Suche
Contact
19.02.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 02/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

Ende Januar ist die neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) veröffentlicht worden. Sie verpflichtet den Wirtschaftsprüfer bei der WpHG-Prüfung unter anderem zur umfassenden Berichterstattung über die Umsetzung und Einhaltung der durch die MiFID2 und MIFIR eingeführten Vorgaben.

Gegenstand der Prüfung nach der WpDPV ist auch, ob die von der ESMA veröffentlichten Auslegungen (z.B. durch Q&A-Kataloge) unionsrechtlicher Anforderungen umgesetzt worden sind.

Die BaFin hat zwar ihrerseits eine „Aufsicht nach Augenmaß“ angekündigt; sie erwartet jedoch von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen von WpHG-Prüfungen unter anderem vollständig über die Umsetzung und Einhaltung der neuen Pflichten berichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.

Wir freuen uns, auch ein Hinweis in eigener Sache geben zu können: Die EU-Kommission hat KPMG Law damit beauftragt, eine umfassende Studie zur Zielerreichung der AIFM-Richtlinie zu erstellen.

Mit herzlichen Grüßen,

Henning Brockhaus

Europäische Gesetzgebung

Vier Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Benchmark-Verordnung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2018 vier Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Benchmark–Verordnung veröffentlicht:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/64: Die Verordnung legt fest, wie zu beurteilen ist, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Konsumenten, die Finanzstabilität, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen haben können.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/65: Die Verordnung konkretisiert technische Elemente der Begriffsbestimmungen, die aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hervorgehen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/66: Die Verordnung regelt, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/67: Die Verordnung legt fest, wie die Auswirkungen einer Einstellung oder Änderungen bestehender Referenzwerte zu bewerten sind und gibt hierfür Kriterien an die Hand.

Die Delegierten Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nationale Gesetzgebung und nationale Aufsicht

Gesetzgeber macht WpDPV bekannt – BaFin veröffentlicht Erläuterungen

Am 23. Januar 2018 hat der deutsche Gesetzgeber die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 Abs. 6 des WpHG (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung, WpDPV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die WpDPV ist am Tag nach der  Verkündung in Kraft getreten. Den Text der Verordnung können Sie hier aufrufen.

Die BaFin hat dazu am 1. Februar 2018 Erläuterungen veröffentlicht.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen gemäß § 329 KAGB

Die BaFin hat am 18.Januar 2018 ein neues Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen nach § 329 KAGB veröffentlicht.

Dieses erläutert die Voraussetzungen für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an

  • von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF,

deren jeweiliger Master-AIF

  • kein von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteter EU-AIF oder inländischer AIF ist.

Das Merkblatt finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin fordert vollständiges Bild bei WpHG-Prüfungen

Die BaFin erwartet von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen der WpHG-Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein vollständiges Bild über die Umsetzung und Einhaltung des WpHG und einschlägiger Verordnungen abgeben. Insbesondere gelte dies für die neuen Pflichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.

Eine „Prüfung nach Augenmaß“ durch die Wirtschaftsprüfer sei nicht gewünscht, den Prüfern stehe nach Auffassung der BaFin kein besonderes Ermessen zu, die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Umsetzung „mildernd“ oder „wohlwollend“ zu berücksichtigen und von etwaigen Feststellungen abzusehen.

Dies schließt jedoch ausdrücklich nicht eine „Aufsicht nach Augenmaß“ aus. Die BaFin kündigt an, die Feststellungen der Prüfer im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Ermessens zu würdigen.

Auf Kapitalverwaltungsgesellschaften findet diese Aussage zwar keine direkte Anwendung, da sich die Prüfung der MiFID2-relevanten Nebendienstleistungen nach der KAPrüfbV (dort § 23) richtet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BaFin hinsichtlich der entsprechenden Prüfberichte von Kapitalverwaltungsgesellschaften dieselbe Erwartungshaltung hat.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Kataloge zu EMIR und Benchmark-Verordnung

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat ihre Q&A-Kataloge zur EMIR und Benchmark-Verordnung aktualisiert.

Die aktualisierten Q&A finden können Sie unter folgenden Links aufrufen:

Q&A on practical questions regarding the European Markets Infrastructure Regulation (EMIR)

Questions and Answers (Q&As) regarding the implementation of the Benchmarks Regulation (BMR)

Europäische Gesetzgebung

KPMG Law führt im Auftrag der EU-Kommission Studie zur AIFM-Richtlinie durch

Die EU-Kommission hat KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Erstellung eines umfassenden Erfahrungsberichts zur Zielerreichung der „Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Alternative Investment Fund Managers Directive, AIFM-Richtlinie) beauftragt.

Ziel ist, zu evaluieren, wie die Richtlinie sich in der Praxis bewährt hat. Grundlage für diese Untersuchung ist die AIFM-Richtlinie selbst. Gemäß Art. 69 ist die EU-Kommission aufgerufen, die AIFM-Richtlinie nach einigen Jahren der Anwendung auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen.

In diesem Rahmen wird in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine online-basierte Umfrage mit Marktteilnehmern wie AIFM, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediären und Asset Managern durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der Anwendung der Richtlinie gemacht wurden, aufzunehmen.

Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Explore #more

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll