer in der Satzung verankerten Regelung stehen liegt im Fall der inländischen Stiftung keine Schenkung vor. Bei der ausländischen Stiftung oder Vermögensmasse liegt dagegen eine Schenkung vor.

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH II B 41/15).

Empfehlungen für die Praxis

Auszahlungen an Begünstigte einer „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, sollten mit Vorsicht umgesetzt werden, wenn der Begünstigte der Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Betroffen sind hierbei nicht nur Stiftungen ausländischen Rechts, sondern alle verselbständigten Rechtsträger im weiteren Sinne, also Trusts, Anstalten etc. Für eine Limited können die steuerlichen Konsequenzen abweichen.

Will man sich vor der Auszahlung Rechtssicherheit verschaffen, kann es sich in Einzelfällen anbieten, eine verbindliche Auskunft zu beantragen oder die Zuwendung mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden. Wird die Zuwendung später als schenkungsteuerpflichtig gewertet, kann die Schenkungsteuer bei Ausübung des Widerrufsvorbehalts rückwirkend beseitigt werden.

Sollten bereits Auszahlungen erfolgt sein und wurden diese in Deutschland steuerlich nicht angezeigt oder erklärt, sollte dies ggf. höchstvorsorglich gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden. Diese Offenlegung sollte dann ggf. auch den formalen Anforderungen einer strafbefreienden Selbstanzeige genügen, um auch jeglichen steuerstrafrechtlichen Risiken vorzubeugen. Im Rahmen dieser Offenlegung kann gleichwohl eine für die Stiftung und den Begünstigten günstigere Rechtsauffassung angestrebt werden. Die Vorgehensweise sollte im Einzelfall vorab mit einem Berater abgestimmt werden.

Explore #more

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

25.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

Martina Vietz

Manager

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923-400
mvietz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll