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16.04.2020 | KPMG Law Insights

Straffrei durch die Krise!

Straffrei durch die Krise!

Zu (steuer)strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Hilfsmaßnahmen anlässlich der Corona-Krise und wie Sie ihnen begegnen

I. Hintergrund
Die Corona-Krise hat zu umfangreichen und beispiellosen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern geführt. Es geht um steuerliche Maßnahmen, die Gewährung von Krediten und Zuschüssen sowie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Um schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen die Hilfsmaßnahmen ohne erhöhten Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gewährt werden. Wer allerdings falsche Angaben macht, riskiert, sich strafbar zu machen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die mit den Hilfsmaßnahmen verbundenen steuerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Risiken und wie Sie sich gegen diese wappnen.

II. Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) räumt in seinem Schreiben vom 19.03.2020 drei steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für Geschädigte des Coronavirus ein:
– Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern
– Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen
– Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen.

1. Voraussetzungen

Allen drei Hilfsmaßnahmen ist gemein, dass sie nur für Steuerpflichtige gelten, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ sind.

„Unmittelbar betroffen“ kann dabei aus Sicht der Behörden bedeuten, dass die wirtschaftlichen Schäden durch die Corona Pandemie verursacht sein müssen („Corona bedingte“ Schäden).

2. Steuerstrafrechtliche Aspekte

Nach der Vorgabe des BMF sind die Anträge von Steuerpflichtigen auf Einräumung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die ihnen entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Diese Erleichterungen im Rahmen der Bewilligung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bedeuten nun nicht, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen müssen. Trotz erleichterten Nachweispflichten bei Antragstellung, ist davon auszugehen, dass die Finanz- bzw. Strafverfolgungs¬behörden, das Vorliegen der Voraussetzungen detailliert überprüfen werden.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor und werden gleichwohl steuerliche Hilfsmaßnahmen beantragt, steht bei vorsätzlichem Handeln eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und bei leichtfertigem Handeln eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO im Raum. Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtspflichten verletzt, die auf die Vermeidung derartigen Fehlverhaltens abzielen, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 130 OWiG.

Das BMF gewährt die genannten steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Ertragsteuern, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Aber auch bei anderen Steuern sind Corona bedingte steuerstrafrechtliche Risiken denkbar. So wird bspw. eine Stundung für Abzugsteuern, zu der insbesondere auch die Lohnsteuer zählt, bereits dem Grunde nach nicht gewährt, § 222 S. 3 und 4 AO. Hieran hat sich auch durch die Corona-Krise nichts geändert. Wer Lohnsteuer gar nicht anmeldet und auch nicht abführt, setzt sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung aus. Wer Abzugsteuern zwar anmeldet, gleichwohl vorsätzlich oder leichtfertig nicht abführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 380 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn die Nichtabführung der Steuer „Corona bedingt“ erfolgt. Ggf. kommt auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Inhabers des Betriebs oder Unternehmens in Betracht, was als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann.

Entsprechendes gilt für den Erlass von Steuerschulden nach § 227 AO. Auch diese Maßnahme ist in dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 nicht angesprochen. Die Möglichkeit des Erlasses richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 227 AO. Auch hier gilt: Wer falsche Tatsachen vorträgt, um einen Erlass von Steuerschulden zu erlangen, riskiert, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen oder eine Ordnungswidrigkeit wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu begehen.

3. Was Ihnen hilft
In allen Fällen ist bei Antragstellung zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme steuerlicher Hilfsmaßnahmen vorliegen, d.h. ob eine „unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit durch Corona bedingte Schäden“ gegeben ist. Die bei Antragstellung festgestellten Voraussetzungen sind vollständig zu dokumentieren und idealerweise in ein bestehendes Tax Compliance Management System zu integrieren. Ist ein solsolches vorhanden, stellt dies nach einem Schreiben des BMF vom 23.05.2016 ggf. ein Indiz dar, welches gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann. Zweifelsfragen sind im Rahmen der Antragstellung der Behörde offenzulegen.
Im Fall von Abzugsteuern, wie der Lohnsteuer, kann ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden, § 258 AO. Wird diesem Antrag vor Fälligkeit der Abzugsteuer entsprochen, entfällt bei Nichtabführung der Steuer der Tatbestand gem. § 380 AO. Doch auch hier ist darauf zu achten, dass die für den Vollstreckungsaufschub vorgetragenen Gründe zutreffend sind. Andernfalls kommt wiederum eine Steuerhinterziehung wegen der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Betracht.
Wer zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Antragstellung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme steuerlicher Hilfsmaßnahmen (eventuell) nicht vorlagen, sollte die Finanzbehörden vorsorglich unverzüglich informieren. Diese Information kann ggf. so gestaltet werden, dass sie auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige gem. § 371 bzw. § 378 AO erfüllt. Eine Strafbarkeit bzw. Bebußung kann dann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, entfallen.

III. Gewährung von Krediten und Zuschüssen

1. Voraussetzungen

Auch bei der Beantragung von Krediten und Zuschüssen ist zu beachten, dass diese an „Corona bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten“ oder „Liquiditätsengpässe gekoppelt sind. Die Einzelheiten unterscheiden sich allerdings je nach Bundesland und sind bei Antragstellung genau zu prüfen.

Die Bundes-Soforthilfe setzt auf der Grundlage einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (vom 27.03.2020) einen Corona bedingten „Liquiditätsengpass“ voraus, der nach dem 31.12.2019 entstanden sein muss (ebenso die „Soforthilfe Corona“ auf Basis der Bayerischen Richtlinie (7071-W vom 26.3.2020).

Nach einer Definition des Bayerischen Wirtschaftsministeriums liegt ein Liquiditätsengpass vor, „wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“ Dies setzt seitens des Antragstellers eine zweifache zeitliche Abgrenzung voraus, denn einerseits darf der Liquiditätsengpass nicht vor dem 31.12.2019 entstanden sein (vergangenheitsbezogenen Betrachtung), andererseits ist eine Prognose für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate erforderlich (zukunftsbezogene Betrachtung).

Baden-Württemberg stellt auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ab dem 11.03.2020 ab, da hier die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt wurde.

Nordrhein-Westfalen stellt für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses (u.a.) auf eine Halbierung von Aufträgen oder Umsatz gegenüber der Zeit vor dem 01.03.2020 bzw. dem entsprechenden Vorjahresmonat ab.

2. Strafrechtliche Aspekte

Straftatbestände sind insbesondere denkbar bei Falschangaben bei

  • der Beantragung von Zuschüssen, § 263, 264 StGB,
  • der Antragstellung bzw. der Inanspruchnahmen von Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), §§ 263, 265b StGB,
  • der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB oder
  • auch in Form der falschen Versicherung an Eides Statt,
    § 156 StGB, die auch fahrlässig begangen werden kann, § 161 StGB.

Über die strafrechtliche Relevanz werden die Antragsteller nach allen Bundes- oder Landessoforthilfemaßnahmen belehrt und in Kenntnis gesetzt. Auch werden dem Antragsteller bei nachträglichen Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben können, unverzügliche Mitteilungspflichten auferlegt (so. bspw. in Baden-Württemberg). Hinzu kommt, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten ist.

Zwischen den Bewilligungsbehörden und den Finanzbehörden ist ein Informationsaustausch vorgesehen.

3. Was Ihnen hilft

In allen Fällen gilt auch hier: Die bei Antragstellung gemachten Angaben müssen wahr sein, sind sorgfältig zu dokumentieren und sollten in ein Compliance System integriert werden. Zweifelsfälle sind im Rahmen der Antragstellung offenzulegen. Die Aufbewahrungspflichten (bis zu 10 Jahre) sind zu beachten.

Ein Augenmerk sollte auch auf die Fälle der kumulierten Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen gelegt werden. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, eine Überkompensation ist allerdings wieder zurückzuerstatten bzw. kann zum Wegfall der an sich vorliegenden Voraussetzung führen. Auch sind bereits in Anspruch genommene De-minimis-Beihilfen in die Antragstellungen mit einzubeziehen.

Zu guter Letzt ist darauf zu achten, dass Zuschüsse ertragsteuerpflichtig sind und im Rahmen der Steuererklärung 2020 zu erklären sind.

Kommen Sie gut und sicher durch diese schwierige Zeit!

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