Sanktionen: Überblick und Monitoring
24. Februar: EU-Staats- und Regierungschefs einigen sich auf weitere Sanktionen gegen Russland
Am 24. Februar 2022 einigte sich der Rat auf ein weiteres Paket individueller und wirtschaftlicher restriktiver Maßnahmen, die die folgenden Sektoren betreffen:
- Finanzen
- Energie
- Verkehr
- Technologie
- Visumpolitik
25. Februar: EU verhängt Sanktionen gegen Wladimir Putin und Sergej Lawrow
Am 25. Februar 2022 beschloss die EU, die Vermögenswerte des russischen Präsidenten Wladimir Putin und seines Außenministers Sergej Lawrow einzufrieren. Darüber hinaus verhängte die EU restriktive Maßnahmen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats der Russischen Föderation und die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, die die Anerkennung der selbsternannten „Republiken“ Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt hatten.
28. Februar: EU beschließt neue Maßnahmen als Reaktion auf die russische Invasion
Am 28. Februar hat die EU neue Maßnahmen beschlossen, darunter:
- ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbanken
- in Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen Euro zur Finanzierung von Ausrüstung und Lieferungen an die ukrainischen Streitkräfte
- ein Verbot des Überfliegens des EU-Luftraums und des Zugangs zu EU-Flughäfen für russische Fluggesellschaften
- neue Sanktionen gegen weitere 26 Personen und eine Einrichtung
2. März: EU schließt bestimmte russische Banken vom SWIFT-System aus
- EU schließt bestimmte russische Banken vom SWIFT-System (und ähnlichen Systemen) aus
(u.a. VTB und VEB) - EU verhängt Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der staatseigenen Medien RT/Russia Today und Sputnik
https://www.finanz-sanktionsliste.de/ - Überblick beim BMWI zu allen Sanktions- und Embargoverordnungen: BMWK – Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (bmwi.de)
(dort Frage 3) - Alle Vorschriften sind abrufbar unter: EU law – EUR-Lex (europa.eu)
- EU schließt bestimmte russische Banken vom SWIFT-System (und ähnlichen Systemen) aus
Sanctions-Compliance: Rechtsfolgen eines Sanktionsverstoßes durch Unternehmen
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten: (Natürliche Personen)
- Vorsätzliche Verstöße gegen Sanktion- und Embargovorschriften der Union: Straftat; gemäß § 18 Abs. 1 AWG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fahrlässige Verstöße gegen Sanktion- und Embargovorschriften der Union: Ordnungswidrigkeit; gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG Geldbuße bis EUR 500.000. - Aufsichtspflichtverletzung § 130 Abs. 1 OWiG – Natürliche Personen: Inhaber des Betriebs (Geschäftsleitung, Vorstand)
- Bei Straftat im Unternehmen (vorsätzlicher Verstoß § 18 Abs. 1 AWG): Geldbuße gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 OWiG bis zu EUR 1 Millionen.
- Bei Ordnungswidrigkeit im Unternehmen: Geldbuße für die Aufsichtspflichtverletzung bemisst sich hierbei nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Zuwiderhandlung (§ 130 Abs. 3 S. 3 OWiG) also bis zu EUR 500.000 (siehe oben zu § 19 AWG).
- Verbandsgeldbuße § 30 Abs. 1 OWiG (das Unternehmen als juristische Person)
- Bei vorsätzlicher Straftat: Bußgeld von bis zu EUR 10 Millionen (§ 30 Abs.2 S. 1 Nr. 1 OWiG).
- Bei einer Ordnungswidrigkeit: Höchstmaß der Geldbuße gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 OWiG nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße also bis zu EUR 500.000 (siehe oben zu § 19 AWG).
Ihre Ansprechpartnerin:
Anne-Kathrin GilligRussische Gegen-Sanktionen
Russischer Gesetzesentwurf zur Einführung von Zwangsverwaltungen in Unternehmen
Neben bereits verabschiedeten Im- und Exportverboten sowie Kapitalverkehrskontrollen und einem möglichen Exportstopp von Gaslieferungen sorgt insbesondere der Gesetzesentwurf „Über die externe Verwaltung für das Management der Organisation“ für große Unsicherheit bei russischen Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung. Das Gesetz befindet sich noch im Entwurfsstadium und durchläuft derweil verschiedene Ausschüsse und Behörden. Die russische Zentralbank hat es bereits genehmigt.Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, den mit der Geschäftsaufgabe verbundenen Kapitalabfluss aus Russland zu verhindern. Hierzu sollen staatliche Verwaltungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten durch Gerichtsentscheid bestellt werden können, welche weitreichende Befugnisse zur Führung der Geschäfte der betroffenen Unternehmen erhalten sollen. Sie sollen insbesondere Maßnahmen ergreifen können, die die Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Aktivitäten des Unternehmens gewährleisten. Der Entwurf sieht hierfür eine Abspaltung bzw. Ausgliederung der Vermögenswerte auf eine neu gegründete Gesellschaft vor. Im Anschluss sollen die Anteile der Gesellschaft im Rahmen einer Auktion veräußert und die vom ursprünglichen Unternehmen übrig gebliebene Hülle liquidiert werden.
Anwendung findet der Gesetzesentwurf auf Unternehmen, deren vollständige Kontrolle oder mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person gehören, die mit einem „unfreundlichen“ Staat verbunden ist und der Buchwert des Vermögens des Unternehmens gemäß Jahresabschluss zum letzten Bilanzstichtag 1 Milliarde Rubel übersteigt oder das Unternehmen im Durchschnitt mehr als 100 Mitarbeiter hat.
Nach dem Entwurf kann eine externe Verwaltung für Unternehmen in zwei verschiedenen Fällen angeordnet werden:
Beendigung der Unternehmenstätigkeit unter Verletzung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation
Bejaht wird dies, wenn
- die Leitung des Unternehmens und / oder Anteilseigner das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sich somit der Ausübung ihrer Befugnisse entzogen und das Unternehmen entgegen seiner Interessen ohne Leitung zurückgelassen haben
- sie Handlungen oder Unterlassungen vorgenommen haben, die zu einer erheblichen Wertverringerung des Vermögens des Unternehmens geführt haben oder führen können und / oder dazu geführt haben, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann
- sie die Tätigkeit des Unternehmens unter Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation eingestellt haben.
Vornahme von Handlungen, die zur Liquidation oder zum Konkurs des Unternehmens führen können
Bejaht wird dies, wenn
- erklärt wird, dass die Tätigkeit des Unternehmens beendet wird, ohne dass ein offensichtlicher, wirtschaftlicher Grund hierfür vorliegt
- Verträge beendet werden, die für das Unternehmen wesentlich sind und
- mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer entlassen werden.
Rechte an geistigem Eigentum
Das Unternehmen soll trotz der externen Verwaltung die ausschließlichen Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen sowie die Rechte zur Nutzung von geistigem Eigentum behalten, sofern der Inhaber eine mit einem „unfreundlichen“ Staat verbundene ausländische Person ist (Artikel 3 Punkt 9 und Artikel 6 des Gesetzesentwurfes). Dies soll selbst für Rechte, die im Rahmen eines Lizenz- oder Konzessionsvertrages gewährt wurden, gelten. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung dieser Nutzungsrechte ab dem 24. Februar 2022 sollen sie wiederhergestellt werden. In diesem Fall sieht der Gesetzesentwurf eine Zahlung eines Entgeltes erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Amtszeit der externen Verwaltung vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass während dieser Periode keine Vergütungspflicht für die Nutzung des geistigen Eigentums bestehen soll.Mit Verordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 erlaubt die russische Regierung überdies russischen Unternehmen und Einzelpersonen Erfindungen, Gebrauchsmuster und Industriedesigns, die im Eigentum von Personen oder Unternehmen feindlicher Länder stehen, ohne deren Zustimmung oder Entschädigungszahlung zu nutzen.
Es soll sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme handeln. Russland möchte dadurch ermöglichen, dass Unternehmen Innovationen aus „unfreundlichen“ Ländern weiterhin nutzen können.
Als Begründung wird der Ausgleich der Auswirkungen von Lücken in der Lieferkette und von Engpässen bei Waren und Dienstleistungen herangezogen, die durch die neuen Sanktionen der westlichen Länder verursacht werden. Die Entscheidung über betroffene Produkte und Produktgruppen wird dabei von der russischen Regierung getroffen.
Unternehmen sollten daher nun ihre IP wo möglich durch Geheimhaltung schützen und entsprechende technische Maßnahmen ergreifen.
Ablehnung bzw. Verhinderung der Bestellung einer externen Verwaltung – nur möglich durch Wiederaufnahme der Tätigkeit oder den Verkauf der Geschäftsanteile
Möglich ist es, einen Antrag bei Gericht auf Ablehnung der externen Veraltung zu stellen. Hierzu müssen jedoch die Antragsteller zusammen mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien halten. Der Antrag ist nur erfolgreich, wenn überzeugende Beweise für die Absicht vorgelegt werden, die Umstände, die dem Antrag auf Bestellung der externen Verwaltung zugrunde lagen, zu beseitigen.Die unternehmerische Tätigkeit muss binnen 5 Tagen wieder aufgenommen werden oder die Anteile des Unternehmens an eine natürliche oder juristische Person verkauft oder zur Treuhandverwaltung übertragen werden, die keine Verbindung zu „unfreundlichen“ Staaten aufweist.
Rechtsschutz gegen die Bestellung einer externen VerwaltungGegen die Bestellung der externen Verwaltung, die in Form eines Gerichtsentscheides ergeht, kann zwar Berufung bei Gericht eingelegt werden. Eine Aussetzung der Vollstreckung geht damit jedoch nicht einher.
Handlungsempfehlungen
Diskutiert wird über ein Ausweichen in Form einer Übertragung von Anteilen auf eine in einem neutralen Land ansässige Tochtergesellschaft oder einen Treuhänder. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass auch diese Übertragung als Umgehung der russischen Sanktionen angesehen werden könnte.Möglich wäre weiter, die Geschäftstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen und dies mit gegebenenfalls tatsächlich bestehenden Lieferengpässen zu begründen. Im Rahmen dieser Möglichkeit gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Es ist möglich, dass dieses Verhalten als „Rückzug aus Russland“ im Sinne des Gesetzesentwurfes qualifiziert wird.
Angesichts der noch unklaren Rechtslage und der sich stetig verändernden Situation ist es ratsam, zunächst das Risiko der Bestellung einer externen Verwaltung zu sondieren und nicht überstürzt das Land zu verlassen. Dies gilt auch vor dem Aspekt, dass nach russischem Insolvenzrecht der Rückzug aus Russland unter Umständen strafbar sein kann. Dieses sieht ebenfalls eine subsidiäre Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft im Falle einer provozierten Insolvenz vor.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Dr. Boris SchilmarCyber Security und Datenschutz
Der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine hat besondere Implikationen in Bezug auf die Cybersicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten und von Geschäftsgeheimnissen. Nicht nur handelt es sich bei der Ukraine um einen bedeutenden Lieferanten von IT-Dienstleistungen für Unternehmen weltweit, sondern auch die Zahl der Cyberangriffe auf Unternehmen inner- und außerhalb der Ukraine hat seit Beginn des Konflikts nachweislich stark zugenommen. In Folge von Cyberattacken oder dem kriegsbedingten Ausfall ukrainischer Dienstleister können existenzielle Gefahrenpotentiale entstehen, auf die sich auch westliche Unternehmen vorbereiten müssen.
Risikoanalyse
Unternehmen sollten nun zunächst die Risiken im Hinblick auf die eigene Cybersicherheit sowie die Business Continuity analysieren. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Verbindungen zu Dienstleistern in Russland, der Ukraine und angrenzenden Ländern gelegt werden.Überprüfung und Anpassung bestehender Sicherheitsvorkehrungen
Soweit Incident Response und Business Continuity Pläne im Unternehmen bestehen, sollten diese auf Aktualität überprüft werden und erforderlichenfalls an bekannte Angriffsstrategien einschlägiger Hacker-Gruppen, wie insbesondere Ransomware Attacken, angepasst werden. Es empfiehlt sich die Policen abgeschlossener Cyber-Versicherungen auf ausreichende Deckung und bestehende Haftungsbeschränkungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. Es sollte sichergestellt werden, dass Kontakte – oder noch besser Verträge – zu IT-Sicherheitsfirmen bestehen, die im Notfall schnell abgerufen werden können. Zuletzt sollten sich Unternehmen vergegenwärtigen, ob alle notwendigen Meldewege zu Behörden bekannt sind und entsprechende Meldungen auch fristgerecht abgegeben werden können.Auf Grund der aktuellen Bedrohungslage ist es umso wichtiger eingesetzte Software auf dem aktuellen Programmstand zu halten, um das Entstehen von Sicherheitslücken zu minimieren.
Insbesondere bei betriebskritischen Systemen oder Systemen auf denen Daten sensibler Natur verarbeitet werden, sollte auf den Einsatz von Mulit-Factor-Authentication, die Löschung ungenutzter User-Accounts, eine ordentliche Netzwerksegmentierung und die Einhaltung eines soliden Back-Up Konzepts geachtet werden.
Außerdem warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutzprodukten. Auf Grund der weitreichenden Systemberechtigungen der Software und der Gefahr, dass Kaspersky von der russischen Regierung zum Missbrauch dieser gezwungen werden könnte, stelle die Verwendung der Software ein ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko dar.
Risikofaktor Mensch
Cyberangriffe nehmen ihren Ursprung oftmals in virenbehafteten Mailanhängen, Links oder der Preisgabe von Zugangsdaten. Unternehmen sollten das Bewusstsein ihrer Mitarbeitenden für die aktuell erhöhte Bedrohungslage schärfen. Hierfür bieten sich insbesondere Schulungen zur Erkennung und dem richtigen Umgang mit Phishing Mails und anderen Strategien des Social Engineerings an. Mitarbeitende sollten ermutigt werden, vermutete Bedrohungen unmittelbar zu melden.Absicherung der DSGVO-Compliance – Vermeidung von Haftungsrisiken
Cyberangriffe und Ausfälle von IT-Dienstleistern führen nahezu unweigerlich zum Verlust des Zugriffs auf oder sogar zum unberechtigten Zugang zu personenbezogenen Daten. Solche Datenschutzvorfälle, die ein Risiko für die betroffenen Personen bedeuten können, müssen innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Gegebenenfalls sind die betroffenen Personen unverzüglich zu informieren. Das Versäumen dieser Fristen stellt einen selbständigen Bußgeldtatbestand nach der DSGVO dar. Zusätzlich kann gerade der Abfluss von Daten bestehende Schwachstellen in Datenschutzmanagementsystemen gegenüber Behörden und Dritten aufdecken. Oftmals zeigt sich dadurch, dass keine ausreichenden Lösch- und/oder Berechtigungskonzepte vorgehalten wurden, keine notwendige Datentrennung erfolgt ist und sich Sicherheitsmechanismen als ungenügend oder nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend herausgestellt haben. Derartige Offenbarungen können neben Bußgeldern auch zu Schadensersatzansprüchen Dritter oder gar zu Masseklagen führen. Die frühzeitige Absicherung der DSGVO-Compliance kann diesen Haftungsrisiken effektiv vorbeugen.Sicherung von Source Codes
Es muss überprüft werde, ob der Zugriff auf alle notwendigen Source Codes sichergestellt ist. Sollte sich der Source Code an von eingesetzter Software ausschließlich im Besitz von Dienstleistern in den betroffenen Gebieten befinden, muss versucht werden, eine Zugriffsmöglichkeit für den Ernstfall zu schaffen. Hierfür bietet sich insbesondere der Abschluss von Escrow-Agreements mit Escrow-Agents außerhalb der betroffenen Gebiete an.Vermeidung weiterer Sanktionen
Unternehmen sollten in der aktuellen Situation darauf achten, nicht zusätzlich selbst das Ziel von Sanktionen zu werden. Die Erbringung gewisser IT-Services an Auftraggeber in den Regionen Donezk und Luhansk kann als „technische Hilfe“ unter die Sanktionsliste der EU vom 23. Februar 2022 fallen. Nicht zuletzt sollten im Falle einer Ransomware-Attacke stets spezialisierte Berater hinzugezogen werden. Die Zahlung von Lösegeld in Folge von Ransomware-Attacken kann unter Umständen als Terrorismusfinanzierung erachtet werden und strafrechtliche Folgen auf nationaler und internationaler Ebene nach sich ziehen – insbesondere für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA.Ihr Ansprechpartner:
Francois HeynikeSicherheit von Kunden und Mitarbeitern
Grundsätzlich soll es Flüchtenden aus der Ukraine aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht unnötig schwer gemacht werden, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erhalten. Für einen Kurzaufenthalt von insgesamt bis zu 180 Tagen benötigen diese sogar überhaupt keinen Aufenthaltstitel. Ist ein Aufenthalt darüber hinaus oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewünscht, kann gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt werden, mit dem eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Einreiseaspekte im Lichte von COVID-19
Für Staatsangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland einreisen, gelten derzeit Einreisebeschränkungen in Bezug auf COVID-19. Sie müssen grundsätzlich einen Nachweis über eine Impfung oder einen Nachweis über die Genesung von einer COVID-19-Infektion vorzeigen; alternativ kann ein negativer PCR-Test, der höchstens 72 Stunden vor der Ankunft in Deutschland durchgeführt wurde, oder einen Antigentest, der höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in Deutschland durchgeführt wurde, vorgelegt werden. In der praktischen Handhabung wird aktuell jedoch auf Grund der Besonderheit der Umstände und des eiligen Grenzübertritts im Rahmen des Kriegsgeschehens häufig auch auf einen Nachweis verzichtet. Pauschal davon ausgehen kann man allerdings nicht.Erfasster Personenkreis
- Ausländer (und somit nicht nur ukrainische Staatsangehörige, sondern auch sonstige Drittstaatsangehörige), die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, bereits nach Deutschland eingereist sind oder bis zum 23.05.2022 einreisen werden;
- Ukrainische Staatsangehörige oder Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus in der Ukraine sind sowie ihre Familienangehörigen;
- Drittstaatsangehörige, die sich mit einem unbefristeten bzw. nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können;
- Ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben (z.B. wegen Urlaubs, einer Geschäftsreise, eines Familienbesuchs, etc.) und bis zum 23.05.2022 nach Deutschland einreisen;
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, etwa weil sie für einen Besuchsaufenthalt von der Möglichkeit der visumsfreien Einreise und des visumsfreien Aufenthalts (90 Tagen innerhalb eines halben Kalenderjahres) Gebrauch gemacht haben.
Kurzfristige Aufenthaltsmöglichkeiten
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich derzeit für einen Kurzaufenthalt (= bis zu 90 Tagen innerhalb eines halben Kalenderjahres) in Deutschland aufhalten, müssen nicht in die Ukraine zurückreisen, um ein Visumverfahren zu durchlaufen
- Ukrainische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses sind, können für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines halben Kalenderjahres visumfrei nach Deutschland einreisen, wobei während dieses Aufenthalts keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist
- Ukrainische Staatsangehörige, die für einen kurzen Aufenthalt ohne Visum nach Deutschland eingereist sind, können direkt im Land eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Zeitraum von 90 Tagen beantragen, sobald die 90 Tage des kurzen Aufenthalts verstrichen sind
- Verfügen ukrainische Staatsangehörige nicht über einen biometrischen Reisepass, so besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur visumfreien Einreise. Allerdings kann der jeweilige Mitgliedstaat, in den die Einreise erfolgen soll, nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. c SGK aus humanitären Gründen vom Vorliegen eines Visums absehen
Längerfristige Aufenthaltsmöglichkeiten
Die EU hat inzwischen die aus der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) abgeleiteten Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes aktiviert. Dies bedeutet, dass der oben genannte Personenkreis nicht das reguläre Asylverfahren durchlaufen muss, da diese Personen sofortigen Schutz in Deutschland erhalten und unmittelbar einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragen können. Die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist daher für Vertriebene aus der Ukraine in der Regel nicht erforderlich.Die Massenzustrom-Richtlinie sieht im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland folgende Rechte vor:
- Aufenthaltserlaubnis
- Beschäftigung
- selbständige Erwerbstätigkeit
- Zugang zu einer geeigneten Wohnung
- die erforderlichen Sozialhilfeleistungen
- medizinische oder sonstige Hilfe
- Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
- Zugang zu Bildung für Minderjährige
- vorübergehender Schutz und gesetzliche Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG kann direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die zuständige Ausländerbehörde wird anhand der Meldeadresse des Ausländers ermittelt. Der erste Schritt ist daher die Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland bzw. die Anmeldung / Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung. Die Antragsteller können hierbei auf die Bundesländer in Deutschland verteilt werden, um eine gerechte Verteilung von Kosten und Betreuung zu gewährleisten, § 24 Abs. 4 AufenthG
Für die Beantragung muss in der Regel ein persönlicher Termin vereinbart werden, da biometrische Daten wie Fingerabdrücke genommen werden. Einige Ausländerbehörden (z.B. in Berlin) bieten zusätzliche Termine ausschließlich für die Beantragung von Aufenthaltstiteln für ukrainische Staatsangehörige an. Der Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei im Personalausweisformat gedruckt und kann nach der Ausstellung in der Ausländerbehörde abgeholt werden. Die Wartezeiten auf einen Termin sind stark abhängig von der Terminsituation der zuständigen Ausländerbehörde. Es muss jedoch mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Vielerorts wird jedoch bereits mit Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung ausgegeben, welche bereits unmittelbar eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt.
Der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt wird von der zuständigen Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, § 24 Abs. 6 AufenthG, § 31 BeschV
„Remote Work“ für das ausländische Unternehmen aus Deutschland heraus ist aus aufenthaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich, da der Ausländer unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhält: Im Auge behalten werden sollten jedoch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Themen (wie beispielsweise Krankenversicherung etc.)
Die notwendigen Unterlagen für den Beantragungsprozess sind von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde abhängig, zusätzliche / abweichende Unterlagen können nach Ermessen verlangt werden. Grundsätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden: Reisepass, Passfoto, Registrierungsbestätigung / Meldebescheinigung, evtl. Kopie des Einreisestempels für den Grenzübertritt aus der Ukraine
Handlungsempfehlung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat das Hilfe-Portal Germany4Ukraine.de gestartet. Germany4Ukraine.de ist ein Informationsangebot für geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Sie erhalten so eine vertrauenswürdige, sichere, digitale Anlaufstelle mit den wichtigsten ersten Infos nach ihrer Ankunft in Deutschland. Die Informationen und Leistungen des Portals sind auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-deWeitere Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: Help for refugees from Ukraine Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Arbeitsvertragliche Gestaltungsoptionen
Ukrainerinnen und Ukrainer sind oftmals gut ausgebildete Fachkräfte und damit sehr begehrt auf dem deutschen Arbeitsmarkt, insbesondere für Unternehmen und Branchen mit Fachkräftemangel (z.B. im IT-Bereich). Möchten Unternehmen in Deutschland ukrainische Flüchtlinge einstellen, sind einige arbeitsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, da es sich bei diesem Personenkreis um sog. Nicht-EU-Ausländer handelt.Mit Ukrainerinnen und Ukrainern können unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.
Eine Befristung kann dabei auf einen Sachgrund gestützt oder ohne Sachgrund kalendermäßig erfolgen. Bei letzterer Gestaltungsoption kann der Arbeitsvertrag auf maximal zwei Jahre befristet werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist höchstens die dreimalige Verlängerung zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Es gelten insoweit keine Besonderheiten im Vergleich zur befristeten Einstellung von Mitarbeitern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder von EU-Ausländern.
Eine Alternative stellt die Sachgrundbefristung dar. So ist es grundsätzlich möglich, das Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis mit der Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages zu verknüpfen. Ein solcher Sachgrund kann dabei ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine Befristung sein, vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Voraussetzung hierfür ist, dass auch die Arbeitserlaubnis selbst befristet ist. Ferner muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Prognose stellen können muss, dass die Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis zum angegebenen Zeitpunkt auch enden und nicht verlängert wird. Es genügt nicht, wenn für die Vertragsparteien ungewiss ist, ob die Arbeitserlaubnis zum angegebenen Termin endet oder nicht. Diese Rechtsfrage ist in jedem Einzelfall – sowohl bei erstmaligem Vertragsabschluss als auch und insbesondere bei Vertragsverlängerungen – individuell sorgfältig zu prüfen. Andernfalls droht die Sachgrundbefristung mit der Folge unwirksam zu sein, dass das Arbeitsverhältnis als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Für die Erwägung eines Unternehmens, ob es ukrainische Flüchtlinge unbefristet oder befristet einstellen möchte, ist die Frage bedeutsam, wie es sich im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrages von diesem lösen kann. Ist eine Arbeitserlaubnis erloschen oder wurde sie widerrufen, kann dies eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Nicht-EU-Ausländer begründen. In einem solchen Fall liegt in der Regel ein sog. personenbedingter Kündigungsgrund vor, da der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Kündigung in diesem Zusammenhang ist allerdings nur dann wirksam, wenn die erneute Erteilung der Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden ist bzw. der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht rechnen konnte und das Offenhalten des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers bedeuten würde.
Unabhängig davon, welcher Vertragstyp gewählt wird (befristet oder unbefristet), sollte das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, welche eine Erwerbstätigkeit gestattet, als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags in diesen aufgenommen werden. Der Arbeitgeber sollte sich ebenfalls stets bewusst sein, dass ein Wegfall der Arbeitserlaubnis ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber bedeutet. Der Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall nicht mehr beschäftigt werden, hat andererseits aber auch keinen Anspruch mehr auf seine Vergütung. Das Arbeitsverhältnis endet allerdings nicht automatisch und muss aktiv durch den Arbeitgeber beendet werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages, eine Pflicht des Arbeitnehmers zu statuieren, Änderungen seines Aufenthaltsstatus bzw. zur Arbeitserlaubnis sofort und ungefragt seinem Arbeitgeber mitzuteilen.
Darüber hinaus sollten Unternehmen im Blick haben, dass bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge auch alle sonstigen arbeitsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, die bei einer Einstellung von Arbeitnehmern gelten. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz) und etwaige tarifliche Bestimmungen, denen das Unternehmen unterliegt, zu nennen, ebenso wie die zwingenden Vorgaben von Mindestlohnbestimmungen.
Abschließend empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag zweisprachig zu verfassen (deutsch und englisch oder deutsch und ukrainisch), um Verständnisbarrieren seitens der ukrainischen Arbeitnehmer abzubauen und so auch möglichen Missverständnissen oder gar rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Ihre Ansprechpartner:innen
Dr. Thomas Wolf
Sabine Paul, LL.M. (University of Stellenbosch)