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13.01.2015 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 1/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

auch zu Beginn des neuen Jahres prägt Regulierung das Bild. Noch kurz vor Weihnachten hat die ESMA ihre finalen Empfehlungen für die Level-2-Maßnahmen der MiFID II veröffentlicht.

Auch die Asset Manager sind stark davon betroffen. Wir haben in dieser Ausgabe daher einen Schwerpunkt auf die umfangreiche Ausarbeitung der ESMA gelegt.

Aber auch an anderer Stelle sind die europäischen Aufseher aktiv. Sie haben sich eines weiteren OGAW-Themas angenommen. Ziel: Die Harmonisierung der Aufsichtspraxis zu Anteilklassen in Europa.

Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2015.

Mit besten Grüßen
Henning Brockhaus

 

ESMA

ESMA veröffentlicht finalen Entwurf für eine delegierte Verordnung der Kommission zu MiFID II/MiFIR

Am 19. Dezember 2014 hat die ESMA ihre finalen Empfehlungen an die EU-Kommission (Final Report – ESMA’s Technical Adivce to the Commission on MiFID II and MiFIR) für Level II-Regelungen veröffentlicht. Im Vergleich zum Consultation Paper vom 22. Mai 2014 hat sich die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde insbesondere mit dem Thema Zuwendungen befasst. Wir stellen Ihnen eine Auswahl der wesentlichen Punkte vor:

Negativ-Liste für Qualitätsverbesserung bleibt

Die ESMA hält trotz kritischer Stimmen an einer nicht-abschließenden Liste mit Fällen fest, in denen keine Verbesserungen der Dienstleistungsqualität vorliegen und somit Zuwendungen nicht erlaubt sein sollen.

„Faktisches Provisionsverbot“ gestrichen

Im Vergleich zum Consultation Paper vom Mai 2014 ist die ESMA von dem Verbot abgerückt, Zuwendungen für Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies war von vielen Seiten als faktisches Provisionsverbot angegriffen worden.

Beispiele für Verbesserung des Service

Auf der anderen Seite fordert die ESMA aber auch konkreten Nutzen für Kunden, sofern Zuwendungen gewährt werden. Die ESMA liefert Beispiele zusätzlicher Leistungen, die eine spürbare Qualitätsverbesserung bedeuten könnten, zum Beispiel eine höherwertigere Anlageberatung. Die Höhe der Zuwendungen muss indes immer im angemessenen Verhältnis zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität stehen.

Research grundsätzlich vom Zuwendungsbegriff umfasst

Nach Ansicht der Behörde sind Research-Leistungen nur dann nicht als Zuwendung zu qualifizieren, wenn die Wertpapierfirma Research durch eigene Mittel finanziert oder – unter gewissen Voraussetzungen – die Finanzierung über einen separaten Account für Research-Dienstleistungen laufen lässt.

Empfehlungen zu Handelsthemen

Neben dem Final Report hat die ESMA ein weiteres Consultation Paper zu MiFID II/MiFIR veröffentlicht. Dieses Paper behandelt insbesondere Themen zum Handel mit Finanzinstrumenten.

Fazit und Herausforderungen

Auch der überarbeitete Technical Advice der ESMA wird die Asset Management Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Aus unserer Sicht müssen aktuelle Geschäftsmodelle überprüft und neue Wege analysiert werden. Dies betrifft auch andere Bereiche wie die neuen Regelungen zur Product Governance und Kostentransparenz.

KPMG Law untersucht für Sie gerne, inwieweit und bei welchen Stellen, Prozessen und Rechtsverhältnissen Ihr Haus von den genannten Änderungen betroffen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen.

Besuchen Sie auch unsere MiFID2-Website.

Hier finden Sie den Final Report vom 19. Dezember 2015, das Consultation Paper sowie dessen Annex B.

ESMA

Consultation Paper für Richtlinien über Vermögenstrennung nach AIFMD

Am 1. Dezember 2014 hat die ESMA ein Konsultationspapier über die Vermögenstrennung bei Unterverwahrung nach AIFMD veröffentlicht. Die ESMA stellt dabei zwei mögliche Optionen zur Vermögenstrennung bei Unterverwahrung zur Auswahl, die beide mit der AIFMD konform sein sollen:

  • Option 1: Der Unterverwahrer kann solche Vermögensgegenstände von mehreren AIF mehrerer AIFM auf einem einzelnen Konto (Omnibus Account) verwahren, die ihm von einer einzelnen Verwahrstelle zur Unterverwahrung anvertraut wurden.
  • Option 2: Der Unterverwahrer kann sämtliche Vermögensgegenstände von sämtlichen AIF sämtlicher AIFM in einem einzelnen Omnibus Account verwahren, selbst wenn diese ihm von mehreren Verwahrstellen zur Unterverwahrung anvertraut wurden.

Für beide Optionen gilt, dass der Unterverwahrer die anvertrauten Vermögensgegenstände der AIF von anderen Assets (eigene Assets, Assets anderer Kunden, eigene Asset der Verwahrstelle) trennen muss.

Die ESMA stellt diese Optionen bis zum 30. Januar 2015 zur Konsultation. Alternativ können auch Vorschläge zu weiteren Segregationsmodellen gemacht werden.

Das Konsultationspapier der ESMA mit den Details finden Sie hier.

ESMA

ESMA veröffentlicht Diskussionspapier zu Anteilklassen

Die ESMA hat am 23. Dezember 2014 ein Diskussionspapier zu Anteilklassen für OGAW vorgelegt. Ziel ist es, unter den Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der Anteilklasse entgegenzuwirken und eine Harmonisierung der Verwaltungspraxis zu erreichen.

Neben der Definition des Begriffs der Anteilklasse nennt die ESMA drei Kriterien für mögliche Anteilklassen:

  • Alle Anteilklassen eines OGAW sollen die gleiche Anlagestrategie verfolgen,
  • Besondere Eigenschaften einer Anteilklasse sollen keinen potenziell oder tatsächlich nachteiligen Einfluss auf eine andere Anteilklasse desselben OGAW haben, und
  • Unterschiede zwischen den Anteilklassen eines OGAW sind gegenüber den Anlegern offenzulegen, wenn die Anleger zwischen mindestens zwei Anteilklassen wählen können.

Zur weiteren Erläuterung hat die ESMA zwei nicht abschließende Listen mit Anteilklassen, die mit den drei Kriterien vereinbar sind und solchen, die danach nicht zulässig sein sollen, entwickelt.

Das Diskussionspapier finden Sie hier.

EU-GESETZGEBUNG

Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs)

Am 9. Dezember 2014 wurde die PRIIPs-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen Informationsstandard für alle verpackten Anlageprodukte zu erstellen.

Danach erhält künftig jeder Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte ein höchstens dreiseitiges Basisinformationsblatt. Dieses muss u.a. die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten, enthalten.

OGAW und bestimmte AIF, für die ein Mitgliedstaat die Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu den so genannten „Key Investors Documents“ (KID) beim Vertrieb an Anleger anwendet, sind von den Verpflichtungen der PRIIPs-Verordnung für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 ausgenommen.

Die PRIIPs-Verordnung finden Sie hier.

ESA

Die ESAs veröffentlichen Diskussionspapier zu PRIIPs

Bereits am 17. November 2014 haben die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA (zusammen European Supervisory Authorities, ESAs) ein gemeinsames 114-seitiges Diskussionspapier zu PRIIPs veröffentlicht, das insbesondere Inhalte und Darstellung des neuen Basisinformationsblattes konkretisiert. Dabei geht das Diskussionspapier vor allem auf die Darstellung von Risiko und Ertrag sowie die Offenlegung von Kosten ein.

Das Diskussionspapier finden Sie hier.

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