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16.01.2017 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 1/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

wir wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Gerne begleiten wir Sie auch durch 2017 mit unserem monatlichen Update zu rechtlichen und regulatorischen Themen rund ums Asset Management.

Doch zunächst nochmals ins alte Jahr: Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ beschlossen.

Auch die BaFin war in den letzten Wochen und Monaten aktiv und hat das neue Kapitalanlagerundschreiben zu Konsultation gestellt und die finalen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KaMaRisk) veröffentlicht.

Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Sie bei den vielfältigen Themen aus Recht und Praxis unterstützen zu können. Sprechen Sie uns gerne an.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

NATIONALE GESETZGEBUNG

Regierungsentwurf zum 2. FiMaNoG

Am 21. Dezember 2016 hat die Bundesregierung neben einigen anderen Gesetzesvorhaben auch den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ beschlossen. Das Dokument ist kurz vor Weihnachten auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zugänglich gemacht worden.

Der vorliegende Regierungsentwurf (RegE) folgt auf den entsprechenden Referentenentwurf (RefE) vom 29. September 2016 (siehe dazu unsere Ausgabe 10/2016). Während der RefE 379 Seiten umfasste, hat der RegE nun 348 Seiten (jeweils einschließlich Begründung).

Der RegE soll die europäischen Vorgaben „weitestgehend 1:1“ umsetzen.

Folgende Änderungen gegenüber dem RefE erscheinen auf den ersten Blick erwähnenswert (nur den Anlegerschutz betreffend und ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Das WpHG wurde noch einmal neu durchnummeriert. Es enthält jetzt insgesamt 137 Paragraphen. Die Grundnorm der anlegerschützenden Verhaltensregeln (nach geltendem Recht: § 31 WpHG, im RefE: § 55 WpHG-E) findet sich nunmehr in § 63 WpHG-E.
  • Die in § 55 WpHG-E in der Fassung des RefE enthaltenen Regeln wurden neu strukturiert und sind jetzt in zwei Vorschriften enthalten: § 63 WpHG-E beinhaltet eine Reihe allgemeiner Verhaltensregeln, und § 64 WpHG-E umfasst bestimmte besondere Vorschriften für die Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung. Dies verbessert die Lesbarkeit und das systematische Verständnis. Wesentliche inhaltliche Änderungen scheinen damit nicht verbunden zu sein. Er fällt allerdings auf, dass die bisherige „Honorar-Anlageberatung“ nunmehr als „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ bezeichnet wird (siehe § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 WpHG-E).
  • Der bisherige § 33 WpHG (Organisationspflichten) wird nun § 80 WpHG-E (im RefE: § 69 WpHG-E). Die dort u.a. enthaltenen Grundregeln zur Product Governance wurden noch einmal konsolidiert und neu gefasst (siehe § 80 Abs. 9 bis 14 WpHG-E).
  • Die im RefE vorgesehene Neufassung der WpDVerOV ist im RegE nicht mehr enthalten. Dies betrifft u.a. die weitere Detaillierung der neuen Anforderungen an die Product Governance für Produktersteller („Konzepteure“) und Vertriebsunternehmen, und außerdem auch weitere Konkretisierungen zu den Anreize bzw. Zuwendungen betreffenden Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf sog. „kleinere nichtmonetäre Vorteile“ sowie die Qualitätsverbesserung bei der nicht-unabhängigen Anlageberatung und bestimmten anderen Wertpapierdienstleistungen. Es bleibt damit insoweit vorerst bei den jeweils einschlägigen Regelungen in Art. 9 und 10 bzw. Art. 11 und 12 der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016.
  • Auch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung findet sich im RegE nicht mehr. Insoweit hatte es zuletzt Diskussionen u.a. um neue Anforderungen an Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung gegeben.
  • Finanzanlagenvermittler müssen weiter darauf warten, in welcher Form die neuen (Mindest-) Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 2 MiFID2 in der GewO bzw. der FinVermV umgesetzt werden. Aufgrund der Ressortzuständigkeiten dürfte insoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Zug sein.

Bundestag und Bundesrat werden den RegE in den kommenden Wochen und Monaten behandeln. Das nationale Gesetzgebungsverfahren muss bekanntlich bis zum 3. Juli 2017 abgeschlossen sein.

Sie finden den Entwurf des 2. FiMaNoG hier.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen des 2. FiMaNoG. Sprechen Sie uns an.

NATIONALE AUFSICHT

BaFin konsultiert Kapitalanlagerundschreiben

Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des seit langem angekündigten neuen Kapitalanlagerundschreibens zur Konsultation gestellt.

Der Entwurf wendet sich nur an alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie an inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds. Er regelt gemäß § 1 Abs. 5 AnlV die näheren Vorgaben zu den Vorschriften der Anlageverordnung vom 18. April 2016 und gemäß § 16 Abs. 4 PFAV die näheren Vorgaben zu den besonderen Vorschriften des Kapitels 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016.

Der Entwurf soll das bisher geltende Kapitalanlagerundschreiben 4/2011 (VA) vom 15.04.2011 ersetzen. Außerdem werden die Rundschreiben 1/2002 (VA) vom 12.04.2002 (GZ: Q 4-99/02) und 7/2004 (VA) vom 20.08.2004 (GZ: VA 14-O 1000-200/04) mit dem neuen Kapitalanlagerundschreiben aufgehoben.

An der Konsultation kann man sich bis zum 31. Januar 2017 beteiligen.

Den Entwurf finden sie hier.

NATIONALE AUFSICHT

BaFin äußert sich zu Q&A-Katalog der ESMA

In unserer Dezember-Ausgabe berichteten wir über die Aktualisierung des Q&A-Katalogs zur AIFM-Richtlinie durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) vom 16. November 2016.

Nach den Q&A der ESMA liegt eine Auslagerung vor, wenn der Manager eines alternativen Investmentfonds Funktionen, die im Anhang 1 der AIFM-Richtlinie aufgeführt sind, auf einen Dritten überträgt. Hierunter sei auch der Vertrieb zu fassen.

Dazu hat die BaFin nun gegenüber der Fondsbranche Stellung bezogen. Sie bestätigte ihre bisherige Auffassung, dass im Falle des Vertriebs von Investmentanteilen durch Intermediäre regelmäßig kein Fall der Auslagerung vorliege.

NATIONALE AUFSICHT

BaFin-Rundschreiben zu KAMaRisk veröffentlicht

In unserer November-Ausgabe hatten wir davon berichtet, dass die BaFin das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) zur Konsultation gestellt habe.

Am 10. Januar 2017 hat die BaFin nun das finale Rundschreiben veröffentlicht, mit dem das Vorgänger-Rundschreiben, das „Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften“ (InvMaRisk) abgelöst wird.

Inhaltliche Änderungen gegenüber den InvMaRisk betreffen insbesondere die Anpassung der Aufsichtspraxis an die Delegierte Verordnung zur AIFM-Richtlinie hinsichtlich bestimmter Vorgaben zur Organisation, Risikomanagement oder Auslagerung. Ebenso enthalten sind Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbrieften Darlehensforderungen anlegen.

Mit Ausnahme von Abschnitt 5 (Ziffer 5) zum Risikomanagement bei der Vergabe von Darlehen und Anlage in unverbrieften Darlehensforderungen gelten die Anforderungen der KAMaRisk sofort. Abschnitt 5 tritt 9 Monate nach der Veröffentlichung des Rundschreibens in Kraft.

Die KAMaRisk finden Sie hier.

NATIONALE AUFSICHT 

BaFin-Konsultation zu weiteren Angaben in Verkaufsprospekten von Investmentvermögen

Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 vorgeschlagen, die Verkaufsprospekte von Aktienfonds um klarstellende Angaben im Hinblick auf die Nutzung von Indizes oder anderen Referenzwerten zu ergänzen. Dazu konsultiert sie den Entwurf einer entsprechenden Verlautbarung. Zuletzt hatte die Finanzaufsicht untersucht, ob deutsche Aktienfonds in den Verkaufsunterlagen als aktiv verwaltet bezeichnet werden, obwohl sie eine passive Anlagestrategie („closet index tracking“) verfolgen.

Die BaFin schlägt vor, folgende Punkte in die Verkaufsprospekte aufzunehmen:

  • Angabe, ob bei dem Investmentvermögen über eine diskretionäre Aktienauswahl aktives Fondsmanagement betrieben wird oder, ob im Rahmen der Verwaltung des Investmentvermögens lediglich ein Index nachgebildet werden soll.
  • Es hat eine Beschreibung der Anlagestrategie zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Anlagestrategie muss durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft begründet dargelegt werden, ob und inwieweit die von ihr vorgenommene diskretionäre Aktienauswahl im Rahmen eines aktiven Managements erfolgt. Falls ein Referenzwert genutzt wird, ist dieser zu benennen und auch zu erläutern, ob und wie Methoden und Prozesse zum Über- oder Unterschreiten des Referenzwertes führen können. Für den Fall, dass für die Verwaltung des Investmentvermögens kein Referenzwert genutzt wird, ist der Verzicht auf diesen zu erläutern.
  • Sofern dem Fondsmanagement zur Risikosteuerung Vorgaben zur angestrebten Höchstabweichung von der Wertentwicklung des Referenzwertes gemacht werden, ist der Anleger hierauf im Verkaufsprospekt hinzuweisen. Die Benennung einer konkreten aktuellen Zahlenangabe hat dann auf der Website der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die entsprechende Internet-Fundstelle ist dem Anleger im Verkaufsprospekt zu nennen.
  • In den Verkaufsprospekt ist eine geeignete grafische Gegenüberstellung der Wertentwicklung des Rücknahmepreises des Fonds sowie des entsprechenden Referenzwertes aufzunehmen. Die Darstellung soll als Chart bzw. Kurvendiagramm über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. Sofern das Investmentvermögen noch keine zehn Jahre besteht, ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum zu wählen. Wenn das Investmentvermögen noch kein volles Jahr existiert, ist der Hinweis aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Anlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen.

Die Verkaufsprospekte können im Rahmen der nächsten anstehenden Änderung entsprechend den oben genannten Vorgaben angepasst werden; diese müssen jedoch spätestens zum 30.06.2017 in den Verkaufsprospekten enthalten sein.

Die Konsultationsfrist endet am 27. Januar 2017.

Den Entwurf sowie nähere Informationen finden sie hier.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anpassung der Verkaufsprospekte. Sprechen Sie uns an.

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