Liebe Leserinnen und Leser,
wir wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
Gerne begleiten wir Sie auch durch 2017 mit unserem monatlichen Update zu rechtlichen und regulatorischen Themen rund ums Asset Management.
Doch zunächst nochmals ins alte Jahr: Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ beschlossen.
Auch die BaFin war in den letzten Wochen und Monaten aktiv und hat das neue Kapitalanlagerundschreiben zu Konsultation gestellt und die finalen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KaMaRisk) veröffentlicht.
Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Sie bei den vielfältigen Themen aus Recht und Praxis unterstützen zu können. Sprechen Sie uns gerne an.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Am 21. Dezember 2016 hat die Bundesregierung neben einigen anderen Gesetzesvorhaben auch den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ beschlossen. Das Dokument ist kurz vor Weihnachten auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zugänglich gemacht worden.
Der vorliegende Regierungsentwurf (RegE) folgt auf den entsprechenden Referentenentwurf (RefE) vom 29. September 2016 (siehe dazu unsere Ausgabe 10/2016). Während der RefE 379 Seiten umfasste, hat der RegE nun 348 Seiten (jeweils einschließlich Begründung).
Der RegE soll die europäischen Vorgaben „weitestgehend 1:1“ umsetzen.
Folgende Änderungen gegenüber dem RefE erscheinen auf den ersten Blick erwähnenswert (nur den Anlegerschutz betreffend und ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Bundestag und Bundesrat werden den RegE in den kommenden Wochen und Monaten behandeln. Das nationale Gesetzgebungsverfahren muss bekanntlich bis zum 3. Juli 2017 abgeschlossen sein.
Sie finden den Entwurf des 2. FiMaNoG hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen des 2. FiMaNoG. Sprechen Sie uns an.
Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des seit langem angekündigten neuen Kapitalanlagerundschreibens zur Konsultation gestellt.
Der Entwurf wendet sich nur an alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie an inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds. Er regelt gemäß § 1 Abs. 5 AnlV die näheren Vorgaben zu den Vorschriften der Anlageverordnung vom 18. April 2016 und gemäß § 16 Abs. 4 PFAV die näheren Vorgaben zu den besonderen Vorschriften des Kapitels 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016.
Der Entwurf soll das bisher geltende Kapitalanlagerundschreiben 4/2011 (VA) vom 15.04.2011 ersetzen. Außerdem werden die Rundschreiben 1/2002 (VA) vom 12.04.2002 (GZ: Q 4-99/02) und 7/2004 (VA) vom 20.08.2004 (GZ: VA 14-O 1000-200/04) mit dem neuen Kapitalanlagerundschreiben aufgehoben.
An der Konsultation kann man sich bis zum 31. Januar 2017 beteiligen.
Den Entwurf finden sie hier.
In unserer Dezember-Ausgabe berichteten wir über die Aktualisierung des Q&A-Katalogs zur AIFM-Richtlinie durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) vom 16. November 2016.
Nach den Q&A der ESMA liegt eine Auslagerung vor, wenn der Manager eines alternativen Investmentfonds Funktionen, die im Anhang 1 der AIFM-Richtlinie aufgeführt sind, auf einen Dritten überträgt. Hierunter sei auch der Vertrieb zu fassen.
Dazu hat die BaFin nun gegenüber der Fondsbranche Stellung bezogen. Sie bestätigte ihre bisherige Auffassung, dass im Falle des Vertriebs von Investmentanteilen durch Intermediäre regelmäßig kein Fall der Auslagerung vorliege.
In unserer November-Ausgabe hatten wir davon berichtet, dass die BaFin das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) zur Konsultation gestellt habe.
Am 10. Januar 2017 hat die BaFin nun das finale Rundschreiben veröffentlicht, mit dem das Vorgänger-Rundschreiben, das „Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften“ (InvMaRisk) abgelöst wird.
Inhaltliche Änderungen gegenüber den InvMaRisk betreffen insbesondere die Anpassung der Aufsichtspraxis an die Delegierte Verordnung zur AIFM-Richtlinie hinsichtlich bestimmter Vorgaben zur Organisation, Risikomanagement oder Auslagerung. Ebenso enthalten sind Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbrieften Darlehensforderungen anlegen.
Mit Ausnahme von Abschnitt 5 (Ziffer 5) zum Risikomanagement bei der Vergabe von Darlehen und Anlage in unverbrieften Darlehensforderungen gelten die Anforderungen der KAMaRisk sofort. Abschnitt 5 tritt 9 Monate nach der Veröffentlichung des Rundschreibens in Kraft.
Die KAMaRisk finden Sie hier.
Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 vorgeschlagen, die Verkaufsprospekte von Aktienfonds um klarstellende Angaben im Hinblick auf die Nutzung von Indizes oder anderen Referenzwerten zu ergänzen. Dazu konsultiert sie den Entwurf einer entsprechenden Verlautbarung. Zuletzt hatte die Finanzaufsicht untersucht, ob deutsche Aktienfonds in den Verkaufsunterlagen als aktiv verwaltet bezeichnet werden, obwohl sie eine passive Anlagestrategie („closet index tracking“) verfolgen.
Die BaFin schlägt vor, folgende Punkte in die Verkaufsprospekte aufzunehmen:
Die Verkaufsprospekte können im Rahmen der nächsten anstehenden Änderung entsprechend den oben genannten Vorgaben angepasst werden; diese müssen jedoch spätestens zum 30.06.2017 in den Verkaufsprospekten enthalten sein.
Die Konsultationsfrist endet am 27. Januar 2017.
Den Entwurf sowie nähere Informationen finden sie hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Anpassung der Verkaufsprospekte. Sprechen Sie uns an.
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