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16.05.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 05/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

in den vergangenen Wochen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitere  europäische Rechtsakte und ESMA-Verlautbarungen in ihre Aufsichtspraxis aufgenommen.

Im April hat die deutsche Finanzaufsicht die MaComp an die neuen Vorgaben der MiFID2 angepasst. Diese sind in Teilen auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften anwendbar, die bestimmte Nebendienstleistungen im Sinne von § 20 Absatz 2 und 3 KAGB erbringen. Wir berichten über wesentliche relevante Änderungen.

Anfang Mai hat die BaFin Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement veröffentlicht, die auch für die kollektive Vermögensverwaltung von Kapitalanlagegesellschaften gelten. Die Vorgaben zur Beschwerdebearbeitung dienen der Umsetzung der „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“.

Außerdem weisen wir heute auf unser Angebot zur Analyse von Gutachten zu Netting- und Besicherungsvereinbarungen hin. KPMG Law bietet Ihnen die Möglichkeit, diese oft umfangreichen Legal Opinions effizient und für Ihre speziellen Anforderungen auszuwerten und damit den diesbezüglichen Rechtsprüfungspflichten der EMIR nachzukommen.

Mit herzlichen Grüßen,

Henning Brockhaus

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht überarbeitete MaComp

Die BaFin hat am 19. April die an die Vorgaben der MiFID2 angepassten Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp, Rundschreiben 05/2018 WA) veröffentlicht.

Folgende Punkte erscheinen für Kapitalverwaltungsgesellschaften erwähnenswert:

  • Sofern Kapitalverwaltungsgesellschaften die Nebendienstleistung „Finanzportfolioverwaltung“ erbringen, sieht die BaFin Erleichterungen bei der Bestimmung des Zielmarktes vor. Hiernach ist der Zielmarkt anhand der jeweiligen Anlagestrategie des Investmentvermögens zu bestimmen und mit dem betreffenden Kunden abzustimmen. Es ist nicht erforderlich, den Zielmarkt für einzelne Finanzinstrumente, die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung eingesetzt werden sollen, zu bestimmen. Wenn Transaktionen mit der vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen, ist ein Zielmarktabgleich nicht erforderlich.
  • Auch bei der Anlageberatung gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Blick auf die Anlagen eines Investmentvermögens folgt die BaFin einem pragmatischen Ansatz. Hier kann der Anlageberater zur Bestimmung der Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des Kunden (der Kapitalverwaltungsgesellschaft) auf die Anlagerichtlinien des Investmentvermögens zurückgreifen.
  • Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne der MiFID2 darstellen, gelten die Anforderungen des BT 10 zu Aufzeichnungspflichten über Zuwendungen auch für die Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Die überarbeiteten MaComp sowie die zugehörigen Anhänge finden Sie hier. Eine Meldung der BaFin hierzu finden Sie hier.

Europäische Gesetzgebung

KPMG Law bietet Auswertung von Gutachten zu Netting- und Besicherungsvereinbarungen an

Seit dem 1. März 2017 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften die für Rechnung von OGAW und AIF bilateral abgeschlossenen OTC-Derivate besichern.

Dabei gilt gemäß Art. 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251, dass Gegenparteien eine unabhängige Stelle mit der rechtlichen Überprüfung der für die Besicherung abgeschlossenen Netting- und Besicherungsvereinbarungen beauftragen müssen. Gemäß Art. 2 Absatz 4 ist die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen zudem fortlaufend zu prüfen.

Branchenverbände haben zu den Netting- und Besicherungsvereinbarungen für viele Jurisdiktionen entsprechende Gutachten von Rechtsanwaltskanzleien eingeholt, die sie ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. Nach uns vorliegenden Informationen haben BVI-Mitglieder ebenfalls Zugang zu diesen Gutachten.

Da die Rechtsgutachten auf eine Vielzahl möglicher Konstellationen in den einzelnen Ländern eingehen, sind sie in der Regel sehr umfangreich und verfügen oft über 60 bis 140 Seiten, meist in englischer Sprache.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind gehalten, die Aussagen der Rechtsgutachten zu analysieren. Dazu gehören unter anderem folgende Fragen:

  • Ist die Nettingvereinbarung wirksam und durchsetzbar? Was geschieht im Insolvenzfall?
  • Ist die Nettingvereinbarung in einem Insolvenzverfahren wirksam? Genügt die Sicherheitenübertragung einer Vollrechtsübertragung nach deutschem Recht?
  • Ist das Sicherheiten-Netting wirksam und durchsetzbar? Was geschieht im Insolvenzfall?

Beispielsweise erstellen wir Ihnen eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Aussagen des Gutachtens, die Sie zur Dokumentation der Erfüllung Ihrer Prüfungspflicht verwenden können.

Bitte sprechen Sie uns an. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement

Am 4. Mai 2018 hat die BaFin das Rundschreiben 06/2018 (BA und WA) zu den Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement veröffentlicht.

Die Mindestanforderungen geben die Verwaltungspraxis der BaFin zur Handhabung von Kunden- und Anlegerbeschwerden unter anderem für Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer kollektiven Vermögensverwaltung vor.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu Geldmarktfonds an

Am 7. Mai 2018 hat die BaFin erklärt, dass sie die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA herausgegebenen Leitlinien zur Durchführung von Stresstest-Szenarien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird. Diese liegen seit Ende März in deutscher Sprache vor.

Die Leitlinien geben Referenzparameter für die Szenarien vor, die den nach Artikel 28 der Geldmarktfondsverordnung durchzuführenden Stresstests zugrunde liegen. Zweck der Leitlinien ist es, eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung dieser Bestimmungen in der EU zu gewährleisten.

Die ESMA wird die Leitlinien unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Weitere Informationen können Sie hier abrufen.

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