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17.08.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 08/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

mitunter führen Fragen an die ESMA zu Antworten, die größere Auswirkungen für Aufsicht und Praxis nach sich ziehen.
So stellte die ESMA in ihren Q&A-Katalogen zur OGAW- und AIFM-Richtlinie jüngst klar, dass Absicherungsgeschäfte (hedging) nicht bei der Ermittlung der Ausstellergrenzen berücksichtigt werden dürfen. Demzufolge steht nun eine Anpassung der Derivateverordnung in Diskussion, nach der Credit Default Swaps bei der Berechnung der Ausstellergrenzen explizit angerechnet werden können. Dies dürfte auch die eine oder andere Anlagestrategie, insbesondere im OGAW-Bereich, berühren.
Wir berichten zudem über den Abschlussbericht eines „Peer Review“ der ESMA. Die europäische Wertpapieraufsicht hat die Anwendung der Leitlinien zu ETFs und anderen OGAW-Themen durch verschiedene nationale Aufsichtsbehörden untersucht und hierbei einige Mängel festgestellt.
Die BaFin hat verlauten lassen, dass die neuen Musterkostenklauseln auch bei bestehenden Fonds bis zum 31. Dezember 2019 umgesetzt sein müssen. Hier erwartet die Branche demnach in den nächsten 15 Monaten erneuter größerer Anpassungsbedarf bei den betroffenen Anlagebedingungen und Verkaufsprospekten.

ESMA

ESMA aktualisiert Q&A-Katalog zur Benchmark-Verordnung

Die ESMA hat am 17. Juli 2018 ihren Q&A-Katalog zur Benchmark-Verordnung aktualisiert.
Unter anderem stellt sie klar, dass die Berechnungsstelle („calculation agent“) grundsätzlich nicht als Nutzerin von Benchmarks angesehen wird.
Außerdem führt die ESMA aus, dass eine Benchmark grundsätzlich auch dann als Benchmark für regulierte Daten qualifiziert werden kann, wenn Dritte in den Datenbeschaffungsprozess eingebunden sind.

Die aktualisierten Q&A finden Sie hier.

ESMA

ESMA aktualisiert Q&A-Kataloge zu OGAW- und AIFM-Richtlinie

Die ESMA hat am 23. Juli 2018 weitere Fragen und Antworten ihren Q&A-Katalogen zur OGAW-Richtlinie und AIFM-Richtlinie hinzugefügt. Folgende Themen bzw. Punkte werden geklärt:

  • Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in der sich die Zweigniederlassung einer AIF-/OGAW-Verwaltungsgesellschaft befindet, soll für die Überwachung deren Organisations- und Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit MiFID-Dienstleistungen zuständig sein.
  • OGAW dürfen auch Anteile an Ziel-OGAW erwerben, deren Anlagepolitiken und Anlagebeschränkungen vom investierenden OGAW abweichen, sofern dies im Prospekt offengelegt wird und nicht zu einer Umgehung der Anlagestrategie des OGAW führt.
  • Eine OGAW-Verwahrstelle darf grundsätzlich auch gleichzeitig Gegenpartei für Transaktionen sein, die von ihr verwahrte Assets betreffen.
  • Die Ermittlung der Auslastung der Ausstellergrenzen für OGAW darf nur auf Basis von Verrechnungen (netting), nicht aber auf Basis von Absicherungsgeschäften (hedging) erfolgen. Die BaFin prüft daher den Anpassungsbedarf der Derivateverordnung, die explizit Ausnahmen für Credit Default Swaps zulässt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

ESMA

ESMA sieht Mängel bei der Anwendung der Leitlinien für ETFs und andere OGAW-Themen

Die ESMA hat den Abschlussbericht eines „Peer Review“ zur Umsetzung der Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und
anderen OGAW-Themen (ESMA/2014/937) veröffentlicht.
Gegenstand der Untersuchung ist die Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien durch sechs nationale Aufsichtsbehörden (Deutschland, England, Estland, Frankreich, Irland und Luxemburg) zu folgenden Themen:
• Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern,
• Internes Risikomanagement und Compliance,
• Handhabung von Erträgen aus Wertpapierleihe und
• Stellung von Sicherheiten.
Insbesondere zu den beiden letzten Bereichen moniert die ESMA Defizite bei der nationalen Umsetzung der Leitlinien. Auch die Aufsichtspraxis der BaFin wird als unzureichend eingestuft. Die deutsche Aufsicht hat dazu bereits Stellung genommen (siehe Anhang 5 des Abschlussberichts). Sie hält die Bewertung ihrer Aufsichtspraxis für zu formalistisch und verweist u.a. darauf, dass sie in Anlehnung an die ESMA-Untersuchungen bereits Maßnahmen getroffen hat.
Die Empfehlungen der Untersuchung müssen zunächst durch den zuständigen Ausschuss der ESMA bestätigt werden. Danach wird die ESMA entscheiden, ob die klärungsbedürftigen Fragen eine Überarbeitung der Leitlinien erfordern oder im Rahmen von Q&A-Katalogen zu beantworten sind.

 

Weitere Informationen mit allen relevanten Details und weiterführenden Links können Sie hier abrufen.

BaFin

Neue Musterkostenklauseln sind bis spätestens zum 31. Dezember 2019 anzuwenden

Die neuen Musterbausteine für Kostenklauseln offener Wertpapier- und Immobilien-Publikumsfonds sind seit ihrer Veröffentlichung am 22. Juni 2018 sowohl für Neuanträge auf Genehmigung von Anlagebedingungen als auch für Änderungsanträge anzuwenden.
Nach Auskunft der BaFin müssen zudem alle bereits genehmigten Anlagebedingungen bis zum 31. Dezember 2019 mit den neuen Musterbausteinen vereinbar sein. Wie bereits berichtet (vgl. Newsletter 07/2018) hat die BaFin insbesondere die Preisgestaltungsfreiheit der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften eingeschränkt. Ferner ist nach den neuen Musterkostenklauseln keine Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die erfolgreiche Durchsetzung streitiger Ansprüche mehr möglich.

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