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06.12.2022 | KPMG Law Insights

Schrems II – Aktualisieren Sie Ihre Verträge bis zum 27.12.2022

Schrems II – Was bedeutet das für Sie?

Mit dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission ((EU) 2021/914 KOM) müssen alle Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in Drittländer angepasst werden. Für Neuabschlüsse ist dies bereits seit dem 27. September 2021 verpflichtend, bestehende Vertragsbeziehungen müssen bis zum 27. Dezember 2022 angepasst sein.

Worauf müssen Sie besonders achten?

Die wohl umfangreichste Änderung ist die Pflicht der Datenübermittlerin bzw. des Datenübermittlers, ein sog. „Transfer Impact Assessment“ (kurz „TIA“) durchzuführen. Dies beinhaltet eine umfassende Risikobewertung der Drittlandübermittlung im Einzelfall. Rechtliche Besonderheiten im Zielland sind zu berücksichtigen und können spezielle vertragliche, organisatorische oder technische Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten nach sich ziehen. Dies kann zu teils erheblichen Mehraufwänden der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und einer Veränderung der bisherigen Vertragskonditionen führen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Nach Ablauf der Frist am 27. Dezember 2022 können bei weiterer Verwendung der bisherigen Muster Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20.000.000 Euro erhoben werden. Schadenersatzansprüche von Betroffenen und Abmahnungen von Wettbewerbern sind weitere mögliche Konsequenzen. Durch die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten ist es für Dritte einfach festzustellen, ob die Umsetzung der neuen Vorgaben erfolgt ist und somit Repressionen nicht unwahrscheinlich. Wer bis jetzt nicht mit der Aktualisierung der Standardvertragsklauseln begonnen hat, sollte dies umgehend tun. Die Komplexität dieses Prozesses sollte nicht unterschätzt werden und ein Versäumen der Umsetzung ist leicht erkennbar und stellt ein hohes Haftungsrisiko dar.

Wir können Sie bei der Anpassung Ihrer Standardvertragsklauseln unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an.

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