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08.04.2015 | KPMG Law Insights

Europäischer Gerichtshof berät über Beihilfenrechtskonformität staatlicher Maßnahmen

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der heutigen Ausgabe wollen wir Ihnen Aktuelles aus den Bereichen des EU-Beihilfen-, Fördermittel-, Hochschul- und Vergaberechts vorstellen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer

Rechtsanwalt

Dr. Anke Empting

Rechtsanwältin

 

Unbeachtlichkeit sozialer Zweckrichtung für Beihilfenrechtskonformität staatlicher Maßnahmen

Die soziale Zweckrichtung einer staatlichen Maßnahme ist für die Frage nach ihrer EU-Beihilfenrechtskonformität unbeachtlich. In seinem Schlussantrag vom 17. März 2015 (C-39/14) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) begründete der zuständige Generalanwalt Cruz Villalón das so: Bei der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme den Beihilfentatbestand erfüllt, komme es nicht auf die von der beihilfengewährenden staatlichen Stelle verfolgten Ziele oder Gründe für die Beihilfe an. Allein entscheidend sei vielmehr, ob die Maßnahme ihrer Wirkung nach eine Beihilfe enthalte – also insbesondere, ob sie zu einer Begünstigung eines Unternehmens führe.

Etwaige soziale oder andere valide Ziele einer Beihilfenmaßnahme könnten allenfalls auf der nächsten Ebene – nämlich im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung – von Bedeutung sein. Die Frage der möglichen Rechtfertigung könne aber allein von der EU-Kommission im Rahmen eines formellen Prüfverfahrens beantwortet werden könne, die nationalen Behörden und Gerichten seien dazu nicht befugt.

Von dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung ausgenommen sind allerdings Beihilfen, die in den Anwendungsbereich einer Legalausnahme, insbesondere in den Anwendungsbereich der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014 fallen.

Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme von Studierenden

Eine Hamburgische Hochschule wehrt sich vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die Aufnahme von Studierenden, die ihren Studienplatz eingeklagt haben. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte stützten sich auf eine langjährige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitätenausreizung an Hochschulen, wonach die Qualität der Ausbildung eines Studiengangs unter Umständen „bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit“ herabzusetzen sei, um weitere Studienanfänger aufnehmen zu können.

Abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zulässt und inhaltlich zu ihr Stellung nehmen wird.

Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Rs C-568/13) hat der EuGH festgelegt, dass eine öffentliche Krankenhauseinrichtung – im zugrundeliegenden Fall ein Universitätsklinikum – an einer Ausschreibung teilnehmen darf, selbst wenn sie wegen der öffentlichen Mittel, die sie erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Die Region Lombardei (Italien) leitete im Oktober 2015 ein Ausschreibungsverfahren ein, um Dienstleistungen der Datenverarbeitung zur externen Bewertung der Qualität von Arzneimitteln zu vergeben. Ein Universitätsklinikum aus der Region Toskana erhielt dank des niedrigen Gesamtpreises den Zuschlag. Der Zweitplatzierte machte geltend, das Universitätsklinikum habe als öffentliche Einrichtung gar nicht an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen dürfen. Zudem sei der Preis ungewöhnlich niedrig gewesen.

Der „Staatsrat“, das oberste Verwaltungsgericht Italiens, legte die Frage dem EuGH vor. Dieser wies

unter anderem darauf hin, dass die Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an Ausschreibungen nach seiner bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt sei. Zudem sei es wesentliches Ziel des Unionsrechts, den Wettbewerb möglichst umfassend zu gewährleisten.

Öffentlichen Auftraggeber steht es nach Ansicht des Gerichts unter Umständen zu, Zuwendungen – insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen – im Ausschreibungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei stellt der EuGH fest, dass ein Angebot ausgeschlossen werden kann, sofern es unzulässige EU-Beihilfen zugunsten des Bieters enthält. Bei der Kalkulation eines Angebots müssen Hochschulen und Forschungseinrichtungen also sicherstellen, dass grundsätzlich keine öffentlichen Finanzmittel für die im Rahmen der Ausschreibung anzubietenden Dienstleistungen angesetzt werden dürfen.

Auftraggeber haben weite Ermessensspielräume

Gleich zwei aktuelle Entscheidungen betonen die Freiheit öffentlicher Auftraggeber, Entscheidungen in Vergabeverfahren nach eigenem Ermessen zu treffen. Dies gilt sowohl für die Eignungsprüfung (so das OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Februar 2015 – Verg 5/14) als auch bei der Angebotswertung (so das EuG, Urteil vom 18. März 2015 – T-30/12). Konsequenz ist in beiden Fällen, dass die getroffenen Entscheidungen über Eignung und Zuschlag gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

Erasmusmobilität erreicht neuen Höchststand

Mehr als 40.000 Deutsche waren im Hochschuljahr 2013/2014 mit Erasmus im Ausland. Diese Zahlen wurden jüngst vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt gegeben. Die beliebtesten Gastländer der deutschen Erasmus-Studierenden für ein Auslandsstudium waren im vergangenen Jahr Spanien (5.339 Geförderte), Frankreich (4.877) und Großbritannien (3.140).

Im Durchschnitt verbringen Studierende 5,5 Monate im Ausland, bei Praktikanten sind es 4,4 Monate und bei Hochschulpersonal etwa 7 Tage.

 

Horizon 2020: Neues Förderprogramm für die Vermarktung und Verwertung fortgeschrittener Ideen

Aktuelles kurz und knapp

Im Rahmen des Forschungsprogramms Horizon 2020 gibt es das neue Förderprogramm „Fast Track to Innovation“. Mit ihm sollen innovative, bereits fortgeschrittene Ideen zeitnah in marktfertige Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle etc. umgesetzt werden.

Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen jeglicher Art aus der Industrie, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wobei mindestens 60 Prozent des Budgets für Industriepartner vorzusehen oder eine Mindestzahl von Industriepartnern zu beteiligen ist.

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Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
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