Suche
Contact
07.11.2025 | KPMG Law Insights

Drastische Änderungen beim H-1B-Visum und potenzielle Folgen für USA-Einsätze und die Einstellungspolitik von US-Unternehmen

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch ein gehaltsbasiertes Auswahlverfahren ersetzt. Und: Die USA erheben eine zusätzliche, einmalige Gebühr in Höhe von 100.000 US-Dollar für bestimmte H-1B-Anträge. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte in den USA beschäftigen wollen. Arbeitgeber sollten ihre Entsendepraxis ggf. überprüfen und Alternativen zum H-1B-Visum in Erwägung ziehen.

Was ist das H-1B-Visum für Fachkräfte?

Das 1990 eingeführte H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte ist eine Kategorie von Nicht-Einwanderungsvisa der USA, die es US-Unternehmen ermöglicht, hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer für bis zu sechs Jahre in Fachberufen („Specialty Occupations“) in den USA zu beschäftigen. Unter bestimmten Umständen sind Verlängerungen über diesen Sechsjahres-Zeitraum hinaus möglich. Als Fachberuf gilt ein Beruf, für den in der Regel mindestens ein Bachelor-Abschluss oder eine gleichwertige Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet erforderlich ist. Zu den gängigen Fachberufen zählen unter anderem Ingenieure, Krankenschwestern, Buchhalter, Universitätsprofessoren usw.

Da dieses Arbeitsvisum hinsichtlich der zulässigen Berufsgruppen flexibel ist und vor allem auch für längerfristige USA-Einsätze in Frage kommt, ist es bei US-Arbeitgebern sehr beliebt, wenn sie keine geeigneten Kandidat:innen auf dem lokalen Arbeitsmarkt finden. Allerdings werden jedes Jahr nur 85.000 neue H-1B-Visa ausgestellt, von denen 20.000 für Kandidat:innen mit mindestens einem Master-Abschluss einer US-amerikanischen Hochschule reserviert sind. Die Nachfrage nach neuen H-1B-Visa überstieg das Angebot bisher bei weitem. Dies führt zu einer jährlichen Lotterie, die darüber entscheidet, welche Arbeitgeber neue H-1B-Anträge für welche Kandidaten stellen können.

Laut der US-Einwanderungsbehörde wurden im Jahr 2025 343.981 Kandidaten von US-Arbeitgebern für die H-1B-Lotterie registriert.

Erste Änderung: Reform der H-1B-Lotterie

In der Vergangenheit basierte die Lotterie auf einem zufälligen Auswahlverfahren, um allen vorab registrierten Kandidat:innen gleiche Chancen zu geben – und zwar unabhängig von ihrer Position, ihrem Gehalt oder ihrer Erfahrung. Jetzt soll Kandidat:innen mit höheren Gehältern Vorrang eingeräumt werden.

Die Änderung des Lotterieverfahrens wurde am 24. September 2025 im US-Bundesregister veröffentlicht und ist bis zum 24. November 2025 Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung und Stellungnahme. Die Regelung wird voraussichtlich nach dem 24. November 2025 endgültig in Kraft treten.

Hinter der Änderung steht der Gedanke, dass eine bessere Bezahlung auf eine bessere Qualifikation hindeutet.

Im Allgemeinen gruppiert die US-Regierung ähnliche Positionen in pauschale Berufsgruppen und unterteilt sie in vier Lohnstufen. Einstiegspositionen fallen in der Regel unter die Lohnstufen 1 und 2, während Positionen, die mehr Erfahrung erfordern, in der Regel den Lohnstufen 3 und 4 zugeordnet sind. Die Lohnstufen werden jährlich angepasst und variieren je nach Position und geografischem Standort. Nach der neuen Regelung nehmen Bewerber:innen, die sich für eine Stelle der Lohnstufe 4 bewerben, viermal an der Lotterie teil, Bewerber für Stellen der Lohnstufe 3 dreimal und so weiter. Diese Änderung hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf die Auswahlwahrscheinlichkeit der registrierten Kanditat:innen. Arbeitgeber müssen auch vor der Registrierung die berufliche Einstufung und die Lohnstufe der betreffenden Stelle bestimmen.

Die US-Regierung ist der Ansicht, dass diese Änderung dazu beitragen wird, wichtige Positionen in Branchen wie Technologie und Gesundheitswesen mit den qualifiziertesten Kandidat:innen zu besetzen. Es könnte allerdings sein, dass dadurch junge Absolvent:innen und Berufseinsteiger:innen benachteiligt werden.

Zweite Änderung: H-1B-Gebühr in Höhe von 100.000 US-Dollar

Am 19. September 2025 verkündete Präsident Trump die Einführung einer zusätzlichen Gebühr für H-1B-Anträge in Höhe von 100.000 US-Dollar, die zu den bestehenden H-1B-Antragsgebühren hinzukommt. Nachdem unter Arbeitgebern und ihren H-1B-Mitarbeitenden erhebliche Unsicherheit darüber herrschte, für welche H-1B-Anträge genau diese neue zusätzliche Gebühr zu entrichten ist, gab die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) am 20. Oktober 2025 eine Leitlinie mit weiteren Informationen heraus. Danach soll die Gebühr nur für Anträge gelten, die ab dem 21. September 2025 gestellt werden, sowie für konsularische Anträge. Das bedeutet, dass die Gebühr nicht für H-1B-Anträge gilt, die ab dem 21. September gestellt und die als Änderungen oder Verlängerungen des Status innerhalb der USA genehmigt wurden bzw. werden. H-1B-Anträge, für die Arbeitgeber eine Änderung oder Verlängerung innerhalb der USA beantragen, die aber von der USCIS als konsularische Anträge genehmigt wurden, unterliegen der Gebühr in Höhe von 100.000 US-Dollar. Folgende Übersicht verdeutlicht den Anwendungsbereich:

In diesen Fällen wird die Gebühr von 100.000 USD erhoben:

  • H-1B-Anträge, die einen konsularischen Antrag beinhalten, weil sich der potenzielle Arbeitnehmer/ die potenzielle Arbeitnehmerin außerhalb der Vereinigten Staaten befindet
  • H-1B-Anträge, die einen konsularischen Antrag beinhalten, weil der Arbeitnehmer nicht für eine Statusänderung oder -verlängerung innerhalb der USA in Frage kommt
  • H-1B-Anträge, die als konsularische Anträge genehmigt wurden, weil die USCIS festgestellt hat, dass der Arbeitnehmer nicht für eine Statusänderung oder -verlängerung innerhalb der USA in Frage kommt

In diesen Fällen wird keine Gebühr erhoben:

  • H-1B-Anträge auf Verlängerung des bestehenden H-1B-Status eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin innerhalb der USA
  • Anträge auf eine gleichzeitige Verlängerung und Statusänderung
  • H-1B-Anträge, die eine Statusänderung innerhalb der USA von einem anderen Nicht-Einwanderungsvisum zum H-1B beinhalten

In der Vergangenheit hat das H1B-Visa-Programm internationale Talente angezogen, um die amerikanische Wirtschaft zu stärken – insbesondere in Bereichen wie Ingenieurwesen, Technologie, Bildung und Gesundheitswesen. Die Regierung von Präsident Trump begründet die Gebühr mit der hohen Zahl von H-1B-Antragstellern und -Genehmigungen, die zur Arbeitslosigkeit unter amerikanischen Bürgern, insbesondere jungen Hochschulabsolventen im Alter von 22 bis 27 Jahren, beitragen könnten. Durch die Auferlegung höherer Kosten für Unternehmen, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, hofft die Regierung, Unternehmen dazu zu bewegen, vermehrt lokale US-Arbeitskräfte einzustellen und nur hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland anzuwerben.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels sind vor US-Gerichten zwei Klagen anhängig, die die Rechtmäßigkeit der Gebühr in Höhe von 100.000 US-Dollar anfechten. Die Klagen haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die USA die Gebühr – zumindest bis zum Abschluss der Verfahren – erheben können.

Alternativen zum H-1B-Visum

Für viele Arbeitgeber ist die Zahlung der Gebühr in Höhe von 100.000 US-Dollar selbst für ihre qualifiziertesten Mitarbeitenden und Bewerber:innen nicht tragbar. Daher sollten Arbeitgeber von Nicht-US-Arbeitnehmer:innen überlegen, welche Mitarbeitenden sie mit einem H-1B-Visum beschäftigen möchten oder ob alternative Formen der Arbeitserlaubnis in den USA in Frage kommen, wie zum Beispiel E-1/2, L-1, O-1.

Explore #more

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

05.11.2025 | KPMG Law Insights

Employer of Record nun doch nicht erlaubnispflichtig – Sinneswandel bei der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Oktober 2025 ihre fachlichen Weisungen aktualisiert und im Hinblick auf das sogenannte Employer-of-Record-Modell eine Kehrtwende vollzogen: Die…

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Standortfördergesetz schaffen neue Spielräume für Infrastrukturfonds

Da das Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes in Höhe von 500 Milliarden Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Deutschlands Straßen, Netze und die Energiewende zu finanzieren, setzt…

29.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG beim Verkauf an Vienna Insurance Group

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) hat den Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG während des gesamten öffentlichen Übernahmeprozesses durch die Vienna Insurance Group (VIG) durchgehend rechtlich…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

BAG zum Paarvergleich: Wie Arbeitgeber mit Gehaltsunterschieden umgehen sollten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Entgeltgleichheit gefällt. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az 8 AZR 300/24) hat es den Anspruch…

23.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die FAQs der Bundesnetzagentur für Speicherbetreiber bedeuten

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Oktober 2025 FAQs zur regulatorischen Behandlung von stationären Batteriespeichersystemen („BESS“) veröffentlicht. Die FAQs sind eine Orientierungshilfe für Speicherbetreiber, da der…

23.10.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der „Bau-Turbo“ für Kommunen und Bauaufsichtsbehörden

Der Bundestag hat den „Bau-Turbo“ beschlossen und Kommunen können bestimmte Bauprojekte jetzt deutlich beschleunigen. Nach dem am 9. Oktober 2025 beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung des

Kontakt

Sabine Paul, LL.M. (University of Stellenbosch)

Partner

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199196
sabinepaul@kpmg-law.com

Sarah O’Neill

Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.:
sarahoneill2@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll