Suche
Contact
28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses enthält unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Export- und Importbeschränkungen und eine Erweiterung der bestehenden Finanzsanktionen (Einfrieren der Vermögenswerte) auf weitere 87 Personen und 34 Organisationen. Auch der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wurde verboten.
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die mit dem zehnten Sanktionspaket neu geschaffenen Beschränkungen gegeben werden.

Ausweitung der Export- und Importbeschränkungen

Die EU weitet mit dem zehnten Sanktionspaket die bestehenden Exportbeschränkungen auf elektronische Komponenten, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke sowie Güter für den Bausektor, welche für das russische Militär bestimmt sein können wie Antennen oder Kräne, aus. Erfasst sind nun auch neue elektronische Komponenten, die in russischen Waffensystemen verwendet werden, darunter Drohnen, Raketen und Hubschrauber, sowie bestimmte seltene Erden, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildgeräte.

Zudem unterliegt mit dem zehnten Sanktionspaket nun der Import von Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetischem Gummi aus Russland Restriktionen.
Für Unternehmen mit Export- und Importgeschäfte mit Russland bedeutet dies, dass ein Abgleich mit den aktualisierten Güterlisten stattfinden muss und Import- bzw. Exportgeschäfte mit Russland hinsichtlich dieser Güter einzustellen sind.

Ausweitung der Finanzsanktionen (Einfrieren der Vermögenswerte)

Das Vermögen von weiteren 87 Personen und 34 Organisationen wird eingefroren. Hierunter befinden sich auch drei weitere russische Großbanken sowie Vertreter des iranischen Rüstungssektors.
Dies hat zur Folge, dass Unternehmen mit Zahlungsverkehr oder Warenlieferungen nach Russland oder den Iran die Aktualität ihres Sanktionslistenscreenings sicherstellen müssen. Insbesondere sind aufgrund der Aufnahme weiterer Banken auf die Sanktionsliste nicht nur die direkten Zahlungsempfänger:innen bzw. Vertragspartner:innen, sondern auch deren zur Zahlungsabwicklung genutzten Kreditinstitute in diese Prüfung einzubeziehen.

Maßnahmen zur Verhinderung der Sanktionsumgehung

Neben den genannten Beschränkungen hat die EU auch verschiedene Maßnahmen ergriffen, welche einer Umgehung der bestehenden Sanktionen verbeugen sollen:

So unterliegt neben dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder Ausfuhr von Gütern mit doppelten Verwendungszweck nach Russland nun auch die Durchfuhr dieser Güter durch das Hoheitsgebiets Russland einem Verbot. Für Unternehmen, welche Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreiben, hat dies zur Folge, dass diese ihre Transportwege so anpassen müssen, dass es zu keiner Durchfuhr dieser Güter durch das russische Hoheitsgebiet kommt.

In Ergänzung zu der Ausweitung der bestehenden Finanzsanktionen werden die Informationspflichten für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen sanktionierter Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank ausgeweitet. So sind zukünftig Informationen zur Identifizierung der sanktionierten Person (einschließlich Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer), Betrag oder Marktwert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Art der Gelder, Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in welchem die bzw. der betreffende Informationsinhaber:in ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu melden. Auch hiermit soll einer Umgehung der durch die EU erlassenen Sanktionen zusätzlich erschwert und das Auffinden sanktionierten Vermögens durch die zuständigen Behörden erleichtert werden.

Zukünftig werden Luftfahrzeugbetreiber Charterflüge mindestens 48 Stunden vor dem Flug bei ihrer zuständigen nationalen Behörde anmelden müssen, die dann die anderen Mitgliedstaaten unterrichten wird. Auf diese Weise soll eine Umgehung der Luftraumsperrung für russische Flugzeuge in der EU verhindert werden.

Weitere Maßnahmen

Zwei russische Staatsmedien werden mit einem Sendeverbot belegt. Zudem ist es nun verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer:innen oder Betreiber:innen von kritischen Infrastrukturen zu bekleiden. Auch ist es künftig verboten, russischen Staatsangehörigen, Personen mit Wohnsitz in Russland und russischen Unternehmen Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung zu stellen.

Explore #more

04.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in DER PLATOW Brief: FiDA – Der Regulierungshammer

FiDA könnte den Finanzmarkt revolutionieren. Die neue Verordnung könnte Drittanbietern einen standardisierten Zugang zu Finanzdaten ermöglichen. Doch hohe Kosten und offene Fragen bleiben. Sie finden…

03.04.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hatte am 26. Februar 2025 den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD, die…

31.03.2025 | In den Medien

Statement in der IZ zum Thema Mieterstrommodelle

Der Europäische Gerichtshof hält deutsche Sonderregeln bezüglich PV-Anlagen und Ähnlichem für unvereinbar mit EU-Recht. Nun drohen die Betreiber von Mieterstrommodellen unter die Regulatorik zu fallen…

28.03.2025 | KPMG Law Insights

Planfeststellungsverfahren: So können Projektmanager Behörden entlasten

Große Infrastrukturvorhaben wie Flughäfen, Fernstraßen oder Eisenbahntrassen berühren diverse öffentliche Belange und die privaten Interessen einer großen Zahl von Personen. Daher gibt es für solche…

24.03.2025 | KPMG Law Insights

Produktpiraterie im Online-Handel: Das sind die neuesten Tricks

Mit dem wachsenden Online-Handel floriert auch die Produktpiraterie. Ein großes Problem für Markeninhaber, aber auch eine Herausforderung für Online-Marktplätze und die Gesetzgeber. Was sind die…

24.03.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf der aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH (aerogate)…

21.03.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Das Sondervermögen Infrastruktur schafft die Chance, den jahrelangen Investitionsrückstau aufzuholen. Es ist Eile geboten. Verteidigungsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Dekarbonisierung erfordern eine funktionierende Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur. Der…

21.03.2025 | In den Medien

Einbindung des Baus in die Planung – Gutachten zur Vereinbarkeit mit Haushalts- und Vergaberecht

Planung und Bau bilden eine Einheit für die Realisierung von Bauprojekten. Durch die Planung werden die zentralen Weichen für die Ausführung des Bauvorhabens gestellt. Gleichwohl…

20.03.2025 | KPMG Law Insights

AI Act: Das gilt für KI in Hochschulen und Forschung

Künstliche Intelligenz (KI) bietet zahlreiche Chancen für Forschung, Lehre und Verwaltung, wirft aber zugleich komplexe rechtliche Fragen auf. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI

19.03.2025 | In den Medien

BUJ/KPMG Law Summit Transformation

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) und KPMG Law laden Sie herzlich zum BUJ Summit Transformation am 28. Mai 2025 nach Frankfurt am…

Kontakt

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Standortleiterin Frankfurt am Main
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll