Suche
Contact
16.07.2021 | KPMG Law Insights

Stiftungen – Neues Stiftungsrecht: Die Stiftungsrechtsreform 2021 bietet mehr Handlungsspielraum für Stifter und Stiftungen

Neues Stiftungsrecht: Die Stiftungsrechtsreform 2021 bietet mehr Handlungsspielraum für Stifter und Stiftungen

Das neue Stiftungsrecht kommt

Bundestag und Bundesrat haben Ende Juni das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet (Regierungsentwurf: BT-Drs. 19/28173; Beschluss-Drucksache: BR-Drs. 569/21). Anstelle der bisherigen individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schafft der Gesetzgeber nun bundeseinheitliche Rechtsvorschriften zur Stiftung. Die Änderungen bringen Verbesserungen und mehr Flexibilität für Stifter und Stiftungen. Dabei sind die neuen Vorschriften nicht nur für zukünftige Stiftungen interessant, sondern es empfiehlt sich auch für bereits bestehende Stiftungen zu prüfen, ob sie ihre Satzungen an das neue Stiftungsrecht anpassen sollten.

 

Überblick

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird das Stiftungsrecht detaillierter regeln und durch neue Vorschriften den Stiftungen mehr Handlungsspielraum geben. In Kraft treten werden die neuen Regelungen der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023. Damit soll den bereits bestehenden Stiftungen ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre Stiftungssatzungen anzupassen. Ferner sollen die Bundesländer bis dahin ihre Stiftungsgesetze überarbeiten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

 

Satzungsänderungen und andere Strukturänderungen

Künftig werden bedeutsame Strukturänderungen wie die Änderung von Satzungen, die „Fusion“ oder die Auflösung von Stiftungen erleichtert. Hierbei hat man sich von dem strengen Begriff der „Unmöglichkeit“ gelöst, wonach z. B. der Stiftungszweck nach dem bisher noch geltenden Recht nur geändert werden darf, wenn die Stiftung ihren Zweck gar nicht mehr erfüllen kann. Dasselbe gilt bislang für die Umwandlung einer Stiftung in eine nur auf bestimmte Zeit angelegte Verbrauchsstiftung.

Demgegenüber werden die neuen Regelungen darauf abstellen, ob eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig, also nicht mehr wirksam erfüllen kann. Künftig wird somit eine Begrenzung des Stiftungszwecks, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder eine leichtere Auflösung von notleidenden Stiftungen ermöglicht werden.

Die prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung können zudem zukünftig bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden. Sonstige Satzungsbestimmungen können geändert werden, wenn dies dem Stiftungszweck dient. Der Stifter kann bei Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft hiervon Abweichungen, insbesondere erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen vorsehen. Allerdings werden die Stiftungsgeschäfte bestehender Stiftungen solche Erleichterungen zumeist nicht beinhalten. Bestehende Stiftungen sollten deshalb das Zeitfenster bis zum 1. Juli 2023 nutzen, um ihre Stiftungssatzungen an das neue Recht und damit an die ggf. erleichterten Voraussetzungen anzupassen.

 

Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinne

Zudem wird der Gesetzgeber das Stiftungsvermögen, das aus dem „unantastbaren Kernvermögen“ (sog. Grundstockvermögen) und sonstigem Vermögen besteht, definieren und damit einen einheitlichen Vermögensbegriff schaffen. Zum Grundstockvermögen gehören typischerweise das bei Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen und spätere Zustiftungen von Vermögen. Besonders erfreulich ist die gesetzliche Klarstellung, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sog. Umschichtungsgewinne – zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt dies in der jetzt Gesetz gewordenen Fassung immer, sofern es nicht in der Stiftungssatzung ausdrücklich ausgeschlossen wird oder die Erhaltung des Grundstockvermögens nicht gesichert ist. Der flexible Einsatz des Vermögens wird für viele Stiftungen damit bestärkt, je nach Bundesland und Satzungsausgestaltung eröffnen sich hier sogar neue Möglichkeiten.

 

Organhaftung

Handlungsspielraum entsteht auch hinsichtlich der Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte). Neben den bislang geltenden Grundsätzen wird zum einen ergänzend die Business Judgement Rule eingeführt, welche einen haftungsfreien Ermessensspielraum der Organmitglieder gewährt. Darüber hinaus ist eine Anpassung und Beschränkung von Haftungsmaßstäben der Organmitglieder zukünftig per Satzung möglich – sowohl bei der Errichtung einer Stiftung als auch noch im Nachhinein.

 

Stiftungsregister

Schließlich wird zum 1. Januar 2026 ein für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Die Pflicht zur Anmeldung in dieses Register gilt sowohl für Neu- als auch für Altstiftungen. Letztere haben für die Einreichung der erforderlichen Angaben (Vorstandsmitglieder, Vertretungsmacht usw.) bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Neben dem Namen und dem Sitz der Stiftung werden über dieses Portal u.a. die Satzung, ihre Änderungen sowie auch Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern abrufbar sein. Das neue Register soll für mehr Transparenz und rechtsgeschäftliche Sicherheit sorgen. Die Kritiker dieser erweiterten Transparenz im Stiftungssektor konnten sich somit nicht durchsetzen.

 

Was bedeutet das für Stiftungen und Stifter?

Insgesamt wird die Reform des Stiftungsrechts sowohl für bereits bestehende als auch für neu zu errichtende Stiftungen -bundeseinheitlich- die Möglichkeit bieten, die Stiftungssatzung zukunftsfähiger als bislang zu gestalten. Denn nun wird es Stiftungen ermöglicht, bei geschickter und vorausschauender Planung auf Veränderungen in der Zukunft flexibel reagieren zu können. Zukünftig kann die Stiftung ihre Satzung einfacher als bislang an die stiftungsspezifischen Bedürfnisse anpassen, sofern die Weichen in der Stiftungssatzung richtig gestellt wurden. Das gilt sowohl für gemeinnützige (steuerbegünstigte) Stiftungen als auch für Familienstiftungen, die für mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, für Unternehmerfamilien  sowie für vermögende Privatpersonen eine wichtige Bedeutung haben können, nicht zuletzt im Rahmen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.

Aufgrund der umfangreichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsorgane, zur Vermögensanlage und zu Strukturänderungen, sollten bestehende Stiftungen ihre Stiftungssatzungen überprüfen, ob es einen Anpassungsbedarf gibt. Stiftungen könnten so das erfreulicherweise bis zum 1. Juli 2023 verlängerte Zeitfenster vor dem Inkrafttreten der Reform nutzen, um ihre Satzung zu modernisieren. Auch bei der erst geplanten Errichtung einer Stiftung sollten die neuen Regelungen bereits heute berücksichtigt werden.

 

Bestens für Sie aufgestellt

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kann Sie umfassend zu allen nationalen und internationalen Stiftungsfragen beraten. Für steuerliche Beratungsleistungen stehen Ihnen gerne die Expert:innen der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung.

Das internationale KPMG-Netzwerk mit rund 227.000 Mitarbeitern in 146 Ländern ermöglicht es zudem, sich über die stiftungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen in den meisten Ländern der Erde zu informieren. Wir begleiten Stifter und Stiftungen deshalb auch bei allen grenzüberschreitenden Aktivitäten, und zwar seit über 130 Jahren. Nutzen Sie unsere Expertise, sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

Explore #more

18.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im Handelsblatt: Hürden für internationale Fachkräfte

Deutschland hat einiges getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, zuletzt mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Bei der Vergabe der sogenannten…

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

Kontakt

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

Dr. Philipp Alexander Pfeiffer

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195024
ppfeiffer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll