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19.02.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 02/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

Ende Januar ist die neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) veröffentlicht worden. Sie verpflichtet den Wirtschaftsprüfer bei der WpHG-Prüfung unter anderem zur umfassenden Berichterstattung über die Umsetzung und Einhaltung der durch die MiFID2 und MIFIR eingeführten Vorgaben.

Gegenstand der Prüfung nach der WpDPV ist auch, ob die von der ESMA veröffentlichten Auslegungen (z.B. durch Q&A-Kataloge) unionsrechtlicher Anforderungen umgesetzt worden sind.

Die BaFin hat zwar ihrerseits eine „Aufsicht nach Augenmaß“ angekündigt; sie erwartet jedoch von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen von WpHG-Prüfungen unter anderem vollständig über die Umsetzung und Einhaltung der neuen Pflichten berichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.

Wir freuen uns, auch ein Hinweis in eigener Sache geben zu können: Die EU-Kommission hat KPMG Law damit beauftragt, eine umfassende Studie zur Zielerreichung der AIFM-Richtlinie zu erstellen.

Mit herzlichen Grüßen,

Henning Brockhaus

Europäische Gesetzgebung

Vier Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Benchmark-Verordnung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2018 vier Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Benchmark–Verordnung veröffentlicht:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/64: Die Verordnung legt fest, wie zu beurteilen ist, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Konsumenten, die Finanzstabilität, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen haben können.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/65: Die Verordnung konkretisiert technische Elemente der Begriffsbestimmungen, die aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hervorgehen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/66: Die Verordnung regelt, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/67: Die Verordnung legt fest, wie die Auswirkungen einer Einstellung oder Änderungen bestehender Referenzwerte zu bewerten sind und gibt hierfür Kriterien an die Hand.

Die Delegierten Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nationale Gesetzgebung und nationale Aufsicht

Gesetzgeber macht WpDPV bekannt – BaFin veröffentlicht Erläuterungen

Am 23. Januar 2018 hat der deutsche Gesetzgeber die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 Abs. 6 des WpHG (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung, WpDPV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die WpDPV ist am Tag nach der  Verkündung in Kraft getreten. Den Text der Verordnung können Sie hier aufrufen.

Die BaFin hat dazu am 1. Februar 2018 Erläuterungen veröffentlicht.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen gemäß § 329 KAGB

Die BaFin hat am 18.Januar 2018 ein neues Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen nach § 329 KAGB veröffentlicht.

Dieses erläutert die Voraussetzungen für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an

  • von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF,

deren jeweiliger Master-AIF

  • kein von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteter EU-AIF oder inländischer AIF ist.

Das Merkblatt finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin fordert vollständiges Bild bei WpHG-Prüfungen

Die BaFin erwartet von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen der WpHG-Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein vollständiges Bild über die Umsetzung und Einhaltung des WpHG und einschlägiger Verordnungen abgeben. Insbesondere gelte dies für die neuen Pflichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.

Eine „Prüfung nach Augenmaß“ durch die Wirtschaftsprüfer sei nicht gewünscht, den Prüfern stehe nach Auffassung der BaFin kein besonderes Ermessen zu, die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Umsetzung „mildernd“ oder „wohlwollend“ zu berücksichtigen und von etwaigen Feststellungen abzusehen.

Dies schließt jedoch ausdrücklich nicht eine „Aufsicht nach Augenmaß“ aus. Die BaFin kündigt an, die Feststellungen der Prüfer im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Ermessens zu würdigen.

Auf Kapitalverwaltungsgesellschaften findet diese Aussage zwar keine direkte Anwendung, da sich die Prüfung der MiFID2-relevanten Nebendienstleistungen nach der KAPrüfbV (dort § 23) richtet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BaFin hinsichtlich der entsprechenden Prüfberichte von Kapitalverwaltungsgesellschaften dieselbe Erwartungshaltung hat.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Kataloge zu EMIR und Benchmark-Verordnung

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat ihre Q&A-Kataloge zur EMIR und Benchmark-Verordnung aktualisiert.

Die aktualisierten Q&A finden können Sie unter folgenden Links aufrufen:

Q&A on practical questions regarding the European Markets Infrastructure Regulation (EMIR)

Questions and Answers (Q&As) regarding the implementation of the Benchmarks Regulation (BMR)

Europäische Gesetzgebung

KPMG Law führt im Auftrag der EU-Kommission Studie zur AIFM-Richtlinie durch

Die EU-Kommission hat KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Erstellung eines umfassenden Erfahrungsberichts zur Zielerreichung der „Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Alternative Investment Fund Managers Directive, AIFM-Richtlinie) beauftragt.

Ziel ist, zu evaluieren, wie die Richtlinie sich in der Praxis bewährt hat. Grundlage für diese Untersuchung ist die AIFM-Richtlinie selbst. Gemäß Art. 69 ist die EU-Kommission aufgerufen, die AIFM-Richtlinie nach einigen Jahren der Anwendung auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen.

In diesem Rahmen wird in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine online-basierte Umfrage mit Marktteilnehmern wie AIFM, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediären und Asset Managern durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der Anwendung der Richtlinie gemacht wurden, aufzunehmen.

Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

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