
Am 13. November 2025 hat das EU-Parlament über seine Verhandlungsposition bezüglich des sogenannten Omnibus-Paketes gestimmt, das Lockerungen der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie vorsieht. Die Position des Parlaments geht in weiten Teilen noch über die Vorschläge der EU-Kommission hinaus. Diese hatte am 26. Februar 2025 den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht.
Mit der ersten Omnibus-Initiative plant die EU unter anderem eine zeitliche Verschiebung (sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie), eine Reduzierung des Anwendungsbereichs der Richtlinien sowie eine Abschwächung der Sorgfaltspflichten. Der Verschiebung der Berichterstattungspflicht nach der CSRD für Unternehmen, die normalerweise ab dem Geschäftsjahr 2025 bzw. 2026 hätten berichten müssen, um zwei Jahre sowie eine Verschiebung der Sorgfaltspflichten nach der CSDDD und ein Jahr hatten Rat und EU-Parlament bereits mit der Richtline (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 zugestimmt.
Die EU-Kommission möchte die Anwendungsschwellen von CSRD und CSDDD einander annähern. Einen Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD sollen nach dem Vorschläge der Kommission künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme abgeben müssen. Hierdurch soll der Kreis der nach der CSRD verpflichteten Unternehmen deutlich reduziert werden. Bisher mussten zwei der drei Kriterien überschritten sein: mehr als 50 Millionen Euro Umsatz, mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 250 Mitarbeitende. Daneben hat die Kommission vorgeschlagen, auch die ESRS und die Pflichten nach der EU-Taxonomieverordnung anzupassen und die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Welle um zwei Jahre zu verschieben. Börsennotierte KMU sollen ganz aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausfallen. KMU sollen außerdem entlastet werden, indem die durch die CSRD verpflichteten Unternehmen nicht mehr alle Informationen von KMU für die Zwecke der eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung erheben dürfen.
Beschluss EU-Parlament: Das EU-Parlament hat am 13. November 2025 seine Verhandlungsposition dahingehend beschlossen, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 1750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein sollen.
Die europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD, die bereits vor ihrer Verabschiedung am 13. Juni 2024 auf Drängen einzelner Mitgliedsstaaten abgeschwächt worden war, möchte die EU nun weiter vereinfachen.
Beschluss EU-Parlament: Das EU-Parlament möchte den Anwendungsbereich der CSDDD im Vergleich zu den Vorschlägen der Kommission noch einmal deutlich verkleinern und die Sorgfaltspflichten nur noch großen Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro auferlegen.
Die CSDDD sieht vor, dass Unternehmen tatsächliche und potenzieller negative Auswirkungen in Bezug auf die gesamte Aktivitätenkette bewerten und ermitteln müssen. Dies umfasst ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochterunternehmen und aller direkten und indirekten Geschäftspartner. Diese Sorgfaltspflichten möchte die EU-Kommission nun auf die eigene Tätigkeit, die von Tochterunternehmen und von direkten Geschäftspartnern beschränken, also indirekte Geschäftspartner hier im Grundsatz ausnehmen, außer bei Anhaltspunkten für Risiken oder Verstöße. Die Sorgfaltspflichten würden dann denen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ähneln.
Informationen für das allgemeine Mapping von Risikobereichen sollen nach dem Vorschlag auch grundsätzlich nicht mehr von direkten Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitenden angefordert werden können, soweit sie über die Angaben nach dem VSME Standard nach der CSRD hinausgehen.
Beschluss EU-Parlament: Das EU-Parlament möchte die Risikoanalyse noch stärker risikoorientiert ausgestalten. Auch die Informationsabfrage bei Geschäftspartnern für die Zwecke der Risikobewertung soll noch einmal deutlich stärker eingeschränkt werden. Für das Risikoscoping sollen gar keine Informationen mehr bei Geschäftspartnern abgefragt werden dürfen und für die vertiefte Risikoprüfung sollen bei Unternehmen mit weniger als 5.000 Beschäftigten Informationen nur noch als letztes Mittel abgefragt werden.
Die aktuelle CSDDD verpflichtet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Beendigung der Vertragsbeziehung, wenn bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen ein milderes Mittel – wie etwa eine Aussetzung der Vertragsbeziehung und Korrekturpläne – keinen Erfolg verspricht. Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen soll wegfallen, um etwa produktionskritische Lieferketten nicht zu unterbrechen und den Lieferanten Gelegenheit zur Verbesserung der Situation zu geben. Stattdessen soll der Fokus auf einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragsbeziehung liegen.
Bisher war die Einbeziehung von Stakeholdern bei zahlreichen Schritten der Sorgfaltspflicht erforderlich. Zu den Stakeholdern zählen neben den direkt Betroffenen unter anderem Verbraucher:innen und Menschenrechts- und Umweltorganisationen. Der Kreis der einzubeziehenden Stakeholder soll reduziert werden auf direkt Betroffene und deren Vertreter. Reduziert werden sollen auch die Teilbereiche der Sorgfaltspflichten, bei denen eine Beteiligung der Stakeholder erfolgen soll.
Die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Minderung, Abstellung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen ist nach der aktuellen CSDDD mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen. Die EU-Kommission möchte den Aufwand reduzieren, indem Unternehmen nur noch alle fünf Jahre und bei konkretem Anlass Überwachungsmaßnahmen ergreifen müssen.
Die jetzige CSDDD verpflichtet Unternehmen neben den Sorgfaltspflichten auch zur Aufstellung eines Klimaplans mit Maßnahmen, die auch umgesetzt werden müssen. Diese Pflicht wollte die Kommission bereits abschwächen.
Beschluss EU-Parlament: Das EU-Parlament hat sich am 13. November 2025 dafür ausgesprochen, dass die Regelungen zu den Klimaplänen aus der CSDDD gestrichen werden und nur noch in der CSRD enthalten sein sollen.
Anstelle einer Mindestobergrenze für Sanktionen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes möchte die Kommission jetzt nur noch Leitlinien vorgeben. Auch bezüglich der zivilrechtlichen Haftung möchte die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten freie Hand lassen. Aktuell sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Unternehmen bei schuldhaften Verstößen auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Diese Pflicht soll nun entfallen.
Im Übrigen möchte die EU-Kommission den Gestaltungspielraum der Mitgliedsstaaten verkleinern. Ziel ist, dass die Umsetzungsgesetze der einzelnen EU-Staaten weniger stark voneinander abweichen. Dementsprechend sollen die Bereiche, in denen die Mitgliedsstaaten abweichende Regelungen nicht treffen können, erweitert werden auf
• die Vorgaben zur Due Diligence auf Gruppenebene,
• alle Vorgaben zur Ermittlung negativer Auswirkungen, außer die Vorgaben über die Beendigung von Vertragsbeziehungen, Präventionsmaßnahmen und die Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen und
• die Vorgaben für das Beschwerdeverfahren.
Unternehmen sollen mehr Zeit für die Umsetzung haben. Statt am 26. Juli 2027 müssen die ersten Unternehmen die CSDDD erst am 26. Juli 2028 anwenden. Damit die Unternehmen besser planen können, sollen die Länder die Richtlinie schneller in nationale Gesetze umsetzen. Zudem sollen auch die konkretisierenden Leitlinien der Kommission zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sechs Monate früher als bisher vorgesehen, nämlich am 26. Juli 2026, vorgelegt werden, wobei der Zeitplan für die Leitlinien nach aktuellem Stand möglicherweise noch einmal angepasst werden muss.
Die Verschiebung der CSRD und der CSDDD wurde bereits umgesetzt. Die inhaltlichen Änderungsvorschläge müssen nun im Rahmen der Trilogverhandlungen abgestimmt werden, bevor dann die finale Abstimmung in Rat und Parlament über den zu findenden Kompromiss erfolgen kann.
Die Änderungen würden die Wirtschaft in mehr oder weniger großem Umfang entlasten. Viele Unternehmen würden von den Pflichten der CSRD ausgenommen werden und einige betroffene Unternehmen müssten erst später als bisher erstmals berichten.
Wenn das EU-Parlament sich durchsetzt, müssten Im Rahmen der CSDDD ebenfalls deutlich weniger Unternehmen die Sorgfaltspflichten beachten. Und es würden zahlreiche Verpflichtungen im Detail wegfallen. Der Aufwand für Ermittlungen und Bewertungen von negativen Auswirkungen würde sich reduzieren und einfacher werden.
Die Verhandlungen mit den Mitgliedsstaaten sollen am 18. November starten. Eine endgültige Einigung soll bis Ende 2025 erzielt werden.
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