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13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts vom 5. August 2026 setzt einige Punkte des Aktionsplans um.

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro
  • Abschaffung einer papierhaften Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028
  • neuer Straftatbestand für Einsatz bzw. Vertrieb von Manipulationssoftware
  • Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Fall bestimmter Wirtschaftsstraftaten und
  • Aufnahme von Verurteilungen wegen Steuerstraftaten in das Gewerbezentralregister

 

Kassenpflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme und Kassenmanipulationen

Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften soll eine Kassenpflicht eingeführt werden: Wer einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb unterhält oder freiberuflich tätig ist und einen Gesamtumsatz von 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, muss künftig ein elektronisches Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a AO verwenden. Die Führung einer offenen Ladenkasse ist dann nicht mehr zulässig. Ausnahmen sollen in einer Verordnung geregelt werden.

Der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme soll künftig als Steuerstraftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können. Die Tat wird zugleich in den Katalog der Steuerstraftaten (§ 369 Abs. 1 AO-E) aufgenommen. Die Strafbarkeit von Softwareanbietern war bislang an den Nachweis der Beteiligung an einer konkreten Steuerhinterziehung gebunden. Mit dem Wegfall der Anknüpfung an eine konkrete Haupttat wird die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer potenziellen Steuerhinterziehung verlagert. Softwareunternehmen und ihre Verantwortlichen sollen sich daher strafbar machen können, ohne dass ein einziger Steuerpflichtiger die relevante Software tatsächlich zur Steuerverkürzung eingesetzt hat. Da § 374a AO-E als Steuerstraftat gilt, greifen zugleich die erweiterten Befugnisse der Steuerfahndung.

386 Abs. 2 AO-E erweitert die selbständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde. Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstellen sollen künftig auch die Fälschung technischer Aufzeichnungen selbständig verfolgen können, soweit sie an einem elektronischen Aufzeichnungssystem begangen wird.

Anstelle der papierhaften Belegausgabepflicht soll zum 1. Januar 2028 die Pflicht treten, Belege in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen (§ 146a Abs. 2 AO-E). Ausnahmen soll es für den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen geben, nicht jedoch für Dienstleistungen.

 

Verzögerungsgeld und Verlagerungsgeld

Verstöße gegen steuerliche Mitwirkungspflichten sollen konsequenter sanktioniert werden. Wer den gesetzlich vorgesehenen Datenzugriff nicht gewährt, soll künftig zwingend mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Die Finanzverwaltung hat dann nur noch bei der Höhe einen Ermessensspielraum. Zudem können Verzögerungsgeld und Verlagerungsgeld für Verstöße im Zusammenhang mit der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland künftig nebeneinander festgesetzt werden. Dadurch steigt das finanzielle Risiko für Unternehmen.

 

Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Verfolgung von Nichtsteuerstraftaten

Bereits jetzt können Finanzbehörden Informationen, die der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Nichtsteuerstraftaten dienen, an die Staatsanwaltschaft übermitteln. Eine ausdrückliche Befugnis bzw. Mitteilungspflicht besteht unter anderem bei Anhaltspunkten für Korruptionsdelikte, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sowie Geldwäsche.

Darüber hinaus darf das Finanzamt Informationen, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Mitwirkung im Besteuerungsverfahren mitgeteilt hat, der Staatsanwaltschaft für Zwecke der Strafverfolgung nur übermitteln, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht insbesondere bei einer schweren Wirtschaftsstraftat, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Künftig sollen Finanzbehörden steuerlich erlangte Informationen ohne weitere Voraussetzungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weitergeben dürfen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine Katalogtat handelt, die nach § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 GVG zur Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gehört. Dazu gehören unter anderem Straftaten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Insolvenz- und Gesellschaftsstrafrecht, Bank- und Kapitalmarktaufsichtsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug, die Bankrottdelikte sowie Geldwäsche, Betrug, und Untreue.

Die Idee, an den Katalog des § 74c GVG anzuknüpfen, ist mindestens so alt wie die Abgabenordnung selbst. Der Vorschlag wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1975 als zu weitgehend abgelehnt. Dementsprechend besteht auch nach der bisherigen Ansicht des BMF das zwingende öffentliche Interesse nicht schon deswegen, weil die Tat nach § 74c GVG zur Zuständigkeit des Landgerichts gehört. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen, ob die ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (Nr. 11.2.2 zu § 30 AEAO).

Parallel dazu will das BMF auch die Schwelle für die Verwendung der Informationen durch Staatsanwaltschaften und Gerichte senken. Die Verwendung soll künftig nicht nur bei einem zwingenden öffentlichen Interesse zulässig sein, sondern stets bei Anhaltspunkten für Korruptionsdelikte, illegale Beschäftigung, Leistungsmissbrauch und Geldwäsche sowie bei den Katalogtaten im Sinne des § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 GVG. Dieser Vorschlag ist auch deshalb bemerkenswert, weil bereits die jetzige Fassung des § 393 Abs. 2 S. 2 AO von einem großen Teil der der Literatur für verfassungswidrig gehalten wird, jedenfalls soweit Angaben des Steuerpflichtigen (über die Vorlage gesetzlich geschuldeter Aufzeichnungen hinaus) zu seinen Lasten verwendet werden sollen.

 

Steuerstraftaten sollen ins Gewerbezentralregister eingetragen werden

Verurteilungen wegen Steuerstraftaten sollen künftig in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Sie würden damit in behördliche Zuverlässigkeitsprüfungen einfließen und könnten Auswirkungen auf gewerberechtliche Erlaubnisse haben. Im Einzelfall kommen auch Gewerbeuntersagungen oder der Widerruf erlaubnispflichtiger Tätigkeiten in Betracht. Voraussetzung für die Eintragung ist eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Bislang werden nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, auch wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, sowie strafgerichtliche Verurteilungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ins Gewerbezentralregister eingetragen.

 

Fazit

Der Referentenentwurf verschiebt das Gleichgewicht zwischen steuerlicher Mitwirkung und strafrechtlicher Verwertung weiter zugunsten der Strafverfolgungsbehörden. Noch handelt es sich um einen Entwurf. Die Anhörung der Verbände läuft bis zum 13. August 2026. Sollten die Vorschläge Gesetz werden, muss bei Berichtigungen und Selbstanzeigen berücksichtigt werden, dass die offenbarten Informationen häufiger als bisher an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben und dort verwertet werden können. In geeigneten Fällen kann gegen die Datenübermittlung oder die spätere Verwertung rechtlich vorgegangen werden. Ob die geplante Regelung mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar ist, wird die Rechtsprechung klären müssen. Die Aufnahme von Verurteilungen wegen Steuerstraftaten in das Gewerbezentralregister sollte frühzeitig in die Verteidigungsüberlegungen einbezogen werden.

 

Co-Autor: Dr. Volodymyr Izrailevych

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