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29.06.2021 | KPMG Law Insights

VG Kassel: Universität trifft keine Pflicht die rechtzeitige Prüfungsanmeldung zu überprüfen.

VG Kassel: Universität trifft keine Pflicht die rechtzeitige Prüfungsanmeldung zu überprüfen.

In Kürze

Das VG Kassel hat in einem Beschluss vom 24.09.2020 (Az: 3 L 1216/20.KS) entschieden, dass die Universität grundsätzlich nicht verpflichtet ist Studierende darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht wirksam oder nicht rechtzeitig für eine Prüfung angemeldet haben. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Prüfung um die letzte Wiederholungsmöglichkeit für den Betroffenen handelt. Gerade auch, weil die Studierenden mit einem geringen Aufwand vor Ablauf der Anmeldefrist selbst überprüfen können, ob die Anmeldung erfolgreich war. Die Freiheit der Studierenden das Studium zu gestalten (Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, Anmeldung zu Prüfungen, etc.) führt dazu, dass die Studierenden auch die Verantwortung dafür tragen, sich rechtzeitig um ihre Belange zu kümmern und auch die Prüfungsordnung zu kennen. Der Universität steht es frei Anmeldungen über ein digitales System abzuwickeln und an das Versäumnis der Anmeldefrist auch die vorgesehen Rechtsfolgen (Erlöschen des Prüfungsanspruchs und damit das Ende des Studiums) zu knüpfen.

Hintergrund

Der Kläger war Student an der beklagten Universität und hatte im Wintersemester 2019/2020 die letzte Möglichkeit im dritten Anlauf die Klausur „Statistik II“ zu bestehen. Nach seiner Aussage hatte sich der Kläger in dem von der Uni betriebenen Datenverarbeitungsprogramm HISPOS am 19.12.20019 korrekt für die Prüfung angemeldet. Die Prüfung sollte am 17.02.2020 durchgeführt werden. Am 09.02.2020 war der Anmeldeschluss für die Prüfung. Am 11.02.2020 prüfte der Kläger seine Anmeldung im HISPOS und stellte fest, dass er nicht angemeldet war. Er beantragte am 12.02.2020 die Zulassung zu der Prüfung direkt bei der Beklagten.

Die Universität lehnte diesen Antrag ab. Man könne zwar aus den technischen Daten sehen, dass sich der Beklagte an dem besagten Datum eingeloggt habe, aber er habe sich augenscheinlich nicht für eine Prüfung angemeldet. In dem fraglichen Zeitpunkt waren auch keine technischen Probleme bekannt.

Die Prüfungsordnung enthält eine Regelung (§ 5 Abs. 6 Fachprüfungsordnung für den Studiengang), die besagt, dass die Prüfung in dem auf den letzten Fehlversuch folgenden Semester abgelegt werden muss, wenn sie angeboten wird. Durch die nicht rechtzeitige Anmeldung sei der Prüfungsanspruch des Klägers endgültig erloschen. Er habe damit keine weitere Möglichkeit den Studiengang fortzusetzen. Diese Regelung hält der Kläger wegen der weitreichenden Wirkungen für verfassungsrechtlich (Art. 12 GG – Berufsfreiheit) nicht gerechtfertigt.

Die Beteiligten stritten sich jetzt im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger sich angemeldet hatte und falls nicht, ob er von der Universität hätte erinnert werden müssen sich zu der Prüfung anzumelden oder zumindest darauf hätte aufmerksam gemacht werden müssen, dass er die Anmeldung überprüfen sollte.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel die Universität zu verpflichten ihn baldmöglichst zur Prüfung zu zulassen.

Entscheidung

Das Gericht entschied den Eilantrag zu Lasten des Klägers: Es führte aus, dass § 5 Abs. 6 der Fachprüfungsordnung verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegne, da die Verordnungsermächtigung aus § 20 Abs. 2 Nr. 6 HHG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 12 HHG auch die Folgen der Nichteinhaltung der Fristen umfasse, was auch in Hinblick auf Art. 12 GG gerechtfertigt sei.

Der Kläger habe auch nicht ausreichend glaubhaft machen können, dass das Datenverarbeitungsprogramm HISPOS entgegen der Angaben der Beklagten seine Anmeldung fehlerhaft nicht gespeichert hatte. Damit stelle auch die Entscheidung der Universität den Kläger nicht zur Prüfung zu zulassen keine unzulässige Entscheidung auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 der Prüfungsordnung dar. Eine Ausnahme hätte die Universität nicht zulassen müssen.

Da der Kläger auch ohne größeren Aufwand hätte überprüfen können, ob die für ihn so wichtige Anmeldung erfolgreich war, traf die Universität auch keine Pflicht ihn daran zu erinnern oder ihn zur Überprüfung seiner Anmeldung aufzufordern, entschied das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der Universität im Hinblick auf Art. 12 GG ein faires Verfahren anzubieten. Gerade weil die Studierenden in der Studiengestaltung durchaus frei seien (Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, Anmeldung zu Prüfungen, etc.), seien sie verpflichtet sich eigenständig um ihre Belange zu kümmern und sich mit den wesentlichen Vorschriften vertraut zu machen.

Angesichts der deutlichen Aussagen des Gerichts ist in einem eventuell noch anhängigen Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung zu erwarten.

Was können die Leser mitnehmen?

Universitäten sind nicht verpflichtet die Studierenden darauf aufmerksam zu machen, wenn sie sich nicht für eine Prüfung angemeldet haben; auch dann nicht, wenn es sich um die letzte Prüfungsmöglichkeit für die Betroffenen handelt. Studierende müssen gerade bei einem EDV gestützten Verwaltungsprogramm überprüfen, ob die Anmeldung wirksam erfolgt ist.

 

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